Transfer of case to another peace court for appearance of bias

VV130011Tribunal supérieur26 nov. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Obergericht Administrative Commission dealt with a request to reassign a pending peace-court case concerning the return of items. The defendant was an office holder at the district court supervising peace courts in the district, and the peace court itself indicated possible bias. The commission considered it inappropriate, from the viewpoint of both the parties and the public, for a peace court in the same district to hear the matter. It therefore ordered the transfer of the proceedings to the Peace Court of Dielsdorf. No costs or other substantive measures were addressed.

Regeste Omnilex

§ 80 Abs. 2 GOG, § 117 GOG; Überweisung einer Streitsache an ein anderes Friedensrichteramt wegen Besorgnis mangelnder Unabhängigkeit: Ist die Behandlung durch ein Friedensrichteramt im betroffenen Bezirk angesichts der Funktion der Gegenpartei innerhalb der Aufsichtsstruktur und der damit verbundenen Aussenwirkung nicht angebracht, kann die Aufsichtsbehörde die Sache einem Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks zuweisen. Massgebend ist nicht nur die tatsächliche Befangenheit, sondern auch der objektive Anschein fehlender Unabhängigkeit; der Einsatz von Ersatz- oder Stellvertretungslösungen genügt nicht, wenn die district-interne Aufsicht und Nähe den Verdacht nicht ausräumen (vgl. Erwägungen 3.2–3.3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 26. November 2013

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

C._____, Beklagter

betreffend Umteilung Prozess GV.2013.00172 des Friedensrichteramtes D._____ in Sachen der Parteien betreffend Herausgabe von Gegenständen

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage gegen C._____ (nachfolgend: Be- klagter) einreichen betreffend Herausgabe von Gegenständen (act. 2). In pro- zessualer Hinsicht liess sie zudem beantragen, das Verfahren sei zur Neuzutei- lung an einen Friedensrichter eines anderen Gerichtssprengels an die Verwal- tungskommission des Obergerichts zu überstellen (act. 2 S. 2). 2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 überwies das Friedensrichteramt D._____ die Klage (Verfahrens-Nr. GV.2013.00172) an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, diesen Fall einem Friedensrichter ausserhalb des Bezirkes D._____ zu überweisen. Begründet wur- de das Gesuch damit, beim Beklagten handle es sich um den ... [Funktion] des Bezirksgerichts D., welches Aufsichtsbehörde über die Friedensrichteräm- ter des Bezirkes D. sei. Es wäre ungünstig, wenn ein Friedensrichter aus dem Bezirk D._____ den Fall behandeln müsste (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Der Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2013 mit, er erhebe gegen die Umteilung an ein Friedensrichteramt aus- serhalb des Bezirkes D._____ keine Einwendungen (act. 5). Die Klägerin liess in- nert Frist folgenden Antrag stellen (act. 6 S. 1): "Es sei das Verfahren an das Friedensrichteramt Dielsdorf, Wingertli- weg 3, 8157 Dielsdorf, eventualiter an ein Friedensrichteramt in einem nicht zum Bezirk D._____ gehörenden Landbezirk zu überweisen."

