Legal aid granted for conciliation in maintenance action

VO130031Tribunal supérieur6 mars 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court president considered an application for legal aid filed for a conciliation proceeding in a child maintenance action. The applicant was a minor child represented through her mother and guardian. The court found the child indigent, holding that the mother could not reasonably be required to finance the case from her means, and that the maintenance claim was not hopeless because the respondent had acknowledged paternity. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage. No appointed counsel was ordered because the applicant was already adequately represented by a legally trained guardian. The conciliation-stage legal-aid costs were allocated to the Municipality of C._____, and the cantonal proceeding was free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings and appointment of counsel. For proceedings before the conciliation authority, legal aid may be granted only where indigence is established and the claim is not hopeless; the assessment is made at the time of filing and, in family-law matters, the applicant's means may include enforceable maintenance obligations of parents. In conciliation proceedings, especially where costs are limited, strict standards apply to indigence. A separate appointed counsel is not required if the needy party already has a legally qualified representative capable of safeguarding the party's interests (consid. 2.9). Costs of legal aid for the conciliation stage are, under Zurich practice, borne by the competent municipality, subject to later allocation with the merits costs (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130031-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 6. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ des Amts für Jugend und Be- rufsberatung beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch be- treffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 2/3). 1.2. Ebenfalls am 27. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Ober- gericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-

gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund zehn Monate altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kinds- mutter arbeitet zurzeit zu 50 Prozent als Betriebsassistentin bei der E._____ AG in F._____ (act. 1 S. 2). Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 2'337.25 pro Monat (act. 2/4). Zudem erhält sie Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.- pro Monat (act. 2/4) sowie Kleinkinderbetreuungsbei- träge in der Höhe von Fr. 460.- pro Monat (vgl. act. 1 S. 2). Die monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'997.25. Die Kindsmutter verfügte sodann gemäss dem Kontoauszug der ... Bank per 29. Januar 2013 über Vermögen (...) von Fr. 14'656.59 (act. 2/6). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter bezif- fert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'438.- pro Monat (act. 2/7), Krankenkassenprämien KVG Kindsmutter Fr. 198.55 pro Monat (act. 2/9a, act. 2/10, inkl. Prämienverbilligung), Krankenkassen- prämien KVG Gesuchstellerin Fr. 68.75 pro Monat (act. 2/9b), Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 32.10 pro Monat (act. 2/11) sowie Fremdbetreu- ungskosten Gesuchstellerin Fr. 1'000.- pro Monat (vgl. act. 2/12a). Die Miet- kosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 40.- (act. 2/7-8) sind in der Bedarfs- rechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Kosten für den Arbeitsweg sind sodann nicht ausgewiesen und finden daher ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Eine Fristan- setzung zur Nachreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltli- chen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf. Im Weiteren beantragt die Gesuchstellerin die Zusprechung eines Zuschlages von 20 Prozent für Steuern etc. Der Zuschlag von 20 Prozent ist auf den Grundbetrag zu ge- währen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei die- sen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 2'997.25, Ver-

mögen, Fr. 14'656.59, monatlicher Notbedarf: Fr. 4'837.40) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozess- kostenvorschuss zu leisten. Die Kindsmutter hat zwar erhebliches liquides Vermögen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Das Erfordernis der Mittel- losigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 11. Juni 2012 als sein Kind anerkannt hat (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die So- zialbehörde C._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 7. November 2012 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen,

wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt C. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 6. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliation proceedingsindigencemaintenance claimappointed counselfamily supporthopelessnesscost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceedings

Solution extraite

Yes. The applicant lacked sufficient means and the maintenance claim was not hopeless.

Motifs extraits

The child had no income or assets, and the mother's financial means could not reasonably be used to advance litigation costs given her budget and living needs. The maintenance claim was not hopeless because the respondent had acknowledged paternity.

Question juridique clé

Whether an appointed counsel should be assigned as part of legal aid

Solution extraite

No. Appointment was unnecessary because the applicant was already represented by a legally trained guardian/representative able to safeguard her interests.

Motifs extraits

Under settled practice, no counsel is needed where a needy party already has an adequate legal representative with authority to act in the proceedings.

Question juridique clé

How the costs of legal aid for the conciliation stage should be allocated

Solution extraite

They are borne by the municipality of C._____ subject to the later allocation of conciliation costs with the merits costs under Art. 207(2) ZPO.

Motifs extraits

Although ZPO assigns legal-aid costs to the canton, Zurich practice places conciliation-stage legal-aid costs on the competent municipality, with a reservation for later transfer to the merits court.

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