Recovery of training subsidies after wage dispute

AL.2000.00195Tribunal des assurances sociales29 avr. 2007Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Social Insurance Court dealt with an appeal against an AWA order requiring repayment of training subsidies paid for employee B.___. After the case had been suspended pending wage litigation before the labour courts, the Zurich Higher Court finally dismissed the employee’s wage claim. The respondent then conceded that it no longer stood by the repayment order. The court held that the basis for recovery had fallen away and annulled the contested decision. The appeal was granted. The respondent was ordered to pay party compensation of CHF 1,300, and the proceedings were free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 95 Abs. 1 AVIG; Rückforderung von Einarbeitungszuschüssen: Fällt die tatsächliche Grundlage der Rückforderung dahin, nachdem die arbeitsrechtliche Vorfrage rechtskräftig entschieden wurde, ist die Rückforderungsverfügung aufzuheben. Massgebend ist, ob der behauptete fehlende Lohnanspruch bzw. die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nach der rechtskräftigen Vorfragebeurteilung noch besteht. Bei Obsiegen besteht Anspruch auf Parteientschädigung nach § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG; das Verfahren ist kostenfrei, soweit das kantonale Recht dies vorsieht.

Texte intégral

AL.2000.00195

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny

Urteil vom 30. April 2007

in Sachen

I.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, LL.M.,

Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende

Walchestrasse 19, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

Mit Verfügungen vom 12. November 1997 (Urk. 9/15) und vom 20. Juli 1998 (Urk. 9/9) hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Einzelfirma I.___, Einarbeitungszuschüsse für ihren Arbeitnehmer B.___ zugesprochen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 verfügte das AWA deren Rückforderung im Betrag von rund Fr. 33'000.-- (Urk. 2), worauf die I.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2000 Beschwerde einreichte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2000 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2000 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 31. August 2000 (Urk. 18) liess der in der Zwischenzeit mit der Vertretung betraute Rechtsanwalt Christoph Frey die Sistierung des Verfahrens beantragen, da B.___ beim Arbeitsgericht Zürich gegenüber seinem Arbeitgeber eine Lohnforderungsklage eingereicht habe. Mit Verfügung vom 4. September 2000 ordnete das Gericht die Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit an (Urk. 19; vgl. auch die Verfügungen vom 7. Juni 2005 [Urk. 24] und vom 19. August 2005 [Urk. 31]). Mit Schreiben vom 8. November 2004 hatte der Rechtsvertreter von A.___ mitgeteilt, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 22).

Das arbeitsrechtliche Verfahren wurde mit Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2007 entschieden (vgl. das Begleitschreiben vom 1. März 2007; Urk. 33). Mit Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 35) wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Zuschrift vom 30. März 2007 teilte dieser nun mit, an der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2000 werde nicht mehr festgehalten; gestützt auf das obergerichtliche Urteil erweise sich eine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse als hinfällig (Urk. 37). Mit Vollmacht vom 4. Mai 2007 hat sich Rechtsanwalt Christoph Frey erneut als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen (Urk. 38).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden (Art. 65 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus (Art. 90 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt, der darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen hat (Art. 66 Abs. 4 AVIG).

Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) muss die Kasse Leistungen, auf welche die versicherte Person keinen Anspruch hat, zurückfordern.

2. Der Rückforderung lag die Auffassung des Beschwerdegegners zugrunde, die Beschwerdeführerin sei ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen, da sie dem Arbeitnehmer einzig die Einarbeitungszuschüsse, nicht aber den vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet habe (Urk. 2 und 8). Damit bestehe kein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse, weshalb diese zurückzuerstatten seien.

Strittig war vorliegend somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, B.___, nachgekommen war. Da das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 11. Januar 2007 letztinstanzlich und rechtskräftig über die von B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin eingereichte Lohnforderung entschieden und diese abgewiesen hat (Urk. 34), fehlt es an der Voraussetzung, die Einarbeitungszuschüsse zurückzufordern.

Da gleichlautende Anträge vorliegen (Urk. 33 und Urk. 37) und diese im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (vgl. vorstehend Erw. 1), ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2000 (Urk. 2) aufzuheben.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2000 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Christoph Frey unter Beilage je einer Kopie von Urk. 35 und 37
    
  •  Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
    
  •  Staatssekretariat für Wirtschaft seco
    
  •  Arbeitslosenkasse GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich
    

5. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Mots-clés

training subsidiesrepaymentwage disputesuspensionparty compensationsocial insurance procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conditions for reclaiming the training subsidies were met after the related wage dispute was decided.

Solution extraite

The repayment basis fell away because the cantonal civil judgment definitively rejected the employee’s wage claim, meaning the employer’s contractual obligations were not shown to be unmet in a way that would justify recovery.

Motifs extraits

Once the Obergericht finally dismissed the wage claim, the factual premise for the repayment order no longer existed. The contested order therefore had to be annulled.

Question juridique clé

Costs and party compensation.

Solution extraite

The respondent had to bear the court-free procedure and pay the appellant party compensation of CHF 1,300, including VAT and disbursements.

Motifs extraits

The appellant prevailed and was entitled to reimbursement under the applicable social insurance procedure rules.

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