Transfer of tenancy conciliation proceeding due to appearance of bias

VV150008Tribunal supérieur24 sept. 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Obergericht's administrative commission decided a request to reassign a tenancy conciliation case. After the E._____ conciliation authority forwarded the file because claimant 1 had long-standing professional and possibly friendly ties with several members and staff, the commission held that handling the matter locally would create an unacceptable appearance of bias. It considered the use of substitute members insufficient and ordered transfer of the proceeding to the conciliation authority in Zurich. The parties had not filed observations opposing the transfer.

Regeste Omnilex

§ 117 GOG; transfer of a case to another court or conciliation authority where recusal prevents proper composition; the authority must reassess not only actual bias but also the outward appearance of independence. In smaller judicial structures, long-standing professional collaboration between a party and members of the deciding body may justify reassignment when handling the matter locally would appear inappropriate to the public. The use of substitute members is not required where it would not adequately dispel doubts about independence and would not be suitable in light of the circumstances (consid. II/3-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV150008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. September 2015

i n Sachen

  1. A., 2. B., Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

C._____ AG, Beklagte

vertreten durch C1._____ und D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK150094-... in Sachen A._____ und B., ... ZH, gegen C. AG, ..., des Bezirksgerichts E._____ betref- fend Mietzinsherabsetzung

Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 21. August 2015 überwies die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E._____ die Akten des Verfahrens MK150094-... an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen. Sie begründete dies damit, beim Kläger 1 in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirkes E._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungsbehörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichts- schreiber hätten mit dem Kläger 1 in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammengearbeitet. Einige Beisitzer und der Leitende Ge- richtsschreiber würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Beisitzer und die juristische Kanzlei ein Aus- schlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überwei- sung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde (act. 3). II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001).

  1. Kann ei n Geri cht infolge Ausstands ni cht mehr durch den Bei zug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es si ch um ei n kleineres Landgeri cht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberin- nen und Geri chtsschrei ber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schli chteri nnen und Schli chter zur Sei te. Es erschei nt als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlich- ter tätigen Klägers 1 zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ei n kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ei n Verfah- ren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien ni cht aus- reichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schli chteri nnen und Schli chter selbst ni cht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schli chtungsverfah- ren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzutei len. Bleibt das Ver- fahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder sei en ni cht ausrei chend unab- hängig. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Züri ch zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes E._____ hängige Verfahren MK150094-... wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie den Schli chtungsbehörden i n Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und E._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, Letzterer unter Rücksendung der Akten und mi t dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK150094-... nach Abschrei bung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Züri ch, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

recusalappearance of biastransfer of proceedingsconciliation authoritytenancyindependence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the tenancy conciliation proceeding should be reassigned to another conciliation authority due to recusal concerns.

Solution extraite

Yes. Because of the claimant 1's long-standing collegial and possibly friendly ties with members and staff of the local conciliation body, it was not appropriate for that body to handle the matter, even with substitute members.

Motifs extraits

The commission found a credible appearance of lack of independence under the circumstances. Given the small local court structure and the claimant 1's regular collaboration with the relevant personnel, the case should not remain with the same conciliation authority, nor merely be handled by substitutes.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.