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VO130028 ΓÇó No jurisdiction over legal aid request in pending district court case
VO130028Tribunal supérieur4 mars 2013Inadmissible
A._____ sought legal aid from the president of the Zurich Cantonal Court for an already pending marital protection case before the Zurich District Court. The court held that, under cantonal law, the Obergericht president is only competent for pre-action requests or requests up to the end of conciliation, not for legal aid in an ongoing district-court proceeding. The court therefore did not enter into the request and did not appoint counsel. The Obergericht proceedings were declared free of charge. The decision states that an appeal may be filed to the Obergericht within ten days.
§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 3 und 6, Art. 121, Art. 319 lit. b ZPO; competence for legal aid. The president of the cantonal appellate court is competent only for pre-litigation requests for legal aid, including requests up to the end of conciliation proceedings; once proceedings are pending before the district court, jurisdiction lies with that court. In such a case the appellate-court president must not enter into the application. The legal-aid procedure is free of charge. An order of the first instance on legal aid is challengeable by complaint under Art. 121 ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130028-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 4. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfah- ren EE130057 des Bezirksgerichts Zürich in Sachen A._____ gegen B._____ ein (act. 1 und 2/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller bean- tragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich. Mangels Zuständigkeit ist da- her auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran
nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. März 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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