No jurisdiction over legal aid request for future divorce action

VO140054Tribunal supérieur22 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A woman applied to the Zurich Obergericht president for legal aid and appointed counsel for a divorce action that had not yet been filed. The court held that, despite the wording of Art. 119 ZPO, it was not competent to decide legal-aid requests for a future first-instance divorce case because the applicant lacked a protected interest in having that question decided pre-emptively by the appellate court president. Such a request must be submitted directly to the competent district court. The request was therefore not entered into. The proceeding itself was declared free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 119 Abs. 1, 3, 5 und 6 ZPO; Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO; Zuständigkeit für unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung und schutzwürdiges Interesse. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein erstinstanzliches, noch nicht rechtshängiges Scheidungsverfahren ist nicht beim Obergerichtspräsidenten, sondern direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Der Obergerichtspräsident kann vorprozessual nur über Prozessvorbereitung bzw. Schlichtungsverfahren befinden; ein bloss abstraktes Interesse an einer vorgängigen Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem späteren erstinstanzlichen Prozess genügt nicht als schutzwürdiges Interesse (E. 2). Das Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140054-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 22. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 17. April 2014, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine noch nicht eingeleitete Scheidungsklage (act. 1 S. 4). 2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Ge- suchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshän- gigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Inte- resse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schüt- zenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f.,

RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein all- fälliges Scheidungsverfahren vor einem Bezirksgericht. Ein solcher Antrag ist direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf in- soweit nicht einzutreten ist. 3. Die Gesuchstellerin lässt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung explizit für ein Scheidungsverfahren beantragen, stellt indes kein Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbei- ständin zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Schei- dungsklage. Damit kann von der Prüfung der Bestellung einer vorprozessua- len Rechtsverbeiständung abgesehen werden. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein noch nicht eingeleite- tes Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 22. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidjurisdictionprotected interestdivorcesummary proceedingscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Obergericht president could decide a pre-filing request for legal aid for a future divorce case.

Solution extraite

The court lacked jurisdiction to decide legal aid for a yet-unfiled first-instance divorce action; such a request must be filed with the competent district court.

Motifs extraits

Although Art. 119 ZPO allows legal aid before or during pending proceedings, the president will only decide requests within his competence and with a protected interest. A request aimed at obtaining legal aid for a future first-instance case does not present such an interest and would intrude into the proceedings of the trial court.

Question juridique clé

Whether the request for appointment of counsel for preparatory purposes had to be examined.

Solution extraite

No separate examination was necessary because the applicant expressly requested legal aid for the divorce proceedings themselves, not pre-procedural counsel for assessing prospects.

Motifs extraits

The application was limited to legal aid and counsel for the anticipated divorce action; it did not seek prior legal assistance for clarifying the chances of success.

Question juridique clé

Whether court fees were payable in this legal-aid proceeding.

Solution extraite

The proceeding was free of charge.

Motifs extraits

Art. 119(6) ZPO provides that proceedings concerning legal aid are free of charge.

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