Appeal against non-entry in workplace injury case dismissed

UE170229Tribunal supérieur20 déc. 2017Dismissed

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Résumé

The appellant injured himself in a fall from a scaffold stair on a construction site and sought criminal proceedings for negligent bodily injury. The Public Prosecutor's Office issued a non-entry order because the investigation had not produced a concrete suspect or objective evidence of a criminal offence. The Zurich High Court held that the file contained no secured traces, no eyewitness evidence, and no basis on which further investigation would likely establish a chargeable act or a perpetrator. Applying in dubio pro duriore, the court found the non-entry order unobjectionable and dismissed the complaint. The appellant was ordered to pay the CHF 900 court fee; no compensation was granted.

Regest

Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry may be ordered only in clearly unambiguous cases where it is evident that the reported facts do not fulfill any criminal offence. Under the principle in dubio pro duriore, proceedings must in case of doubt be opened or continued if a conviction appears more likely than an acquittal, or if the probabilities are roughly balanced. Where there are no objective traces, no eyewitnesses, and no concrete indications as to the identity of the perpetrator, a criminal investigation need not be opened merely on the basis of conjecture; the decisive factor is whether further enquiries can realistically lead to chargeable findings (consid. 5.1-5.2).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Geschäfts-Nr.: UE170229-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 20. Dezember 2017

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

  1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2017, C-3/2016/10039210

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/U nte rla nd (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) zusammengefasst ausführen, er sei während seiner Arbeit auf einer Baustelle an der B.-Strasse ... i n C. wegen einer ni cht ri chti g ei ngehängten Gerüsttreppe gestürzt und habe am rechten Handge- lenk eine grosse Rissquetschwunde (mit Gelenkbeteiligung) erlitten; er liess ge- gen die verantwortlichen Personen wegen Körperverletzung Strafantrag erstatten (Urk. 11/10.1). 2. Am 21. Juli 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 3/2 = Urk. 11/12). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 in- nert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zu untersuchen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 4. Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 7) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. August 2017 Stellung und beantragte Folgendes (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2017 abzuwei- sen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- führers." 5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. November 2017 in- nert neu angesetzter Frist (vgl. Urk. 15, Urk. 16), worauf sich die Staatsanwalt- schaft ni cht mehr vernehmen liess (vgl. Urk. 19).

II. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Kantonspolizei Zürich sei mit Auftrag vom 29. November 2016 angewiesen worden, ergänzende Ermittlungen zu tätigen. In der Folge habe die Kantonspolizei mit Rapport vom 17. Februar 2017 zum erho- benen Sachverhalt festgehalten, dass die Gerüsttreppe aus unbekannten Grün- den vermutlich nicht korrekt eingehängt gewesen sei. Sie sei beim Begehen durch den Beschwerdeführer wohl aus der Halterung gefallen, weshalb er abgestürzt und sich die Verletzung am rechten Unterarm zugezogen haben dürfte. Die Staatsanwaltschaft fasste ferner die Aussagen des Beschwerdeführers so zu- sammen, dass er über das Baugerüst ins Erdgeschoss habe gehen wollen, wobei die letzte Gerüsttreppe unter seinen Füssen weggerutscht sei. Er habe sich mit der Hand festhalten wollen und sich dabei am Unterarm verletzt. Ein nicht näher bekannter Arbeiter habe sich bei ihm dafür entschuldigt, die Gerüsttreppe nicht richtig eingehängt zu haben. In den circa zwei Monaten zuvor hätten kei ne Hin- weise bestanden, wonach das Baugerüst nicht korrekt aufgebaut worden sei (Urk. 3/2 S. 1 f.). Die polizeilichen Ermittlungen und Befragungen hätten weiter ergeben, dass D._____ und E._____ am Unfalltag Ausschalungsarbeiten im Erdgeschoss der Baustelle durchgeführt und dazu mutmasslich Material ins Freie getragen hätten. Ob es dazu aber notwendig gewesen sei, die Gerüsttreppe zu demontieren be- zi ehungswei se umzuplatzi ere n, könne ni cht mehr nachvollzogen werden. D._____ und E._____ hätten ausgesagt, die Gerüsttreppe nicht ausgehängt zu haben. Augenzeugen dazu hätten nicht ausfindig gemacht werden können (Urk. 3/2 S. 2). Es habe sodann ermittelt werden können, dass es sich beim vom Be- schwerdeführer genannten Arbeiter, welcher sich angeblich dafür entschuldi gt habe, dass er die Treppe nicht mehr richtig eingehängt habe, um E._____ gehan- delt habe. Dieser habe jedoch ausgesagt, gegenüber dem Beschwerdeführer le- diglich erwähnt zu haben, dass ihm leidtue, was i hm widerfahren sei. Der anwe- sende Polier, F._____, welcher sich nach dem Unfall um den Beschwerdeführer

