Legal aid denied after withdrawal of conciliation request

VO140055Tribunal supérieur23 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The president of the Zurich Cantonal High Court decided on an application for legal aid for a conciliation proceeding pending before the Zurich justice of the peace office. The applicant, represented by counsel, had indicated that the conciliation request would be withdrawn. The court held that legal aid requires a claim that is not hopeless and that, after the intended withdrawal, the applicant no longer had serious prospects of success in the conciliation matter. The request was therefore denied. The court also held that the legal-aid proceeding itself is free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 117 ZPO; Begriff der fehlenden Aussichtslosigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Die Erfolgsaussichten sind nach der Prozesslage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen; sie entfallen, wenn die gesuchstellende Partei durch den angekündigten Rückzug des Schlichtungsbegehrens auf einen für sie günstigen Ausgang in der Hauptsache verzichtet. Die fehlende Aussichtslosigkeit setzt ernsthafte Gewinnchancen voraus; bloß theoretische oder durch eigenes Prozessverhalten selbst beseitigte Chancen genügen nicht. Im vorprozessualen Stadium ist die unentgeltliche Rechtspflege nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu bewilligen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO; § 128 GOG).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140055-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 23. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. April 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., hängiges Schlichtungsver- fahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Forderungsklage des Gesuchstellers gegen das Amt ... des Kantons Zürich (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massge- bende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die ge- suchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 1). Eine allfällige Aussichtslosig- keit kann materieller oder prozessualer Natur sein. Letztere liegt beispiels- weise beim Fehlen von Sachentscheidungsvoraussetzungen wie der Zu- ständigkeit, der Litispendenz oder der res iudicata vor (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 13). 2.3. Der Gesuchsteller gab anlässlich der am 17. Februar 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung die Erklärung zu Protokoll, die Klage würde auto- matisch zurückgezogen, sofern er bei der Friedensrichterin nicht bis spätes- tens am 31. März 2014 schriftlich um Ausstellung der Klagebewilligung zu- handen des Bezirksgerichts Zürich ersuche (act. 4/3). Auf Gesuch hin wurde diese Frist bis zum 31. Mai 2014 verlängert (act. 4/4). In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lässt der Gesuchsteller ausführen, der von ihm gewählte Weg (betreffend Klageeinreichung beim Friedensrichteramt) sei zurzeit wenig zielführend, weshalb beschlossen worden sei, die Klage - un- ter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung - zurückzuziehen (act. 1 S. 2 und 3). Mit dem (bevorstehenden) Rückzug seines Sühngesuchs betreffend For- derung verzichtet der Gesuchsteller auf einen für ihn positiven Verfahrens- ausgang in der Hauptsache und damit auch auf seine Gewinnchancen. Die Aussichten im betreffenden Schlichtungsverfahren, den Prozess zu gewin- nen, können infolge des Rückzugs des Schlichtungsbegehrens nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rückzug des Begehrens im Schlichtungsverfahren insofern nicht zu ei-

ner res iudicata führt, als die gesuchstellende Person in der gleichen Sache zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein solches Verfahren einleiten kann (Sutter-Somm/Hedinger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 65 N 9). Damit ist das Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege infolge Nichterfüllung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit abzu- weisen. 2.4. Sollte sich der Gesuchsteller dazu entschliessen, in gleicher Sache ein neu- es Sühngesuch einzureichen, so steht es ihm frei, erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ..., ad Verfahren GV.2014.00004, - die Gegenpartei in der Hauptsache, Kanton Zürich, Amt ..., vertreten durch lic. iur. B._____, ... [Adresse].

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidhopelessnessconciliationwithdrawalsummary proceedingscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to legal aid for the pending conciliation proceeding.

Solution extraite

The request had to be denied because, by announcing the withdrawal of the conciliation request, the applicant renounced any realistic chance of success in the merits stage; the claim was therefore no longer non-frivolous.

Motifs extraits

Legal aid under Art. 117 ZPO requires indigence and that the claim not appear hopeless. Once the applicant chose to withdraw the conciliation request, the proceeding could no longer be expected to end in his favor, so the success prospects were no longer serious.

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