Appeal inadmissible for missing appeal statement

SB170108Tribunal supérieur17 mars 2017Inadmissible

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Résumé

The Zurich Cantonal Court of Appeal did not enter into the defendant’s appeal against a conviction for negligent bodily injury because no written appeal statement was filed within the statutory time limit after service of the reasoned first-instance judgment. The court held that the filing of the appeal statement is mandatory and that manifest inadmissibility allows the court to forgo submissions by the parties. As a consequence, the defendant was ordered to bear the appellate costs, and the second-instance court fee was set at CHF 600.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; fehlende Berufungserklärung innert Frist führt zum Nichteintreten auf die Berufung. Die Berufungserklärung ist Zulässigkeitserfordernis und nicht blosse Ordnungsvorschrift. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf Parteistellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (consid. 2–3). Kostenfolge nach Art. 428 Abs. 1 StPO: Nichteintreten gilt als Unterliegen des Rechtsmittelführers und zieht die Kostenauflage nach sich (consid. 4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170108-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 17. März 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 30. November 2016 (GG160019)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 37 S. 29). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2016 mündli ch eröffnet und kurz begründet (Prot. I S . 20). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Februar 2017 zugestellt (Urk. 35). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schri ftli che Berufungserklärung ei nzurei chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 10. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten.

  1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2016 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 17. März 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Mots-clés

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