Late appeal declaration; appeal not entered

SU160019Tribunal supérieur30 mars 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court held that the defendant's appeal was inadmissible because the appeal declaration was filed too late. Since the first-instance judgment had been served in written dispositive form, the 10-day period for announcing an appeal under Art. 399 para. 1 StPO started the next day and expired before the defendant's submission. The court therefore did not enter into the appeal and charged the defendant with the second-instance costs, setting the court fee at CHF 600.

Regeste Omnilex

Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; verspätete Berufungsanmeldung nach Zustellung des Urteilsdispositivs führt zum Nichteintreten. Wird der erstinstanzliche Entscheid lediglich im Dispositiv eröffnet, ist die Berufung innert 10 Tagen anzumelden; die spätere Berufungserklärung vermag die versäumte Anmeldung nicht zu ersetzen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf Stellungnahmen der Parteien verzichtet werden (consid. 2). Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160019-O/U/cow

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic . iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. März 2016

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt des Bezirks Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2015 (GB150002)

Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelge- richt, vom 30. Oktober 2015 wegen der Übertretung von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt (Urk. 33 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärte sich mit dessen schriftlichen Eröffnung einverstanden (Prot. I S . 8), weshalb das Urteil dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv am 10. November 2015 eröffnet wurde (Urk. 21). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 18 [Urteilsdispositiv]; Urk. 30 = Urk. 33 [begründete Fassung]). Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern wurde am 18. Februar 2016 zugestellt (Urk. 32). Die Verfahrensakten gingen hierorts am 29. Februar 2016 ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschuldigte nahm – wie bereits erwähnt – das Urteilsdispositiv am 10. November 2015 in Empfang (Urk. 21). Die Zehntagesfrist von Art. 399 Abs. 1 StPO begann somit am 11. November 2015 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 20. November 2015. Die Eingabe des Beschuldigten, mit welcher er Berufung erhob bzw. Berufung anmeldete, datiert vom 30. November 2015 (Urk. 34); gleichentags wurde sie aufgegeben (vgl. Poststempel in Urk. 35). Damit erfolgte die Berufungsanmeldung des Beschuldigten nicht rechtzeitig. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten.

Der Vollständigkeit und Klarheit halber drängt sich noch die folgende Bemerkung auf: Auf eine Berufungsanmeldung kann verzichtet werden, dies aber lediglich, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. D ann genügt es, eine Berufungserklä- rung (innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides) ei nzurei chen (BGE 138 IV 157 E. 2.2.). Vorliegend wurde das Urteil dem Beschuldigten jedoch schriftlich im Dispositiv eröffnet, weshalb zunächst (innert der in Art. 399 Abs. 1 StPO statuierten Frist von 10 Tagen) hätte Berufung angemeldet werden müssen. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. November 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Affoltern − die Oberstaatsanwaltschaft Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 30. März 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Mots-clés

appeal deadlineinadmissibilitycriminal procedurecoststraffic offenseservice of judgment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant's appeal declaration was filed within the 10-day deadline under Art. 399 para. 1 StPO

Solution extraite

The appeal declaration was untimely because the 10-day period began on 2015-11-11 and expired on 2015-11-20, while the filing was dated and posted on 2015-11-30.

Motifs extraits

Because the judgment was served in written dispositive form, an appeal had to be announced within 10 days; the later submission could not cure the missed deadline.

Question juridique clé

Whether the appellate court should enter into the appeal despite its obvious inadmissibility

Solution extraite

No; the court declined to seek party observations and did not enter into the appeal.

Motifs extraits

For manifestly inadmissible appeals, practice allows dispensing with comments from the parties; non-compliance with the appeal deadline required non-entry under Art. 403 StPO.

Question juridique clé

Allocation of costs of the second-instance proceedings

Solution extraite

The defendant had to bear the costs because non-entry counts as loss.

Motifs extraits

Under Art. 428 para. 1 StPO, costs follow the outcome; the appellant's failure rendered him unsuccessful.

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