Legal aid denied for lack of disclosure of mother’s finances

VO120082Tribunal supérieur22 juin 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant requested legal aid for a conciliation procedure concerning child support. The Obergericht of Zurich, acting through its president, held that the applicant had not satisfied his duty to cooperate because he submitted no financial documents and did not disclose his mother’s financial situation, which had to be taken into account due to parental support obligations. The application for legal aid and appointment of counsel was therefore denied. The court also stated that the proceeding is free of charge and explained the appeal route.

Regeste Omnilex

Art. 117, Art. 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus. Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht und Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse; bei Kindern sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Elternteile zu berücksichtigen (consid. 2.2–2.3). Bleibt die erforderliche Offenlegung aus, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass die Bedürftigkeit hinreichend geprüft werden kann. Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; eine vorgängige Anhörung der Gegenpartei ist insoweit nicht zwingend (consid. 1.3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120082-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 22. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin Dr. iur. X.,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ durch seine Beiständin Dr. X._____ des Amts für Jugend und Berufsberatung ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 3/4). 1.2. Ebenfalls am 5. Juni 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklä- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht.

Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetz- liche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Es sind deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beur- teilung seiner Mittellosigkeit miteinzubeziehen. Die Mitwirkungspflicht gilt auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Mutter. 2.3. Der Gesuchsteller hat vorliegend keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht. Seine Angaben beschränken sich auf die blosse Behauptung, er verfüge weder über Einkommen noch über Vermö- gen (act. 1). Es erscheint zwar glaubhaft, dass der Gesuchsteller selbst als Kleinkind weder ein Einkommen noch Vermögenswerte besitzt. Hinsichtlich seiner Mutter kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden, geht aus den Akten doch hervor, dass seine Eltern zusammen diverse Gastronomiebe- triebe besitzen (act. 3/2 S. 2). Der rechtskundig vertretene Gesuchsteller hat davon abgesehen, sich auch nur ansatzweise zu den finanziellen Verhält- nissen seiner Mutter zu äussern. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem all- fälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran

nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Mots-clés

legal aidindigenceduty to cooperateconciliation proceedingschild supportparental support duty

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant met the requirements for legal aid under Art. 117 ZPO

Solution extraite

No. The applicant failed to substantiate his financial situation sufficiently, especially that of his mother, whose resources had to be considered.

Motifs extraits

Legal aid requires both indigence and non-frivolous claims. The applicant bears a comprehensive duty to cooperate and disclose income and assets. Because he submitted no documents and remained silent on his mother’s finances, indigence could not be assessed.

Question juridique clé

Whether the opposing party had to be heard in the legal-aid proceeding

Solution extraite

No mandatory hearing was required in this conciliation-stage legal-aid matter.

Motifs extraits

No party compensation is awarded in conciliation proceedings, so security for party costs was not at issue; therefore the opposing party need not necessarily be heard.

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