No jurisdiction over cost advance; legal aid request inadmissible

VO110082Tribunal supérieur10 août 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant, a defendant in a conciliation proceeding over modification of an alimony agreement, asked the Obergericht president to order his father to pay a CHF 3,000 cost advance. Alternatively, he requested legal aid and appointment of counsel retroactive to 13 May 2011. The court held that it lacked jurisdiction over a civil-law claim for a maintenance-based advance and therefore did not enter on that request. It also did not enter on the legal-aid request because the applicant, as defendant in conciliation, bore no relevant cost risk. Unpaid counsel was refused for lack of necessity. The Obergericht proceedings were declared free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 117 ff. ZPO, Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO, Art. 121 ZPO; § 128 GOG; competence and prerequisites for legal aid in pre-action conciliation proceedings. A request seeking a cost advance from the opposing party based on the maintenance duty under Art. 276 f. ZGB is not a request for procedural security and does not fall within the Obergericht president’s competence under § 128 GOG. In conciliation proceedings, the defendant normally bears no cost risk because costs are generally allocated to the plaintiff (Art. 207 ZPO); absent such an interest, the request for legal aid is inadmissible. The appointment of counsel in conciliation requires strict necessity; equality of arms is relevant only with restraint and typically not sufficient by itself (consid. 3–4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110082-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichts-Vizepräsident lic. iur R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 10. August 2011

in Sachen

A._____ Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei der Kläger in der Hauptsache, der Vater C., zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Beklagten in der Hauptsache einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Eventualiter liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersu- chen, wobei er eine rückwirkende Bestellung auf den 13. Mai 2011 bean- tragte (act. 1). 1.2. In der Hauptsache ist der Gesuchsteller die beklagte Partei in einem von seinem Vater mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an das Friedensrichteramt Z._____ gegen ihn angestrengten Verfahren betreffend Abänderung des Un- terhaltsvertrages vom 9./10. Dezember 2008 (act. 1 S. 2, act. 4/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zi- vilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vor- liegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Hauptantrages: Prozesskostenvorschuss zulasten des Be- klagten in der Hauptsache Wie dargelegt werden im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb jede Partei die diesbezüglich anfallenden Parteikosten selbst trägt (BSK ZPO-Infanger, Art. 207 N 7). Damit steht die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO im Schlichtungsverfahren nicht zur Frage. Der Gesuchsteller beantragt jedoch einen Prozesskostenvor- schuss gestützt auf die elterliche Unterstützungspflicht nach Art. 276 f. ZGB (vgl. BGE 127 I 202 E. 3f). Ob ein solcher von der Regelung in Art. 113 ZPO erfasst wird, ist fraglich, zumal es sich nicht um einen Anspruch aus dem Prozessrecht, sondern aus dem Zivilrecht handelt. Die Frage kann indes of- fen gelassen werden, da ein Anspruch aus Art. 276 ZGB nicht in den Zu- ständigkeitsbereich des Obergerichtspräsidenten fällt. § 128 GOG erklärt den Präsidenten des Obergerichts einzig zuständig für Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht. Ein Prozess- kostenvorschuss gestützt auf Art. 276 f. ZGB fällt nicht unter diese Bestim- mung. Folglich ist auf den Antrag des Gesuchstellers um Verpflichtung des Klägers in der Hauptsache, ihm einen angemessenen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.- zu bezahlen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Begründung des Gesuchs, wie vom Gesuchsteller beantragt (act. 1 S. 3), drängt sich damit nicht auf. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass allenfalls die Bestellung eines Beistandes gestützt auf Art. 308 f. ZGB angebracht ist. 4. Beurteilung des Eventualantrags: Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege 4.1. Wie dargelegt ist für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht gemäss § 128 GOG der

Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsi- dent diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht er- lauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 4.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz beson- dere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig erscheint. 4.4. Vorliegend ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei in einem Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen. Gemäss seinen Ausführungen und den vorliegenden Akten betrachtet er sich und seine Mut- ter als mittellos. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätz- lich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Friedensrichtersamt bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein Interesse des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).

4.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anfor- derungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffen- gleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch rich- tig zu verhalten. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über eine (unentgeltliche) Rechtsbeiständin verfügt. Dies umso mehr, als er sich in der Rolle der beklagten Partei befindet, was zumindest in einem Schlichtungs- verfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist. Das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälli- gen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In-

stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf den Antrag um Verpflichtung der Gegenpartei in der Hauptsache zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein − das Friedensrichteramt Z., gegen Empfangsschein − die Rechtsvertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwältin M.B.L.-HSG Y., zweifach, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 10. August 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliationcost advancejurisdictionnecessity of counselmaintenance proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Obergericht president had jurisdiction to order the opposing party to pay a process cost advance in the conciliation stage.

Solution extraite

The request fell outside the president's competence; no jurisdiction existed to order a cost advance based on civil-law maintenance obligations.

Motifs extraits

In conciliation proceedings no party compensation is awarded, and the requested advance was not a procedural security under Art. 99 ZPO but a civil-law claim under Art. 276 f. ZGB. Such a claim is not covered by § 128 GOG, which only empowers the president to decide pre-action legal aid requests.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to legal aid for the conciliation stage.

Solution extraite

The legal aid request was not entertained because the applicant had no sufficient legal interest in legal aid for the conciliation proceeding as a defendant who bore no procedural cost risk.

Motifs extraits

Costs in conciliation are generally borne by the plaintiff under Art. 207 ZPO; therefore the defendant faces no relevant cost risk. Since there was no interest in legal aid, the request was inadmissible.

Question juridique clé

Whether appointment of counsel as part of legal aid was necessary for the conciliation stage.

Solution extraite

The appointment of an unpaid counsel was refused.

Motifs extraits

For conciliation proceedings the threshold for necessity is high; equality of arms is only restrainedly relevant. The applicant, as defendant in a simple conciliation setting, did not need counsel to safeguard his rights.

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