No jurisdiction over legal aid request in pending divorce case

VO140142Tribunal supérieur20 oct. 2014Dismissed

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Résumé

A woman requested legal aid from the president of the Zurich Cantonal Court for a divorce proceeding already pending before the District Court of Dielsdorf. The president held that he was not competent to decide such a request once the case was already pending at the district court level; the request had to be filed directly there. He therefore did not enter into the request. The order also states that the legal-aid proceeding is free of charge and informs the applicant of the available complaint remedy.

Regest

§ 128 GOG; unentgeltliche Rechtspflege für ein bereits anhängiges Verfahren vor dem Bezirksgericht ist beim sachlich unzuständigen Obergerichtspräsidenten nicht zu beurteilen, sondern beim zuständigen Gericht einzureichen. Die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten beschränkt sich auf vorprozessuale Gesuche bzw. auf Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens. Art. 119 Abs. 6 ZPO: Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege sind kostenfrei. Ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid des Obergerichtspräsidenten unterliegt der Beschwerde nach Art. 121 ZPO; die gesetzlichen Fristenstillstände gelten dabei nicht (vgl. Art. 319 lit. b ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140142-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 20. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. September 2014, hierorts eingegangen am 15. Oktober 2014, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Dielsdorf hängiges Schei- dungsverfahren, Verfahrensnummer FE140087 (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin be- antragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Dielsdorf im Verfahren FE140087, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf, FF140087, wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 20. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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