Free legal aid denied for pre-action conciliation

VO110035Tribunal supérieur9 mai 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A student of law requested free legal aid and appointment of counsel for a planned but not yet pending damages action against the Canton of Zurich. The Obergericht president, sitting in summary proceedings, held that the applicant’s financial situation was sufficiently clear, that he had roughly CHF 30,000 in liquid assets, and that even after excluding the non-pfändable compensation amount, enough funds remained to cover the modest costs of a conciliation proceeding and counsel. The request for free legal aid was therefore denied. The court also held that the proceeding itself was free of charge, and noted that the applicant could renew his request later before the district court if proceedings were brought there.

Regeste Omnilex

Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 119 Abs. 2, 3, 5 and 6 ZPO; Art. 92 SchKG; free legal aid in pre-action conciliation proceedings. The applicant bears a comprehensive duty to disclose his financial circumstances. If, after allowance for non-pfändable assets, sufficient funds remain to cover the comparatively modest costs of conciliation and representation, indigence is to be denied. The requirements for appointing counsel are applied with particular strictness at the conciliation stage and require special circumstances. Failure to establish need for legal aid allows dismissal without examining the remaining conditions (consid. 3.2–3.6).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110035-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs, lic. iur. L. Huber

Urteil vom 9. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. April 2011 stellt der Gesuchsteller - ein Student der Rechtswissenschaften - beim Obergerichtspräsidenten den Antrag, es sei ihm ge- stützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege für ein noch nicht rechtshängiges Verfahren zu gewähren. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RAin Dr. X._____ zu bestellen (act. 1). 1.2. Gegenstand des beabsichtigten Verfahrens ist eine Forderungsklage gegen den Kanton Zürich wegen einer schweren Körperverletzung (Werkeigentümerhaf- tung). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  1. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

  2. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf be- stritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sa- gen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Der Gesuchsteller hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt. Unter anderem ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Ge- suchsteller über flüssige Mittel im Umfange von knapp Fr. 30'000.-- verfügt (act. 1, S. 4; act. 3/24-28). Der Gesuchsteller bezeichnet diese Mittel als Notgroschen und macht geltend, sie stammten aus einer Genugtuungsleistung des Kantons Zürich für den zur Frage stehenden Haftpflichtfall. Als Genugtuungsleistung für

Einbussen in Persönlichkeitsgüter sei dieser Betrag bei der Beurteilung der Be- dürftigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.5. Tatsächlich sind Vermögenswerte, die i.S.v. Art. 92 SchKG unpfändbar sind, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Allerdings beträgt die geleistete Genugtuungssumme gemäss Akten lediglich Fr. 25'000.-- (act. 3/37). Mit dem Überschuss von knapp Fr. 5'000.-- können die verhältnismäs- sig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhän- genden Kosten der Vertretung ohne weiteres bestritten werden. 3.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Erwägungen ab- zuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann des- halb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob der Gesuchsteller als Student der Rechtswissenschaften überhaupt auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen ei- nes Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 3.7. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  1. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin des Gesuchstellers gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 9. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Mots-clés

free legal aidindigenceconciliation proceedingsappointed counselliquid assetsnon-pfändable assets

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to free legal aid and appointed counsel for the intended conciliation proceedings.

Solution extraite

No. The applicant had sufficient liquid assets to cover the modest costs of the conciliation stage and legal representation, so indigence was not shown.

Motifs extraits

The court applied the strict standard for legal aid in conciliation proceedings and held that the applicant’s available cash assets of about CHF 30,000, minus the non-pfändable compensation element of CHF 25,000, still left enough funds to pay the limited costs.

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