Deduction of vested-benefit lump sum from unemployment benefits

AL.2002.00586Tribunal des assurances sociales9 juil. 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured challenged a Zurich unemployment fund decision ordering repayment of CHF 7,662.80 after the fund learned that he had cashed out a vested-benefits policy in December 2000. The court held that the payout constituted an occupational-pension old-age benefit deductible from unemployment benefits, regardless of the insured’s subjective intention or subsequent reinvestment of most of the funds. It further found that the fund’s recovery claim was not time-barred and that, after recalculation with interim earnings and the converted monthly pension, no benefits were payable from February 2001. The complaint was dismissed and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 18 Abs. 4 AVIG; Art. 32 AVIV; Art. 95 AVIG; Art. 12 AVIV: Auszahlung einer Freizügigkeitspolice vor Erreichen des Rentenalters als Altersleistung der beruflichen Vorsorge. Massgebend ist die tatsächliche Verfügung über das Vorsorgekapital; die spätere Verwendung oder Reinvestition ändert an der Qualifikation als Altersleistung nichts. Für die Rückforderung nach Art. 95 AVIG gelten die Voraussetzungen der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen sowie die einjährige Verwirkungsfrist. Die Frist beginnt mit Kenntnis der rückforderungsbegründenden Tatsachen; genügt die Kenntnis für die genaue Berechnung noch nicht, ist die Frist gewahrt, wenn die Verfügung innert Jahresfrist nach hinreichender Kenntnis ergeht (vgl. Erw. 4 f.).

Texte intégral

AL.2002.00586

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 10. Juli 2003

in Sachen

H.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Georg Biedermann

Praxis f?r Sozialversicherungsrecht

Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich

Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Verf?gung vom 29. Mai 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/21/1) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich von H.___ Arbeitslosenentsch?digungen im Betrag von Fr. 7'662.80 zur?ck. Die Kasse habe im Nachhinein erfahren, dass sich H.___ das Kapital aus der Freiz?gigkeitspolice der R.___ per 1. Dezember 2000 habe auszahlen lassen. Das Gesetz schreibe vor, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen seien. Durch die Korrektur m?sse die neue Rahmenfrist ab 1. Februar 2001 neu berechnet werden. Mit dem Zwischenverdienst und der Altersleistung habe der Versicherte ab Juni 2001 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentsch?digung.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess H.___ durch Georg Biedermann, Praxis f?r Sozialversicherungsrecht, am 27. Juni 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verf?gung sei aufzuheben und die Arbeitslosenentsch?digung sei ab Dezember 2000 ohne Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge zu berechnen (mit der Folge, dass die R?ckforderung von Arbeitslosenentsch?digung Dezember 2000 bis Mai 2001 von Fr. 7'662.80 nicht zul?ssig sei und ab Juni 2001 Leistungen auszurichten seien).

???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2002 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt, H.___ in seiner Replik vom 27. November 2002 (Urk. 14) an der Beschwerde festgehalten und die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in der Duplik vom 7. Januar 2003 (Urk. 17) wiederum die Abweisung derselben beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 10. Januar 2003 (Urk. 18) f?r geschlossen erkl?rt.

???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.

2.1???? Nach Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen der Versicherung gem?ss Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a oder b AVIG abgezogen.

???????? Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze f?r die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]).

2.2???? Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die die empfangende Person keinen Anspruch hatte, zur?ckfordern (BGE 126 V 399).

???????? Betrifft die R?ckforderung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, so kann die Verwaltung gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine solche Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Die f?r die Wiedererw?gung formell rechtskr?ftiger Verf?gungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die R?ckerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gem?ss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 138 Erw. 2c, 272 Erw. 2, 368 Erw. 3).

Der R?ckforderungsanspruch verj?hrt innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Kasse davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber 5 Jahre nach Auszahlung der Leistung (Art. 95 Abs. 4 AVIG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen.

2.3???? Nach Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Besch?ftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausge?bt haben. Gem?ss Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung kommt Abs. 1 nicht zu Anwendung, wenn der Versicherte einen Anspruch auf Altersleistung erwirbt, der geringer ist als die Entsch?digung, die ihm nach Art. 22 AVIG zust?nde. Als Altersleistung gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Abs. 3; Stand bis 31. Mai 2002).

3.

3.1???? Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdef?hrer die durch die Taggeldabrechnungen formlos erbrachten Leistungen teilweise zur?ckerstatten muss. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob die ausgerichtete Freiz?gigkeitsleistung von den Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht werden durfte. Daneben ist im Weiteren zu pr?fen, ob die ?brigen R?ckkommensvoraussetzungen gegeben sind, und ob die R?ckforderung innerhalb der einj?hrigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden ist.

