No jurisdiction over legal aid request in pending divorce case

VO130153Tribunal supérieur4 oct. 2013Inadmissible

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Résumé

A party requested legal aid from the president of the Zurich High Court for a divorce case already pending before the District Court of Meilen. The president held that, under § 128 GOG, he is only competent for pre-action legal-aid requests or those made before completion of conciliation, not for proceedings already pending before a district court. The request was therefore not entered into and was not transferred to the district court. The court also stated that legal-aid proceedings are free of charge under Art. 119(6) ZPO.

Regest

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; legal aid for a pending action is not within the competence of the president of the Obergericht. Competence exists only for pre-action requests and requests up to the end of any conciliation procedure. Where proceedings are already pending before a district court, the request must be directed to that court; the superior court must decline to enter into the request. Legal-aid proceedings are cost-free; the lack of competence does not alter the rule that such proceedings generate no court fees.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130153-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. September 2013 ersucht A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Meilen anhän- giges Ehescheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE130147-G (act. 1). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Meilen. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Meilen erfolgt nicht. 3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilage (act. 2; gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Oktober 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Mots-clés

legal aidjurisdictionnon-entrydivorcecost-free proceedings