Costs of defense cannot be charged to private complainant

SB180012Tribunal supérieur24 janv. 2018Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court ruled again after remand from the Federal Supreme Court. It held that the private complainant could not be charged with the defendant’s defense costs in a case concerning repeated breach of official secrecy. The defendant therefore received CHF 10,000 procedural compensation from the court treasury, and the costs of the second appellate proceedings were also borne by the treasury. The court noted that only the compensation items had been set aside; the other parts of the earlier appellate ruling remained final.

Regeste Omnilex

Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Rückweisung: Verteidigungskosten dürfen dem Privatkläger nicht auferlegt werden, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt und die anwaltlichen Aufwendungen sich im Wesentlichen auf die Beweisverwertbarkeit bezogen. Wird die Kostenauflage an den Privatkläger aufgehoben, ist die dem beschuldigten Berufungsbeklagten zugesprochene Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten; die Kosten des erneuten Berufungsverfahrens können ebenfalls der Gerichtskasse auferlegt werden. Unangefochten gebliebene Dispositivziffern eines früheren Berufungsentscheids bleiben rechtskräftig; die Rückweisung des Bundesgerichts erfasst nur die aufgehobenen Punkte (consid. II-III).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180012-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 24. Januar 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Erstberufungsklägerin (Rückzug)

sowie

A., Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

B., Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 (GG140151)

Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 2017 (SB150090)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (6B_510/2017)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/75 S. 36 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 auf die Geltendmachung von finanziellen An- sprüchen verzichtet hat. 3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 von Fr. 8'750.– sowie seine Genugtuungs- forderung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum werden abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Verfahrenskosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'025.60 Auslagen Untersuchung 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen. 6. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.– (inklusive Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung des Lohnausfalls sowie auf Entschädigung entgangener Einkommen als ...beauftrage und ... hat. Über die Höhe des Anspruchs wird in einem separaten Entscheid nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Kündigung befun- den. Die Beschuldigte wird angewiesen, die Einzelrichterin umgehend von der rechtskräftigen Er- ledigung des Verfahrens betreffend Kündigung zu informieren. 8. Der Beschuldigten werden für die weiter geltend gemachten Ansprüche Fr. 1'187.– als Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.–, letzteres zuzüglich 5 % Zins ab 14. November 2012, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden die Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche abgewiesen.

  1. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2014 be- schlagnahmte optische Datenträger CD-R, Aufschrift "CD Emails 2012", wird der Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 10. Die mit Verfügung vom 28. November 2014 aus dem Recht gewiesenen Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 2/135 S. 4 f.) Es wird beschlossen: 1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

Erwägungen: I. 1. Der Prozessverlauf bis zum Beschluss der Kammer vom 14. März 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/135 S. 2 f.). 2. Mit Beschluss vom 14. März 2017 wurde – neben der Abnahme einer Frist zur Leistung einer Prozesskaution – das Verfahren als durch Rückzug der Beru- fungen erledigt abgeschrieben, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger) auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen und der Privatkläger wurde verpflichtet, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von (ebenfalls) Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 2/135 S. 4). 3. Gegen diesen Beschluss hat der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben lassen (Urk. 2/138 und Urk. 2/139/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückge- wiesen (Urk. 146 S. 4). 4. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Fristabnahme, Abschreibung des Verfahrens, Kostenfestsetzung) des aufgehobenen Beschlusses wurden vom Privatkläger vor Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 2/139/2 S. 2) und waren demgemäss nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. Entscheides. Die hälftige Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 4) beanstandete das Bundesgericht sodann nicht (vgl. Urk. 146 S. 3 E. 4.1). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid betroffen sind so- mit lediglich die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Prozessentschädigung). 5. Da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 ver- bindlich festgehalten hat, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen (Urk. 146 S. 3 E. 4.2), kann auf die Einholung von Stel-

lungnahmen der Parteien verzichtet werden und das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 20. Dezember 2017 verbindlich festgestellt, dass die Kosten der Verteidigung nicht dem Privatkläger auferlegt werden dürfen, da es sich beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB) um ein Offizialdelikt handle und die Aufwendungen des Verteidigers bis zum Rückzug der Berufung sich einzig auf die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bezogen hätten. Zudem sei das erstinstanzliche Urteil nicht ausschliesslich vom Privatkläger, sondern auch von der Staatsanwalt- schaft angefochten worden (Urk. 146 S. 3 E. 4.2). Weiterungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichtes erübrigen sich. Dem- gemäss ist der Beschuldigten die gesamte ihr zugesprochene Prozessentschä- digung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies führt vorliegend dazu, dass der Staat die ganze Prozessentschädigung der Beschuldigten übernehmen muss, während der Privatkläger keine diesbezüg- lichen Kosten zu tragen hat. Wäre die Beschuldigte amtlich verteidigt gewesen, wären die Kosten ihrer (amtlichen) Verteidigung als Teil der Verfahrenskosten gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO hälftig vom Privatkläger zu tragen gewesen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber diese – im Resultat nicht nach- vollziehbare – Diskrepanz wollte. III. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1. Dem Privatkläger A._____ wird die mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzte Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 15'000.– abgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2014 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. (...) 6. (...) 2. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Kasse des Obergerichts Zürich.

  1. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. Januar 2018

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Mots-clés

official secrecycost allocationprocedural compensationprivate complainantremandappeal withdrawalcourt treasury

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the private complainant had to bear the defendant’s defense costs as compensation

Solution extraite

No. The defense costs could not be imposed on the private complainant.

Motifs extraits

The Federal Supreme Court had already held that such costs may not be charged to the private complainant. The offense was an official offense, and the defense work until withdrawal of the appeal related only to the admissibility of evidence; moreover, the first-instance judgment had also been challenged by the prosecution.

Question juridique clé

How the defendant’s procedural compensation and the costs of the second appellate proceedings were to be allocated

Solution extraite

The defendant was entitled to CHF 10,000 from the court treasury, and the costs of the second appellate proceedings were borne by the court treasury.

Motifs extraits

Because the defense costs could not be shifted to the private complainant, the state had to bear the full procedural compensation. The appellate fee for the second proceeding was not charged and the costs were taken over by the treasury.

Question juridique clé

Extent of the final effect of the earlier appellate ruling after the Federal Supreme Court judgment

Solution extraite

The earlier appellate ruling remained final only with respect to the unchallenged parts and the cost allocation not affected by the Federal Supreme Court.

Motifs extraits

Only the compensation-related dispositive items were set aside; the withdrawal-based discontinuance, fee fixation, and the half-cost allocation to the private complainant were not challenged or were not affected.

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