3.2???? Zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2002 (Urk. 7) im Wesentlichen geltend, die Auszahlung des Alterskapitals entspreche dem Wunsch nach einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung. Ob der Beschwerdef?hrer mit dem ihm zur Verf?gung stehenden Kapital seine Steuern zahlen, Lebensversicherungen kaufen oder eine Weltreise habe machen wollen, sei nicht von Bedeutung. Relevant sei, dass er ?ber das Kapital habe verf?gen k?nnen und somit seine Altersleistung in Form einer Kapitalauszahlung bezogen habe.

3.3 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer zur Hauptsache vor, dass zum Zeitpunkt der Aufl?sung des Arbeitsverh?ltnisses der Versicherungsfall der "vorzeitigen Pensionierung" nicht eingetreten und somit die Anrechnung einer Altersleistung an die Arbeitslosenentsch?digung nicht zul?ssig sei (Urk. 1).

4.

4.1???? Das notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der erbrachten Taggeldleistungen ist angesichts des zur Debatte stehenden Betrages von Fr. 7'662.80 zweifellos gegeben. Zu pr?fen ist, ob die urspr?ngliche Leistungserbringung als zweifellos unrichtig beurteilt werden muss.

4.2???? Das Arbeitsverh?ltnis des 1940 geborenen Beschwerdef?hrers mit der A.___ wurde per 31. Januar 1999 aufgel?st (Urk. 3/3 = Urk. 8/5). Ab dem 1. Februar 1999 meldete er sich in der Folge zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2/1). Im Oktober 2000 entschloss sich der Beschwerdef?hrer, aus der A.___ Vorsorgeeinrichtung auszutreten (Urk. 3/4 = Urk. 8/18/2). Das Freiz?gigkeitskapital wurde auf eine Freiz?gigkeitspolice bei der B.___ ?berwiesen. Per 1. Dezember 2000 wurde diese Police aufgel?st und ein Teil des Geldes zur Finanzierung der Lebensversicherungen "Swiss Life Calmo" (Urk. 3/7 = 8/18/3-4) und "Swiss Life Temperament" (Urk. 3/6 = 8/18/5) verwendet (je Fr. 211'499.50). Der Betrag von Fr. 79'927.30 wurde auf das Konto des Beschwerdef?hrers ?berwiesen (Urk. 3/5 = Urk. 8/18/1).

???????? Wesentlich f?r die Beurteilung der Rechtslage ist somit der Zeitpunkt der Aufl?sung der Freiz?gigkeitspolice bei der B.___, nicht hingegen der ?bertrag der Freiz?gigkeitsleistung von der A.___ Vorsorgeeinrichtung auf die Freiz?gigkeitspolice, da dadurch die Zweckbindung der Altersvorsorge im Rahmen der 2. S?ule weiterhin gewahrt worden war (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Das Reglement der A.___ Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/8) ist daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers - auch nicht weiter zu beachten oder von Bedeutung.

4.3???? Nach Art. 16 Abs. 1 FZV d?rfen Altersleistungen von Freiz?gigkeitspolicen und Freiz?gigkeitskonten fr?hestens f?nf Jahre vor und sp?testens f?nf Jahr nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Eine fr?hzeitige Pensionierung ist bei einem m?nnlichen Versicherten daher zur Zeit fr?hestens bei Erreichen des 60. Altersjahres m?glich.

???????? Indem sich der Beschwerdef?hrer per 1. Dezember 2000 das Kapital auf der Freiz?gigkeitspolice auszahlen liess, hat er sich im Sinne der BVG-Gesetzgebung daher faktisch fr?hzeitig pensionieren lassen. Wesentlich kann dabei nicht sein, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits seit l?ngerer Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen hat. Wollte man anders argumentieren, so w?re auch eine ordentlichen Pensionierung nur dann m?glich, wenn der Versicherte bis zum Pensionsalter in einem Arbeitsverh?ltnis steht, nicht hingegen, wenn er zu diesem Zeitpunkt als arbeitslos gemeldet ist. Auch wenn dem Beschwerdef?hrer grunds?tzlich der Wille zu einer fr?hzeitigen Pensionierung gefehlt haben mag, so hat er doch zumindest in Bezug auf die beruflichen Vorsorgegelder durch die Auszahlung derselben eine solche herbeigef?hrt.