II. 1. Da es vorliegend um die Umteilung eines Verfahrens an ein in einem ande- ren Bezirk liegendes Friedensrichteramt geht, ist zur Behandlung des Gesuchs die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde zuständig (§ 80 Abs. 2 GOG; vgl. auch Beschluss der Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zuständigkeit des Frie- densrichteramtes D._____ - wie das Friedensrichteramt D._____ und der Beklag- te geltend machen (vgl. act. 1 und act. 5) - tatsächlich fraglich erscheint, hatte der Beklagte doch bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches seinen Wohnsitz in E._____ (vgl. act. 2 S. 1). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich aber, diese Problematik beiseite zu lassen, liegt doch das Friedensrichteramt E._____ ebenfalls im Bezirk D., weshalb sich auch bei Zuständigkeit des Friedensrichteramtes E. die Frage der Befangenheit bzw. der Umteilung an ein ausserhalb des Bezirkes D._____ liegendes Friedensrich- teramt stellen würde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.3.). 3. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Auf- sichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.1. Der Beklagte hat gegen eine Umteilung nichts einzuwenden (act. 4). Die Klägerin beantragt ausdrücklich die Umteilung des Verfahrens an das Friedens- richteramt Dielsdorf bzw. eventualiter an ein Friedensrichteramt in einem nicht zum Bezirk D._____ gehörenden Landbezirk (act. 6 S. 1). Gemäss den Ausfüh- rungen in der Begründung geht es der Klägerin dabei einzig darum, dass das Ver- fahren nicht an ein Kreisfriedensrichteramt der Stadt Zürich überwiesen wird, sind beim Bezirksgericht Zürich doch bereits verschiedene Abteilungen mit Verfahren des Beklagten und seiner Ehefrau befasst (act. 6 S. 2).

3.2. Der Beklagte ist ... [Funktion] des Bezirksgerichts D., welches gemäss § 81 Abs. 1 lit. a GOG Aufsichtsbehörde über sämtliche im Bezirk D. gele- genen Friedensrichterämter ist. Die Stellung des Beklagten als ... lässt es als kaum zumutbar erscheinen, eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter im Bezirk D._____ ein gegen den Beklagten eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Dem Schreiben des Friedensrichteramtes D._____ vom 11. Oktober 2013 lässt sich denn auch entnehmen, dass der Friedensrichter sich befangen fühlt (act. 1). Auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung sollte ein ge- wünschter Ausstand seitens des Mitglieds des Gerichts bzw. eines Friedensrich- ters grundsätzlich beachtet werden (vgl. zum bisherigen Recht explizit § 100 Abs. 2 erster Satz GVG/ZH). 3.3. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Verfahren der ordentlichen Stellver- tretung gemäss § 55 Abs. 1 GOG, einer ausserordentlichen Stellvertretung ge- mäss § 55 Abs. 2 GOG oder generell einem anderen Friedensrichteramt im Be- zirk D._____ zuzuweisen, zumal auch diese der Aufsicht des Bezirksgerichts D._____ und damit zumindest indirekt auch jener des ... unterstehen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sei nicht ausreichend unabhängig, selbst wenn sich vorliegend nicht sämtliche Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Bezirkes D._____ zur Frage des Ausstands geäussert haben. 4. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsa- che durch ein im Bezirk D._____ liegendes Friedensrichteramt behandeln zu las- sen. Das Verfahren ist daher dem Friedensrichteramt Dielsdorf zur weiteren Be- handlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Friedensrichteramt D._____ anhängige Verfahren GV.2013.00172 wird dem Friedensrichteramt Dielsdorf zur Behandlung überwiesen.

  1. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreterin der Klägerin, zweifach und unter Beilage eines Doppels von act. 5, − den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 6, − das Friedensrichteramt Dielsdorf sowie − das Friedensrichteramt D._____, unter Rücksendung von act. 2 und act. 3 und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GV.2013.00172 nach Abschreibung am Register direkt dem Friedensrichteramt Diels- dorf zu übersenden.

  2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 26. November 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Mots-clés

transfer of proceedingsappearance of biaspeace courtjudicial independencedistrict supervisionvenueimpartiality

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the pending peace-court proceedings should be transferred to another peace court outside the district due to concerns about impartiality and institutional proximity.

Solution extraite

The case had to be transferred to the Peace Court of Dielsdorf for further handling.

Motifs extraits

Because the defendant was an office holder at the district court supervising the local peace courts, it would be unreasonable to have a peace court in the same district hear the case. A transfer outside the district was appropriate to avoid any appearance of lack of independence; using substitute judges or another peace court within the same district would not sufficiently remove that appearance.

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