Legal aid for complainant in pre-investigation proceedings

UP150025Tribunal supérieur10 déc. 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Court of Appeal upheld the complaint of the widow of a deceased man whose request for legal aid and appointed counsel had not been entered into by the cantonal prosecution office. The court held that the request could not be refused merely because the authority considered the file still to be in a pre-investigation stage. Either the police inquiry already formed part of an opened criminal investigation, or, at minimum, the applicant was sufficiently involved in a state proceeding and could rely directly on constitutional legal-aid guarantees. The refusal was set aside and the matter sent back for a merits decision. Court costs were placed on the court treasury, and counsel received CHF 600.

Regeste Omnilex

Art. 136 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 309 Abs. 2 and Art. 312 StPO: entitlement to legal aid and appointed counsel in death-case preliminary proceedings. Where it is unclear whether a criminal investigation has already been opened, the refusal to examine a request for legal aid on the merits is unlawful. If Art. 136 StPO is not yet applicable because no private-complainant status exists, the applicant may nonetheless invoke Art. 29 Abs. 3 BV when she is already sufficiently involved in a state proceeding and the assistance is necessary to protect her rights. For access to legal aid, it is not decisive whether the proceeding is formally a criminal investigation or only a pre-investigation; decisive is the need for legal assistance and the applicant’s concrete procedural position (consid. 5-7).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP150025-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Geri chts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 10. Dezember 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch

betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 12. Oktober 2015, sb/2015/10024556

Erwägungen: I. 1. Am 5. Juli 2015 wurde der Leichnam von B._____ in der Badeanstalt Oberer Letten i n Züri ch geborgen. Bei der Bergung wurde unter Wasser ein zweiter Leichnam entdeckt. Infolge dieser beiden Todesfälle erteilte die Staatsan- waltschaft Zürich-Si hl am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 312 StPO ei nen Ermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 15/2). 2. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 5) trat die Oberstaatsanwalt- schaft Zürich, Büro für amtliche Mandate, auf ein Gesuch der Witwe des Verstorbenen, A., um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht ein. Zur Begründung dieses Entscheids führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, die Legalinspektion und die Obduktion des Leichnams von B. hätten keine Hinweise auf eine Dritteinwi rkung er- geben. Bei dieser Aktenlage werde keine Strafuntersuchung eröffnet. Die prozessualen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbei- ständung seien daher nicht erfüllt. 3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2, Korrektur in Urk. 9) erhob A._____ gegen die Ni chtei ntretensverfügung der Oberstaatsanwaltschaft bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Oberstaatsan- waltschaft anzuweisen, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdefüh- rerin machte geltend, die streng formalistische Sichtweise der Oberstaats- anwaltschaft werde der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Hinweise, wonach die Rettungsaktivitäten zu spät aufgenommen worden sein könnten und der Tod von B._____ hätte vermieden werden können. Es lägen somit Anhaltspunkte vor, dass die

Straftatbestände von Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) und/oder Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt worden sein könnten (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, das Recht auf einen amt- lichen Geschädigtenvertreter verweigert werde, könne sie ihren verfas- sungsrechtli chen Gehörsanspruch ni cht wahrnehmen (Urk. 2 Zi ff. 8). D er un- tersuchungsführende Staatsanwalt habe signalisiert, dass eine delegierte Befragung der involvierten Bademeister sowie von zwei weiteren Zeugen unabdingbar sei. Ohne unentgeltli che Verbeiständung sei sie nicht in der Lage, ihre Interessen bei den bevorstehenden Zeugenbefragungen zu ver- treten (Urk. 2 Ziff. 12). 4. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. No- vember 2015 aus, derzeit stehe noch nicht fest, ob ein Strafverfahren eröff- net werde. In Ermangelung eines hängigen Strafverfahrens fehle es an der Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dementsprechend sei auch die formelle Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 StPO zur materiel- len Prüfung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt (Urk. 17 S. 1-2). Wenn sich ergebe, dass ei ne Strafuntersuchung zu eröffnen sei, werde die unentgeltliche Rechtsbei- standschaft rückwirkend bewilligt (Urk. 17 S. 2). Anzumerken sei, dass im Zeitpunkt der Gesuchsabweisung (recte: des Nichteintretensentscheids) der Vorermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 2. Oktober 2015 noch nicht aktenkundig gewesen sei. Die Erwägungen, wonach eine Dritteinwirkung nicht ersichtlich sei, müssten daher relativiert werden. Es müsse abgeklärt werden, ob Verdacht auf ei n fahrlässig begangenes Unter- lassungsdelikt bestehe. Angesichts der tragischen Umstände des vorliegen- den Falles stelle sich die Frage, ob in dieser speziellen Konstellation die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV adäquat erschei ne (Urk. 17 S. 2). 5. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erteilte am 2. Oktober 2015 unter Abstüt- zung auf Art. 312 StPO einen polizeilichen Ermittlungsauftrag. Nach der ge- nannten Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Er-