???????? Ebenfalls nicht von Bedeutung kann die Tatsache sein, dass der Beschwerdef?hrer das Geld aus der Freiz?gigkeitspolice zu einem grossen Teil in Lebensversicherungen investiert hat und sich nur rund Fr. 80`000.-- ?berweisen liess. Wesentlich ist, dass ihm das Geld zur freien Verf?gung stand und der beruflichen Vorsorge entzogen war. Beim neu investierten Kapitel handelte es sich somit nicht mehr um Freiz?gigkeits- sondern um Altersleistungen, die die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2000 zu Recht von den Taggeldleistungen in Abzug gebracht hat.

4.4???? Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst in der neuen Rahmenfrist ab dem 1. Februar 2001 korrekt aufgrund des erzielten Zwischenverdienstes und der anrechenbaren Kompensationszahlungen berechnet, da die auf eine monatliche Rente von Fr. 2'321.40 umgerechneten Altersleistungen (Urk. 8/17/8) aus der beruflichen Vorsorge geringer sind als die dem Beschwerdef?hrer nach Art. 22 AVIG zustehende Entsch?digung (Art. 12 AVIV; Urk. 8/19/1).

???????? Unter Abzug der erzielten Zwischenverdienste in den Monaten Februar 2001 bis April 2002 (Urk. 8/22) und der umgerechneten monatlichen Altersleistungen standen dem Beschwerdef?hrer somit ab 1. Februar 2001 keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr zu.

5.

5.1 Aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die H?he der R?ckforderung. Vom Beschwerdef?hrer hingegen aufgeworfen wurde die Frage nach der allf?lligen Verj?hrung derselben.

5.2???? Gem?ss Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin zur Verwirkungsproblematik (Urk. 17) habe sie Mitte Oktober 2001 Kenntnis davon erhalten, dass sich der Beschwerdef?hrer das Alterskapital habe auszahlen lassen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 (Urk. 8/8/1) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer denn auch auf, die Kopien ?ber die erhaltenen BVG-Altersleistungen einzureichen, da sie in Erfahrung habe bringen k?nnen, dass solche Leistungen ausgerichtet worden seien. Im gleichen Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass ab Juni 2001 deshalb vorl?ufig keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Auch wenn aufgrund des Schreibens nicht genau ersichtlich ist, wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den bezogenen BVG-Leistungen erhalten hat, darf aufgrund ihres Verhaltens aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass dies nicht vor Juni 2001 gewesen sein kann. Ansonsten w?ren ihre Zahlungen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bereits fr?her eingestellt worden. Zudem war die Beschwerdegegnerin zur Berechung der R?ckforderung auf genauere Angaben des Beschwerdef?hrers angewiesen, der diese am 26. Oktober 2001 (Urk. 8/9) zustellte. Indem die Beschwerdegegnerin die R?ckforderungsverf?gung am 29. Mai 2002 erliess (Urk. 12), hat sie die einj?hrige Verwirkungsfrist somit auf jeden Fall gewahrt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Georg Biedermann
    
  •  Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich
    
  •  Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco
    
  •  AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit
    

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Mots-clés

unemployment insurancepension benefitsvested benefitsrecoveryforfeiture periodearly retirementinterim earningsframework period

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the vested-benefits payout had to be deducted from unemployment benefits as an old-age benefit under AVIG/AVIV.

Solution extraite

Yes. The payout from the vested-benefits policy was treated as an old-age benefit; deduction from unemployment compensation was lawful from 1 December 2000.

Motifs extraits

The decisive event was the dissolution of the vested-benefits policy, not the earlier transfer to the policy. By cashing it out before retirement age, the insured effectively triggered early retirement for occupational-pension purposes. The fact that most funds were reinvested or that he had already been unemployed did not change that the money was freely available and no longer tied to pension preservation.

Question juridique clé

Whether the recovery order was time-barred under the one-year forfeiture period of AVIG.

Solution extraite

No. The fund became aware of the relevant facts no earlier than June 2001 and issued the recovery decision on 29 May 2002, within one year.

Motifs extraits

The fund’s conduct showed it did not know of the BVG benefits before June 2001; it later asked the insured for documentation and needed those details to calculate the recovery amount. The decision was therefore timely.

Question juridique clé

Whether the insured was entitled to unemployment benefits after recalculation of the insured earnings in the new benefit period.

Solution extraite

No. After accounting for interim earnings and the converted monthly pension benefit, no unemployment benefits remained payable from 1 February 2001.

Motifs extraits

The unemployment fund correctly recalculated the new framework period using the interim earnings and the deductible occupational-pension benefits, which were below the unemployment indemnity otherwise due.

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