Criminal appeal inadmissible for lack of appeal statement

SU160046Tribunal supérieur9 août 2016Inadmissible

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Résumé Omnilex

The Zurich High Court refused to enter into the defendant’s appeal against a District Court Bülach traffic conviction because he filed no written appeal statement after timely announcing the appeal. The court held that Art. 399 and Art. 403 StPO make the written statement mandatory and that, absent it, no appellate review is possible. As a result, the appeal was declared inadmissible. The defendant also had to bear the appellate costs, with the second-instance court fee fixed at CHF 600.

Regeste Omnilex

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Berufungserklärung als Eintretensvoraussetzung. Die fristgerechte mündliche oder schriftliche Ankündigung der Berufung genügt nicht; innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils ist zwingend eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Unterbleibt diese, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden. Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen des Rechtsmittelführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160046-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 9. August 2016

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 8. Juni 2016 (GB160008)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juni 2016 wurde der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 37). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2016 im Beisein seines Verteidigers mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung liess der Beschuldigte mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 13). Am 17. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 1/34 = Urk. 37) dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt (Urk. 1/36). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 7. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 9. August 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Mots-clés

appeal admissibilitywritten appeal statementtraffic violationcriminal procedureappellate costsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal appeal was admissible despite no written appeal statement being filed

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the mandatory written appeal statement was not filed within the statutory time limit.

Motifs extraits

Although the defendant timely announced the appeal, Art. 399 StPO requires a written appeal statement within 20 days after service of the reasoned judgment. Under Art. 403 StPO, the court may enter only if that statement is filed in time; since none was filed, the court had to decline entry.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs after non-entry

Solution extraite

The defendant had to bear the costs of the appellate proceedings, and the court fee was set at CHF 600.

Motifs extraits

In criminal appellate proceedings, costs follow success or failure. Non-entry into the appeal is treated as a loss for the appellant under Art. 428 StPO.

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