gekümmert habe, habe nicht hören können, was E._____ zu m Beschwerdeführer gesagt habe (Urk. 3/2 S. 3). Zusammenfassend habe sich im Rahmen der nachträglichen Abklärungen kein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ergeben, welche die Ge- rüsttreppe ausgehängt und später nicht wieder richtig wieder eingehängt haben solle (Urk. 3/2 S. 3). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe neben i hm selbst E._____ sowie D._____ befragt. F._____ sei im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 zwar als Auskunftsperson aufgeführt, jedoch sei kein Befra- gungsprotokoll aktenkundig. Der oder die am Unfalltag für die G._____ GmbH [i n Liquidation; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen, CHE-...] tätige beziehungsweise tätigen Bauarbeiter würde respektive würden auch vom Polier F._____ wiedererkannt (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass am Unfalltag bi s zum Un- fallereignis um ca. 9.45 Uhr weder der frühere noch der damalige Geschäftsführer der G._____ GmbH [in Liquidation], mithin weder D._____ [mittlerweile Ge- schäftsführer der G1._____ GmbH; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen, CHE-...] noch H., auf der Baustelle in C. tätig gewesen seien oder sich dort aufgehalten hätten (Urk. 2 S. 5). Die von D._____ als Auskunftsperson am 14. Februar 2017 gegenüber der Kantonspolizei gemach- ten einsilbigen Angaben seien nicht zutreffend, da er nicht dort gewesen sei und daher aus eigener Anschauung nichts zum Unfallhergang aussagen könne. D._____ habe versucht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, indem er fälsch- licherweise vorgegeben habe, am Unfalltag auf der Baustelle in C._____ tätig ge- wesen zu sei n. Es könne von F._____ und weiteren Arbeitnehmern der F._____ AG bestätigt werden, dass D._____ am 25. August 2016 nicht auf der Baustelle in C._____ anwesend gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Welche Arbeiten die Arbeitnehmer oder Unterakkordanten der G._____ GmbH [in Liquidation] am Unfalltag wo genau zu verrichten hatten und ob hi erfür eine temporäre Entfernung der Gerüsttreppe erforderlich oder sinnvoll gewesen

sei, sei aufgrund unpräziser und allgemein gehaltener Aussagen weitgehend un- klar. So sei im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 abschliessend darauf hi nge- wiesen worden, dass sich die Befragung mit E._____ schwierig gestaltet habe, er einfachste Arbeitsabläufe nicht verständlich habe erklären können und si ch stän- dig bezüglich der Stockwerke widersprochen habe, in welchen er gearbeitet ha- ben solle. Die von der G._____ GmbH [in Liquidation] am Unfalltag zu verrichten- den Arbeiten könnten aber aufgrund von Einsatzplänen, Protokollen von Bausit- zungen, Baulei tungsunte rlage n etc. objektiv festgestellt werden. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft nichts ermittelt, sondern auf gemäss polizeili cher Ei nschät- zung zweifelhafte und widersprüchliche Aussagen der Auskunftsperson E._____ abgestellt (Urk. 2 S. 6). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, dass es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt, wonach ein Bauarbeiter auf der Baustelle eine Ge- rüsttreppe entfernt und danach nicht mehr richtig eingehängt und so den Unfall verursacht habe, um eine blosse Mutmassung respektive eine unbelegte Behaup- tung des Beschwerdeführers handle, der es an der nötigen Konstanz fehle. Er habe am Unfalltag vor Ort gegenüber der Polizei keine entsprechende Vermutung geäussert und gemäss Eintrag im Polizeijournal angegeben, dass er "rückwärts ein Baugerüst hinunter gegangen" sei. Dabei habe sich die "Leiter, mit der das Gerüst mit dem Boden verbunden" gewesen sei, "gelöst" (vgl. Urk. 11/10.4). Zu- folge dieser Schilderung habe die Kantonspolizei den Vorfall als "Unfall ohne Drit- teinwirkung" behandelt. Ferner halte die Schadensmeldung des Beschwerdefüh- rers zum Sachverhalt Folgendes fest: "beim Herunterlaufen am Gerüst, ist er ge- stürzt und bei m versuch si ch festzuhalte n, hat er si ch an ei nem Rohr di e Hand verletzt" (vgl. Urk. 11/10.3). Die Mutmassungen respektive Behauptungen liessen sich durch die nachträglich veranlassten polizeilichen Ermi ttlungen ni cht unter- mauern. Im Ergebnis ergäbe sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers noch aufgrund der polizeilichen Abklärungen ein hinreichend konkreter An- fangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, welches kausal für den Arbeitsunfall gewesen sei (Urk. 10 S. 1 f.).

