Legal aid denied in conciliation proceeding without cost risk

VO110079Tribunal supérieur26 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ applied for free legal aid and appointment of counsel in a conciliation proceeding pending before the justice of the peace in a child-support modification dispute. The Obergericht of Zurich held that, as the defendant in conciliation, he bore no cost risk and therefore had no sufficient interest in free legal aid. It further found that appointment of counsel was not necessary for the protection of his rights at that stage. The application was not entered into, the request for counsel was denied, and the proceeding was declared free of charge.

Regeste Omnilex

Art. 117, Art. 118 Abs. 1 lit. c and Art. 119 ZPO; legal aid in conciliation proceedings. In conciliation, legal aid is to be granted only under strict conditions. If the applicant is the defendant and, pursuant to Art. 207 ZPO, bears no relevant procedural cost risk, the necessary interest in legal aid is lacking and the request may be declared inadmissible. Appointment of counsel requires special necessity; the equality-of-arms criterion applies only restrictively in conciliation, where the proceeding is procedurally simple and the defendant is generally not exposed to significant tactical burdens (consid. 3.2-3.7).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110079-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 26. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (Urk. 1). 1.2. In der Hauptsache ist der Gesuchsteller die beklagte Partei in einem von B._____ (nachfolgend: Gegenpartei) gegen ihn angestrengten Verfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ betreffend Abänderung Kinderunterhalt (Urk. 1 und Urk. 2/13). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechts- hängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessord- nung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident

im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Z._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/13). Gemäss seinen Ausfüh- rungen betrachtet er sich als mittellos. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb der beklagte Gesuchsteller für das Verfahren vor Friedensrichter bezüglich der Ver- fahrenskosten kein Kostenrisiko trägt. Entsprechend besteht auch kein Interesse des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

3.5. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 3.6. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen (un- entgeltlichen) Rechtsbeistand verfügt. Dies umso mehr, als er sich in der Rolle der beklagten Partei befindet, was zumindest in einem Schlichtungsverfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist. 3.7. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Dem Gesuchstel- ler ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt Z._____ − den Vertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 26. Juli 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Mots-clés

legal aidconciliationappointed counselcost riskadmissibilityequality of arms

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the application for free legal aid in the conciliation stage was admissible despite the applicant's role as defendant with no cost risk.

Solution extraite

The court held that there was no sufficient interest in legal aid because the defendant in conciliation bears no procedural-cost risk; it therefore did not enter into the request.

Motifs extraits

In conciliation proceedings no party costs are awarded and procedural costs are generally borne by the claimant, so the defendant has no relevant cost exposure justifying legal aid.

Question juridique clé

Whether an appointed counsel was necessary for the conciliation proceedings.

Solution extraite

The court held that the appointment of counsel was not necessary for the protection of the applicant's rights in the conciliation stage.

Motifs extraits

The threshold for counsel in conciliation is strict; equality of arms is only to be applied with restraint, and a defendant in conciliation is not in a procedurally demanding position.

Question juridique clé

Whether the proceedings on the legal aid request were free of charge.

Solution extraite

The court held that the legal aid proceeding itself was cost-free.

Motifs extraits

The statute expressly provides that proceedings on legal aid are free of charge.

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