Akteneinsicht does not require automatic photocopies

UK050212Tribunal supérieur9 janv. 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

L. A. appealed against the Zurich district criminal judge’s decision that had treated her nonappearance as withdrawal of her request for judicial review of a fine-to-detention conversion order. She argued denial of justice because she had not received requested file copies. The Obergericht held that file inspection normally requires only access at the authority’s premises, with copies only in exceptional cases, and that no such exception existed because she lived in Zurich and could easily inspect the file. The appeal was dismissed and the appeal costs were imposed on her.

Regeste Omnilex

§ 344 Abs. 3 StPO, Akteneinsicht und Herausgabe von Fotokopien; ein Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien besteht grundsätzlich nicht. Das Akteneinsichtsrecht wird regelmässig durch Einsichtnahme am Sitz der Behörde und Anfertigung von Notizen gewahrt; die Behörde hat die Akten nicht von Amtes wegen vorzulegen. Die Herausgabe von Kopien ist nur ausnahmsweise geschuldet, wenn dem Betroffenen die persönliche Einsicht unzumutbar wäre und die Herstellung ohne erheblichen Aufwand möglich ist (consid. 3). Die Ablehnung von Kopien begründet daher weder Rechtsverweigerung noch überspitzten Formalismus, wenn die Partei die Akten problemlos vor Ort einsehen könnte. Wird die behauptete Gehörsverletzung verneint, bleibt die Annahme des Rückzugs und die Rechtskraft der Vorinstanz bestehen (consid. 4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050212/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. Ch. Spiess und Dr. G. Daetwyler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 9. Januar 2006 in Sachen L. A., Rekurrentin gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Bussenumwandlung Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. September 2005, GU050235

Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 wandelte das Stadtrichteramt Zürich eine von ihm gegen L. A. ausgefällte Busse von Fr. 100.- in 3 Tage Haft um (Urk. 5/14). L. A. verlangte die gerichtliche Beurteilung dieser Entscheidung. In der Fol- ge wurde sie vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich auf den 15. September 2005 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 13. September 2005 teilte sie dem Gericht mit, dass sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen kön- ne, weil das Stadtrichteramt ihr die angeforderten Unterlagen nicht geliefert habe (Urk. 5/32). Zur auf den 15. September 2005 angesetzten Hauptverhandlung er- schien sie denn auch nicht (Prot. I S. 3). Darauf nahm der Einzelrichter gestützt auf § 344 Abs. 3 StPO den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung der Bussen-Umwandlungs-Verfügung des Stadtrichteramtes an, schrieb das Verfahrens mit Verfügung vom 15. September 2005 entsprechend als erledigt ab und erklärte den Umwandlungsentscheid für rechtskräftig (Urk. 7). Dagegen erhob L. A. rechtzeitig Rekurs (Urk. 1 und Urk. 6). II. 1. Die Rekurrentin bringt vor, sie reiche ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung ein. Sie "habe die Aktenkopien mehrmals und während Wochen bei verschiede- nen Angestellten mündlich und schriftlich verlangt und nie erhalten". Die Fest- stellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Akten auf der Gerichtskanzlei einsehbar gewesen seien, gehöre "nach der wochenlangen Verweigerung zum überspitzten Formalismus, der laut Gesetz als eine der Formen der Rechtsver- weigerung erwähnt wird". Erschwerend für das "SP-Justizdepartement" komme dazu, "dass die beiden Verfahren (welches Thema sie auch betreffen mögen) zu einer ganzen Serie von Verfahren gehören, die nicht nur willkürlich, sondern auch unverhältnismässig sind". Deshalb beantrage sie die Aufhebung nicht nur der Verfügung und deren Kosten, sondern auch der zugrunde liegenden Busse (Urk. 1).