  1. Der Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik im Wesentlichen ergänzend ein, dass aus dem Eintrag im Polizeijournal sowie aus der von der Arbeitgeberin erstatteten Unfallmeldung nichts abgeleitet werden könne, da diese nicht auf for- mellen Befragungen beruhten und es sich nicht um Beweismittel handle. Ferner seien polizeiliche Erstermittlungen nach Arbeitsunfällen häufig geprägt von feh- lender Sachkunde und Missverständnissen der Polizeiorgane, was entsprechend zu fehlerhaften "Aufzei chnunge n" führe. So habe die Kantonspolizei im Schreiben vom 17. Oktober 2017 festgehalten, Einträge im Polizeijournal hätten im Gegen- satz zu Polizeirapporten ni cht den Anspruch, den Sachverhalt festzuhalte n (Urk. 16 S. 2 f.). 5.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). D i e Ni chtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Un- tersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wo- bei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn ei ne Verurtei lung wahrschei nli cher erschei nt als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – di e Wahrschei nli chkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; di e Untersuchungsbe hör-

den verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 5.2. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Verletzung des Beschwerde- führers unstrittig und dokumentiert sind (vgl. Urk. 11/9/2). E._____ bestritt anläss- lich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2017, die Gerüsttreppe entfernt oder verschoben sowie sich hierfür beim Beschwerdeführer entschuldigt zu haben (Urk. 11/4 S. 2 und S. 4). Im Übrigen bestehen keine Fotografien oder gesicherte Spuren vom Unfallort; bei den in den Akten befindlichen Fotografien (Urk. 11/2) handelt es si ch um Symbolbilder der Baustelle (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Damit beste- hen keine objektiven Beweismittel für den damaligen Zustand der Gerüsttreppe respektive des Gerüsts und dafür, dass die Gerüsttreppe aus- und ni cht wieder richtig eingehängt oder verschoben wurde und wer dafür verantwortlich war. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, dass jemand auf der Baustelle ge- sehen hatte, wie es zum Sturz des Beschwerdeführers kam respektive wie dieser ablief. Vielmehr hielt die Kantonspolizei im Rapport vom 17. Februar 2017 fest, dass keine Augenzeugen hätten ausfindig gemacht werden können (Urk. 11/1 S. 4). Hi erzu führte auch der Beschwerdeführer selbst aus, dass weder er noch jemand von seiner Arbeitgeberin, der F._____ AG, gesehen hätten, dass die Ge- rüsttreppe ausgehängt worden sei. Daher liesse auch eine formelle Ei nvernahme von F._____ keine konkreten Erkenntnisse hinsichtlich der Gerüsttreppe bezie- hungsweise der Täterschaft erwarten. Somit lässt sich der Sachverhalt nicht an- klagegenügend erstellen, insbesondere ni cht hi nsi chtli ch der konkreten Täter- schaft. Letztlich wäre eine Verurteilung respektive der Erlass eines Strafbefehls im vorliegenden Fall – selbst wenn sämtliche damals anwesenden Arbeiter auf der Baustelle ermittelt werden könnten – mangels objektiver Beweismittel einzig aufgrund eines Eingeständnisses des Täters möglich, welches ni cht zu erwarten ist. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten Einsatzpläne, Protokolle von Bausitzungen, Bauleitungsunterlagen und "weiteres mehr" (Urk. 2 S. 6) werden diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse bringen können. Daran änderte auch ni chts, wenn sich erstellen liesse, dass D._____ hi nsi chtli ch sei ner Anwesenhei t auf der Baustelle unzutreffende Ausführungen gemacht hätte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Scha-

densmeldung des Beschwerdeführers und zu deren Vorbringen, wonach es den Ausführunge n des Beschwerdeführers an Konstanz mangle. Nach dem Gesagten ist es auch unter Berücksi chti gung des Grundsatzes "i n dubio pro duriore" nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Es i st unwahr- scheinlich, dass aus einer Weiterführung der Strafuntersuchung ein Schuldspruch resultieren würde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und aus der vom Beschwer- deführer geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozess- kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungswei- se nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel vorbehältlich allfälliger staatlicher Ver- rechnungsanspr üc he zurückzuers tatte n. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers. Sie hat kei nen Entschädi gungsanspruc h für das Beschwerdeverfahren; daher sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem

Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben Verrechnungsan- sprüche des Staats. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zwei fach für si ch und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-3/2016/10039210 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen. D i e Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Züri ch, 20. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Mots-clés

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