Legal aid counsel in tenancy conciliation granted

VO150054Tribunal supérieur7 mai 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A tenant requested court-appointed counsel for a pending conciliation proceeding against his landlord over a termination challenge. The Obergericht president held that the applicant had substantiated indigence through social assistance and asset records, that the underlying claim was not hopeless because the validity of the notice and possible abusive motive could not be ruled out, and that the legal issues were sufficiently complex to justify counsel. Legal aid counsel was therefore appointed for the conciliation procedure, with the Canton of Zurich bearing the costs subject to later allocation of conciliation costs in the merits case.

Regeste Omnilex

Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c, 119 Abs. 2, 5 and 6 ZPO; appointment of counsel in pre-action conciliation proceedings. Legal aid requires cumulative proof of indigence, non-hopelessness of the claim and necessity of legal assistance. Indigence is assessed on the basis of available income and realizable assets at the time of filing; the applicant bears a comprehensive duty of cooperation. A claim is not hopeless where the chances of success are materially not lower than the risks of defeat. Necessity is recognized only in special circumstances, in particular where the factual or legal issues are sufficiently complex or the party is personally unable to conduct the proceedings effectively. Conciliation proceedings are generally free of charge; appointed counsel is compensated by the canton, subject to later cost allocation in the merits proceedings.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150054-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. Mai 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein gleichentags bei der Schli chtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemach- tes Schli chtungsverfahren ersuchen. D as Schli chtungsverfahren betri fft ei ne Klage des Gesuchstellers gegen die B._____ AG betreffend Kündigungs- schutz / Anfechtung (act. 1 und act. 3/6). 1.2. Auf Fri stansetzung seitens des Gericht hin (act. 4) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist (act. 6) weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 7- 9/1-9). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für di e Beurtei lung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller lässt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be-

schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands ei nzusetzen. Zu berücksi chti gen i st vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon i hre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

2.5. Zu seinem Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, zurzeit werde er von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'939.50 unterstützt (act. 7 Rz 1). Als Belege liess er ein Bestäti- gungsschreiben des Sozialzentrums ... (act. 9/1) sowie eine Kopie des Bud- gets für den Monat Januar 2015 (act. 9/2) einreichen. Aus Letzterem geht hervor, dass der Gesuchsteller für den Lebensunterhalt, die Miete und die obligatorischen Krankenkassenprämien mit dem besagten Betrag unterstützt wird. Seine Vermögenslosigkeit weist er sodann mit einem Steuerbeleg nach (act. 9/3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann der Gesuchsteller ni cht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mit- tellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, vorab sei zu klären, ob sich die angefochtene Kündigung infolge Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR als wirksam erweise. Sei dies der Fall, müsse deren Treuwidrigkeit geprüft werden. Dies deshalb, weil die Beklagte in der Hauptsache schon mehrfach die Kündigung ausgesprochen habe und es zwischen den Parteien zu verschiedenen Gerichtsverfahren gekommen sei. Mit Vereinbarung vom 21. /28. November bzw. 2. Dezember 2014 hät- ten sie sich unter gleichzeitiger Erhöhung der Nebenkostenzahlung auf Fr. 426.- auf eine einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 2017 geeinigt. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte in der

Hauptsache die Kündigung nicht aus Sorge um den Mietzins, sondern aus Rache für den geleisteten Widerstand des Gesuchstellers ausgesprochen habe (act. 7 Rz 2.1 f.). Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung wegen Zah- lungsverzugs zu Recht ausgesprochen wurde, zumal der Gesuchsteller den Zahlungsverzug nicht bestreitet (act. 1, act. 3/6 und act. 7). Gestützt auf die bekannten Tatsachen und die ins Recht gereichten Unterlagen (vgl. insb. act. 3/5, act. 9/9) kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch ni cht gänzli ch ausge- schlossen werden, dass sich die Kündigung als unzulässig bzw. als treuwid- rig erweisen wird und der Gesuchsteller mit seinem Standpunkt zumi ndest teilweise durchzudringen vermag. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexi- tät der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Al- ter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen wirksam ist, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schli chtungsverfahren i n Mi et- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Züri ch aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich in Sachen des Gesuchstel- lers gegen die B._____ AG betreffend Kündi gungsschut z/ Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ..., ... [Adresse], ei n unentgeltli- cher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, - die Schlichtungsbehörde Zürich sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, ..., ... [Adresse], zweifach.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Züri ch, 7. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidtenancy disputeconciliation proceedingsindigencehopelessnessnecessity of counseltermination challengecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the requirements for legal aid and appointed counsel in the conciliation stage.

Solution extraite

The applicant showed indigence, the claim was not hopeless, and legal counsel was necessary; appointed counsel was granted for the conciliation proceedings.

Motifs extraits

The court accepted the applicant's dependence on social assistance and lack of assets, found that the termination challenge could not be excluded as unlawful or abusive, and considered the tenancy dispute legally and factually complex enough to require legal assistance.

Question juridique clé

Who must bear the costs of the granted legal aid counsel.

Solution extraite

The Canton of Zurich must bear the costs of legal aid, subject to later allocation of conciliation costs under Art. 207(2) ZPO.

Motifs extraits

Under the ZPO, appointed counsel is compensated by the canton; the conciliation costs remain reserved for later allocation by the court seised of the merits.

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