Costs after dismissal of criminal proceedings

UH130258Tribunal supérieur24 janv. 2014Modified

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Résumé

The Zurich Higher Court upheld the appeal against the cost order contained in a dismissal decision by the Limmattal/Albis public prosecutor. The prosecution had investigated a USB stick found in the appellant’s cell and initially charged him with the costs after dismissing the case. The court held that the alleged unauthorized possession of the device was not proven and that any supposed admission concerning pornographic content could not be relied on as established procedural fault. The lower-court cost order was therefore replaced by an order placing the investigation costs on the state. The appeal proceedings were free of charge, and no compensation was awarded.

Regest

Art. 426 Abs. 2 StPO; cost allocation after dismissal or acquittal: costs may be imposed on the accused only if unlawful and culpable conduct that caused or aggravated the proceedings is proven on a reliable factual basis. A mere suspicion, unverified police report, or unproven allegation is insufficient. If the asserted procedural fault is not established, the costs fall on the state under Art. 423 StPO. Where the appeal succeeds, appellate costs are borne by the court treasury under Art. 428 Abs. 1 StPO; a procedural indemnity requires demonstrated significant expense.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130258-O/U/HEI

Verfügung vom 24. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenfolgen

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Juli 2013, A-3/2013/1494

Erwägungen: 1. Anlässlich einer am 25. April 2013 u.a. in der halboffenen Abteilung des Massnahmenzentrums ... (nachfolgend: Massnahmenzentrum) durchgeführten koordinierten Polizeikontrolle wurde in der Zelle von A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ein Datenträger (USB-Stick) sichergestellt, welcher mutmasslich nicht bei der Anstaltsleitung registriert und von dieser nicht genehmigt worden war. Auf Nachfrage der Anstaltsleitung soll der Beschwerdeführer angegeben ha- ben, auf diesem befänden sich pornografische Bildaufnahmen sehr junger Frauen und sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten. Die Kantonspolizei Zürich rappor- tierte am 30. April 2013 gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 bis StGB (Urk. 8/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) erliess daraufhin am 10. Mai 2013 einen Durchsu- chungsbefehl für den entsprechenden Datenträger (Urk. 8/5). Da eine forensische Auswertung des betreffenden Datenträgers ergab, dass sich darauf kein strafrechtlich relevantes Material befand (Urk. 8/6 und Urk. 8/8-9), stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ein und händigte den sichergestellten Datenträ- ger dem Beschwerdeführer bzw. der Anstaltsleitung aus. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, weil er einen (vom Massnahmenzentrum ...) nicht re- gistrierten Datenträger besessen habe. Aus demselben Grund seien ihm auch weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (Urk. 5 = Urk. 8/10). 2. Gegen die Kostenfolge der erwähnten Einstellungsverfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 fristgerecht mit Be- schwerde an die hiesige Strafkammer, mit dem sinngemässen Antrag, Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Datenträger sei vom Massnahmenzentrum re- gistriert und genehmigt worden (Urk. 2). Gleichzeitig reichte der Beschwerdefüh-

rer ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Massnahmenzentrums zu den Akten (Urk. 3). 3. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilage der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Mit Einga- be vom 23. August 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und im Wesentlichen ausgeführt, sollte es sich beim betreffenden Datenträger – ent- gegen dem Rapport der Kantonspolizei Zürich – tatsächlich um einen genehmig- ten und registrierten USB-Stick handeln, spreche aus ihrer Sicht nichts dagegen, die Kostenfolge der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde die Anstaltsleitung des Mass- nahmenzentrums zur Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen den Angaben aus deren Schreiben vom 7. August 2013 und dem Polizeirapport betreffend Regist- rierung des Datenträgers aufgefordert (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 hat das Massnahmenzentrum Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der festgestellten Diskrepanz offenbar um ein Missverständnis. Der sichergestellte Datenträger sei durch den Beschwerdeführer tatsächlich beim Massnahmenzentrum angemeldet und durch dieses genehmigt worden (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 wurde die Stellungnahme des Mass- nahmenzentrums der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 14). Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme ein. Das Verfahren er- weist sich damit als spruchreif. 4.1. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetz- liche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie können ihr – bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens – ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO).

4.2. Es erscheint bereits fraglich, ob ein Verstoss gegen die Genehmigungs- vorschriften für elektronische Geräte der Justizvollzugsverordnung (vgl. § 114 Abs. 3+4 JVV [LS 331.1]) bzw. der darauf beruhenden Anstaltsordnung (vgl. §§ 33 f. Hausordnung MZU) ein qualifiziert rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten darstellt, welches eine Kostenauflage zu rechtfertigen vermöchte. Dies kann indessen offen bleiben, liegt doch ein solcher Verstoss nach den massgeblichen Feststellungen in vorliegendem Verfahren gar nicht vor (Urk. 3 und Urk. 12). Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in anderer Weise rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hätte. Er hat zwar anscheinend gegenüber der Anstaltsleitung an- gegeben, auf dem Datenträger befände sich pornografisches Bildmaterial (vgl. Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 12). Da sich eine Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht indessen nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stüt- zen darf (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer vom 13. Januar 2014 [6B_239/2013], E. 1.3.) und sich in den Akten keine protokollierten eigenen Aussagen des Be- schwerdeführers hierzu finden, kann ihm ein als prozessuales Verschulden zu qualifizierendes Verhalten nicht nachgewiesen werden. Daran ändert nichts, dass er den entsprechenden Vorhalt auf Nachfrage des rapportierenden Polizeibeam- ten anscheinend nicht bestritten hat (Urk. 8/1 S. 2). 4.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen. In Abände- rung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sind die Kosten des Un- tersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdeführer keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013, A-3/2013/1494, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer ("Persönlich/Vertraulich", gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der einge- reichten Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsbestätigung) − die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. A. Scheidegger

Mots-clés

cost allocationdismissalprocedural faultstate treasuryappealevidence assessmentcriminal investigation