Retroactive legal aid denied for completed conciliation

VO130080Tribunal supérieur13 mai 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergerichtspräsident of Zurich denied an application for legal aid filed after the conciliation proceedings had already been withdrawn and closed. The applicant, represented by her legal representative, had previously been informed that legal aid could be requested if indigent, so no exceptional basis for retroactive effect existed. The court therefore refused legal aid and the appointment of free counsel. It held that the legal-aid proceedings themselves are cost-free. The respondent in the main matter had no party status in this proceeding, though a limited right of complaint was noted.

Regeste Omnilex

Art. 119 Abs. 4 and 6 ZPO; retroactive legal aid for a completed conciliation proceeding is admissible only in exceptional circumstances. Legal aid normally takes effect only from the filing of the request; if the applicant has been informed of the possibility of applying and could have acted in time, retroactive coverage is excluded. In conciliation proceedings, where party compensation is not awarded and costs are limited, the request must nevertheless be submitted before the proceeding ends if legal aid is sought for that phase. The legal-aid procedure itself is free of charge; refusal of legal aid includes refusal of appointed counsel where the prerequisites are not met.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130080-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 13. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch die gesetzliche Vertreterin B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. März 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihre gesetzliche Vertreterin beim Friedensrichteramt D._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Herausgabe der Steuererklärung gegen C._____ einreichen (act. 5/1). Nachdem beim Friedensrichteramt am 12. April 2013 der Rückzug des Schlichtungsgesuchs eingegangen war, schrieb dieses das Verfahren gleichentags ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Vertreterin der Gesuchstellerin (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2013 ersuchte die Vertreterin der Gesuchstellerin sodann beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint.

2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). 2.8. Wie dargelegt stellte die Gesuchstellerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. April 2013 und damit nach Beendigung des Schlich- tungsverfahrens (act. 1 und 2/1). Sie beantragt somit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten und abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt D._____. Zu prüfen ist daher, ob der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege infolge Vorliegens eines Ausnahmefalles rückwirkend gewährt werden kann. Dies ist - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Die Gesuchstellerin war zwar im Schlichtungsverfahren nicht anwaltlich ver- treten, doch wurde sie bereits mit Verfügung des Friedensrichteramtes vom 3. April 2013 auf das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege hinge-

wiesen, indem sie darüber aufgeklärt wurde, dass ein solches Gesuch im Falle von Bedürftigkeit beim Obergerichtspräsidenten eingereicht werden könne (act. 5/8, act. 5/10). In ihrer undatierten Eingabe, eingegangen beim Friedensrichteramt am 12. April 2013, bezog sich die Vertreterin der Ge- suchstellerin sodann im Rahmen ihrer Darlegungen zum Rückzug des Schlichtungsbegehrens explizit auf die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/12) und bestätigte damit implizit ihre Kenntnisnahme von besagtem Rechtsinstitut. Es wäre ihr deshalb möglich gewesen, ein solches Gesuch vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens zu stellen. Anderweitige Grün- de, welche eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfertigen würden, sind sodann nicht ersichtlich und werden seitens der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 3. Mai 2013, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Eingangsdatum des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da kein Poststempel) gewährt werden. In die- sem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bereits durchgeführte und abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die gesetzliche Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt D., unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse].

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Mai 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliationretroactivityindigenceprocedural costsfree counselsummons withdrawalsummary proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid could be granted retroactively for a completed conciliation proceeding

Solution extraite

Legal aid could not be granted for a proceeding that had already ended; no exceptional circumstance justified retroactive effect.

Motifs extraits

The applicant had been informed of the possibility of applying for legal aid and, through her representative, showed awareness of it before the proceeding ended. She could therefore have filed the request in time. As the conciliation costs had already accrued by the time of the application, retroactive coverage was unavailable.

Question juridique clé

Whether the legal aid proceedings were chargeable

Solution extraite

The proceedings on the legal-aid request were free of charge.

Motifs extraits

Article 119(6) ZPO makes legal-aid proceedings cost-free.

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