Revision against summary penalty order declared inadmissible

SR150012Tribunal supérieur8 juil. 2015Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court declared inadmissible a revision request against a summary penalty order for speeding. The applicant argued that her husband, not she, had driven the vehicle. The court held that this was a fact already known when the penalty order was served and that it should have been raised by objection within the statutory period. Using revision to bypass the missed objection deadline was abusive. The court therefore refused to enter into the request and charged the applicant CHF 600 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 410 and 412 Abs. 2 StPO; revision against a summary penalty order based on facts known at the time of service is inadmissible where the party failed to lodge a timely objection. Revision is an extraordinary remedy of narrow scope and cannot serve to circumvent the objection period of the Strafbefehl procedure. If the alleged grounds were already known and could have been asserted in the objection proceedings, invoking them later constitutes an abuse of rights and justifies non-entry (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 428 StPO.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SR150012-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 8. Juli 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 6. März 2015 (2015-014-383)

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 6. März 2015 (Nr. 2015-014-383; Urk. 4/2) wurde die Gesuchstellerin wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindig- keit gebüsst. Die Zustellung des Strafbefehls an die Gesuchstellerin erfolgte am 18. Mai 2015, wobei der Strafbefehl von B., dem Ehegatten der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 7), abgeholt wurde (Urk. 4/2/2). In der Folge reichte die Gesuch- steller in innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein. 2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Ehegatte der Gesuch- stellerin, B., ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl Nr. 2015-014- 383 ein (Urk. 1). In der Folge wurden die Akten beim Stadtrichteramt Zürich bei- gezogen (Urk. 3). II. Revision 1. B._____ macht sinngemäss geltend, dass der Strafbefehl ni cht sei ne Ehefrau, A._____, betreffe. Sie fahre nicht Auto und besitze keinen Führerschein. An diesem Datum sei er der Lenker gewesen, weshalb er ersuche, dieses Ver- schulden auf seinen Namen zu korrigieren (Urk. 1). 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn:

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfrei hei ten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend wird sinngemäss geltend gemacht, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel sowohl neu als auch erheblich sind. Neu sind Tat- sachen und Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden waren, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13; Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 34 und 65 ff. zu Art. 410 StPO; BGE 101 IV 317). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch für den Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses nicht bekannt gewesen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nämlich in erster Linie Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit diesen nicht primär die Behaup- tungslast treffe (BGE 130 IV 72 Erw. 2.2 bzw. Pra 2005 Nr. 35). Das Bundes- gericht hat aber im selben Entscheid, in dem es um einen Strafbefehl ging, auch auf die Besonderheiten dieses vereinfachten Verfahrens hingewiesen. Gemäss Bundesgericht hat das Strafbefehlsverfahren die Eigenart, dass es den Beschuldi gten zwi ngt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von

seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorge- sehenen Frist Einsprache erheben, wenn er die Verurteilung nicht akzeptieren will, weil er sich auf übergangene Tatsachen berufen will. Würde man in einem solchen Fall die Revision zulassen, liefe das darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Beschuldigten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion zu berauben. Demnach ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tat- sachen stützt, welche der Verurteilte im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehles kannte und die er in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 Erw. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35). 3.2. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt, als ihr die Busse bzw. der Strafbefehl zugestellt wurde, die Tatsache, die nun zur Stützung des Revisionsgesuches vorgebracht wird, nämli ch, dass ni cht sie, sondern B._____ das Fahrzeug am 2. Dezember 2014 gelenkt haben soll, gekannt hat. Spätestens nachdem B._____ den Strafbe- fehl persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/2/2) und darauf explizi t aufgeführt ist, dass eine Einsprache innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum zu erfolgen habe (vgl. Urk. 4/2), hätte B._____ bzw. die Gesuchstellerin eine Ein- sprache einreichen müssen. Zudem wurde die Gesuchstellerin bereits in der Übertretungsanzeige vom 6. Januar 2015 expli zi t darauf hingewiesen, dass die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bekanntzugeben seien (vgl. Urk. 4/1/1). Es hätten demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl die Tat- sachen, die nun mittels Revision vorgebracht werden, geltend gemacht werden müssen, was zur Eröffnung ei ner Strafuntersuchung geführt hätte. Mi t der Unter- suchung wären alle wichtigen Umstände abgeklärt worden. Indem erst im vor- liegenden Verfahren ein bereits früher bekannter Sachverhalt vorgebracht wi rd und damit versucht wird, eine rechtskräftige Verurteilung aufzuheben, erschei nt das Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren zu umgehen. Nachdem es die Gesuchstellerin somit selbstverschuldet versäumt hat, die Einsprachefrist einzu-

halten und eine Revision nicht dazu da ist, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, muss das Gesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. 4. Das Revisionsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbe- gründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. 5. Nachdem auf das Revisionsgesuch auch dann ni cht ei nzutreten wäre, wenn es von der Gesuchstellerin persönlich gestellt worden wäre, braucht ni cht weiter geprüft zu werden, ob die Legitimation von B._____ zur Ei nrei chung der Revision – ohne Vollmacht der Gesuchstellerin – gegeben ist . III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Schri ftli che Mitteilung an − die Gesuchstellerin − B._____ − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an das Stadtrichteramt Zürich mit den Akten.

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. Juli 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. A. Truni nger

Mots-clés

revisionsummary penalty orderspeedingobjection deadlineabuse of rightsnon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision of the summary penalty order was admissible based on the alleged true driver identity.

Solution extraite

The request was inadmissible because the asserted facts were already known at the time of service and should have been raised by objection.

Motifs extraits

Revision under Art. 410 StPO is exceptional and cannot replace a missed objection against a summary penalty order. Since the applicant could have raised the driver-identity issue within the objection period, relying on it later is abusive.

Question juridique clé

Who bears the procedural costs of the revision proceedings?

Solution extraite

The applicant must bear the court fee.

Motifs extraits

Costs in appeal-type proceedings follow success and failure; as the application was not entertained, the applicant bears the costs.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.