öffnung der Strafuntersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Abs. 1 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet ist. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteilig- ten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). D er Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist verfahrens- rechtlicher Natur. Unter der Annahme, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet worden ist, hätte die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch der Be- schwerdeführeri n um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung materiell prüfen müssen. 6. Die Oberstaatsanwaltschaft ist indessen der Ansicht, es sei noch kein Straf- verfahren eröffnet worden, sondern es seien einstweilen Vorermittlungen im Rahmen des Verfahrens wegen aussergewöhnlicher Todesfälle (ATG- Verfahren) vorzunehmen (vgl. Urk. 17 S. 1-2). Der von der Staatsanwaltschaft erteilte Ermittlungsauftrag lässt sich auf Art. 309 Abs. 2 StPO abstützen, wonach die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich her- vorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Im Vorermi ttlungsverfahren stützt si ch ein allfälliger Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Konstituierung als Privatklägerschaft nicht auf Art. 136 StPO, sondern direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und un- entgeltliche Rechtsverbeiständung besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder welches zur Wahrung i hrer Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehen- den Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3; 121 I 60 E. 2a/bb; 119 Ia 264 E. 3a). In der Rechtsprechung wird angenommen, dass si ch der Anzeigeerstatter oder die Anzeigeerstatterin mi t der Ei nrei chung einer Strafanzeige in ei nem

staatlichen Verfahren befindet (vgl. BGer, Urteile 1C_97/2015 vom 1.9.15 E. 5.3; 1B_314/2010 vom 22.11.10 E. 2.3). Sein oder ihr Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist dem- nach auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen. 7. Im vorliegenden Fall liegt keine formelle Strafanzeige der Beschwerdeführe- rin vor, da das AGT-Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde. Die Po- sition der Beschwerdeführerin ist aber mit derjenigen einer anzeigeerstat- tenden Person vergleichbar. Sie hat ein erhebliches Interesse an der D urch- führung des Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Un- tersuchung der im Raum stehenden Vorwürfe stattfinden und sie ihre Zivil- ansprüche adhäsionsweise geltend machen kann. Es ist daher analog da- von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in einem staatli- chen Verfahren befindet und gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, sofern die Voraussetzungen hierzu, d.h. finanzielle Bedürftigkeit, Erfolgs- chancen des verfolgten Prozessziels und sachliche Notwendigkeit der Ver- beiständung, gegeben sind. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuhei ssen, die angefochtene Nichteintretens- verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurtei lung des Ge- suchs um unentgeltli che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuwei sen. Bei diesem Verfah- rensausgang si nd die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zulasten der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung der Ober- staatsanwaltschaft Zürich vom 12. Oktober 2015 (sb/2015/10024556) auf- gehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an diese Behörde zu- rückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 600.-- entschädigt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, unter gleich- ze itiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Emp- fangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, zur Kenntni snahme (per A-Post); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schri ebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. D ie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Züri ch, 10. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Mots-clés

legal aidappointed counselpre-investigationcriminal procedureconstitutional rightdeath caseprivate complainantremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal to enter on the request for legal aid and appointed counsel was lawful

Solution extraite

The authority had to examine the request on the merits; in the present procedural situation the applicant was entitled to invoke constitutional legal aid protection.

Motifs extraits

If the police inquiry under Art. 312 StPO already constituted an opened criminal investigation, procedural rights attached and the request had to be examined under Art. 136 StPO. If it was still a pre-investigation, the applicant was nevertheless sufficiently akin to an informant and was already involved in a state proceeding necessary to protect her rights, so Art. 29(3) BV applied.

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