Legal aid granted for child support conciliation proceedings

VO130016Tribunal supérieur8 févr. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The president of the Zurich cantonal appellate court granted legal aid for a conciliation proceeding in a child-support claim brought by a minor against the acknowledged father. The court found the child indigent, taking the mother's limited income and lack of assets into account, and held that the claim was not hopeless because paternity had already been acknowledged. It refused to appoint a separate legal aid lawyer, since the child was already represented by a legally trained guardian/assistant whose representation was sufficient. The court also ordered that the costs of legal aid for the conciliation stage be borne by C._____, subject to the later allocation of costs in the merits case, and declared the appellate proceeding free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 117 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren; Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Gesuchs zu prüfen. Für das Schlichtungsverfahren gelten besonders strenge Massstäbe, da die Kosten gering sind und schon ein kleiner Überschuss die Prozessführung erlauben kann. Die gesuchstellende Partei trägt eine umfassende Mitwirkungspflicht hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse; ungenügende Substantiierung führt zur Verweigerung des Anspruchs. Familienrechtliche Unterhaltspflichten gehen dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist entbehrlich, wenn die Partei bereits über eine rechtskundige Vertretung verfügt, welche ihre Interessen wirksam wahrnehmen kann (vgl. consid. 2).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 8. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ des Amts für Jugend und Berufs- beratung beim Friedensrichteramt C., ein Schlichtungsgesuch betref- fend Klage auf Unterhalt gegen D. einreichen (act. 3/3). 1.2. Ebenfalls am 1. Februar 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersu- chen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins-

besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein rund acht Monate altes Kleinkind. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch verfügt sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen (act. 1 S. 2). Die Kinds- mutter ist zurzeit nicht arbeitstätig. Seit der Scheidung von E._____ erhält sie monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.- (act. 3/4 S. 3). Kleinkin- derbetreuungsbeiträge von der Alimentenstelle C._____ erhält sie zurzeit noch nicht (act. 1 S. 2). Vermögen besitzt die Mutter der Gesuchstellerin den Angaben im Gesuch zufolge keines (act. 1 S. 2), Belege hierzu fehlen indes, weshalb insoweit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wurde. Dem Scheidungsurteil vom 17. September 2012 ist jedoch zu entnehmen, dass die Kindsmutter im damaligen Zeitpunkt vermögenslos war (act. 3/4 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass sich dies in den vergangenen Monaten nicht geändert hat. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mut- ter lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Miet- kosten Fr. 1'042.- pro Monat (act. 3/5) sowie Krankenkassenbeiträge KVG pro Monat Fr. 261.25 (act. 3/6). Die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung sind nicht belegt und daher in die Bedarfsrechnung nicht miteinzu- beziehen. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Ge- suchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 1'000.-, kein Vermögen, monatlicher Notbedarf: Fr. 3'053.25) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er die Gesuch- stellerin am 1. November 2012 in C._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 3/1). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer- den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vor- mundschaftsbehörde F._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 20. November 2012 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wur- de (act. 3/2). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C., betreffend Unterhaltsklage gegen D. die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Gesuchstellerin und die Kindsmutter, an das Friedensrichteramt C._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliation proceedingsindigencehopeless claimchild supportfamily support dutylegal representationcost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the requirements for legal aid in conciliation proceedings

Solution extraite

Yes. The child was indigent, and the support claim was not hopeless.

Motifs extraits

The mother had very limited means, no assets were shown, and a process advance could not reasonably be expected from the family support duty. The child-support claim was also not hopeless because the respondent had acknowledged paternity.

Question juridique clé

Whether a court-appointed legal aid lawyer should be appointed

Solution extraite

No. Appointment was unnecessary because the applicant already had a qualified guardian/assistant able to protect her interests.

Motifs extraits

Under settled practice, additional legal aid counsel is not required where the represented party already has legally trained assistance and effective representation is ensured.

Question juridique clé

Who bears the costs of the legal aid for the conciliation proceedings

Solution extraite

The costs are borne by C._____ subject to later allocation in the merits proceedings.

Motifs extraits

For conciliation proceedings, the cantonal practice applied to shift legal-aid costs to the responsible municipality, while reserving the allocation of procedural costs in the main action under Art. 207(2) ZPO.

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