  1. Da die Rekurrentin eine Rechtsverweigerung rügt, kann man sich fragen, ob der erhobene Rekurs nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 des zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetzes entgegen genommen und zur Behand- lung an die zuständige Aufsichtsbehörde (Verwaltungskommission des Oberge- richts) weiter geleitet werden müsste. Da die Rekurrentin das Rechtsmittel aber selber als Rekurs bezeichnet und Rügen im Zusammenhang mit dem Aktenein- sichtsrecht bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch mit diesem Rechts- mittel erhoben werden können, erscheint es als angebracht und gerechtfertigt, diese in einem Rekursverfahren zu prüfen. 3.a) Das Recht auf Akteneinsicht umfasst keine aktive Pflicht der Behörden, dem Beschuldigten die Akten von sich aus zur Ansicht vorzulegen, sondern es liegt im Gegenteil an diesem, sich um Akteneinsicht zu bemühen (Beschluss der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1988, NI88098, Erw. II/3). Das Akteneinsichtsrecht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst in erster Linie den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und sich davon Notizen zu erstellen. Nicht verlangen können die Prozessparteien hingegen die Herausgabe der Prozessakten zum Studium; diese wird immerhin gewohnheitsmässig den patentierten Rechtsanwälten ge- währt. Zwar hat das Bundesgericht erwogen, dass die Verfahrensbeteiligten unter Umständen auch die Herstellung und Herausgabe von Fotokopien verlangen können, allerdings nur in Ausnahmefällen ("in casi eccezionali") und unter der Voraussetzung, dass dies der Behörde ohne grossen Aufwand möglich ist (BGE 112 Ia 380, 108 Ia 8; N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 267). Ein weit gefasster Anspruch der Parteien auf Anfertigung und Zustellung von Fotokopien würde den Behörden zwar nicht unbedingt im einzelnen Fall, aber - da bei der un- umgänglichen rechtsgleichen Anwendung sehr viele Prozessparteien in den Ge- nuss dieser Leistung kämen - sehr wohl insgesamt einen untragbaren Mehrauf- wand verursachen. Das Recht, Fotokopien von Akten herauszuverlangen, muss daher auf eigentliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zu denken ist etwa an Prozessparteien mit sehr abgelegenem Wohnsitz, die vielleicht nur ein einziges Aktenstück einsehen wollen und dafür eine umständliche Reise auf sich nehmen müssten, während ihnen mit minimalem Aufwand eine Fotokopie zugestellt wer-

den kann (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 1991, NI91122U, Erw. II/1.a; S. 4-6). b) Ein solcher Fall liegt bei der Rekurrentin offensichtlich nicht vor. In der Vorla- dung zur Hauptverhandlung ist sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr die Akten (nach telefonischer Voranmeldung) bei der Gerichtskanzlei zur Ein- sicht offen stünden (Urk. 5/30 und 5/31). Sie wohnt an der ...gasse in Zürich. So- wohl der Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich als auch jener des Stadtrichteramtes Zürich sind von ihrem Wohnort aus in wenigen Gehminuten erreichbar. Es wäre ihr mithin ein Leichtes gewesen, sich persönlich zunächst auf die eine oder später auf die andere Amtsstelle zu begeben, dort Einsicht in die Akten zu nehmen und allenfalls selber die ihr als erforderlich erscheinenden Kopien herzustellen. Ihre Rüge, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei, geht deshalb fehl. 4. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs sofort als unbegründet dar und ist er folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegen- partei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzu- erlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 95.00 Schreibgebühren Fr. 19.00 Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Rekurrentin

die Rekursgegnerin den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti

Mots-clés

file inspectionphotocopiesdenial of justiceformalismright to be heardcostscriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should be treated as a supervisory complaint because of alleged denial of justice.

Solution extraite

The court kept the filing in the appeal procedure, because the appellant herself called it an appeal and the asserted hearing/access complaints could also be examined in that procedure.

Motifs extraits

Although a supervisory complaint might have been conceivable, the chosen remedy and the nature of the complaints justified review in appeal proceedings.

Question juridique clé

Whether the appellant was denied access to the case file because copies were not handed over to her.

Solution extraite

No denial of justice occurred; the right to inspect the file does not generally include a duty of the authority to send photocopies, and the appellant could easily inspect the file at the court office.

Motifs extraits

File inspection normally means inspection at the authority's seat and making notes. Copies are only required exceptionally, e.g. when inspection would otherwise be unreasonable and copying is easy for the authority. That was not the case here because the appellant lived in Zurich and both offices were readily reachable.

Question juridique clé

Whether the lower court correctly treated the nonappearance as withdrawal of the request for judicial review and upheld the conversion decision.

Solution extraite

The appeal against the lower court's procedural order was unfounded and the dismissal of the judicial-review request remained in force.

Motifs extraits

Since the alleged denial of access failed, there was no basis to overturn the lower court's assumption of withdrawal under the procedural rule cited.

Question juridique clé

Allocation of costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Costs followed the outcome of the appeal.

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