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SB160338 ΓÇó Appeal withdrawn; criminal appeal proceedings discontinued
SB160338Tribunal supérieur30 août 2016Dismissed
The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the private complainants had withdrawn their appeal within the statutory period for filing a written appeal statement. It therefore discontinued the appeal proceedings and declared the Horgen District Court judgment of 30 March 2016 final. Because the withdrawal was timely, no appellate court fee was charged and the remaining costs were placed on the court treasury. The court also refused to award any compensation, finding no compensable effort.
Art. 399 Abs. 3 StPO; Rückzug der Berufung innert Frist für die schriftliche Berufungserklärung: Wird die Berufung vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen, ist das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben; das erstinstanzliche Urteil erwächst in Rechtskraft. Bei rechtzeitigem Rückzug sind im Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben; mangels erkennbarer Umtriebe entfällt eine Entschädigung. Die Abschreibung folgt aus dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses; eine materielle Prüfung der Berufung findet nicht statt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160338-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 30. August 2016
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Schändung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG150037)
Erwägungen: Am 4. April 2016 meldeten die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 Berufung an (Urk. 70). Mit Eingabe vom 4. August 2016, eingegangen am 5. August 2016, haben die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemel- dete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64/2: Zu- stellung des begründeten Urteils am 25. Juli 2016), weshalb im vorliegenden Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkenn- barer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Züri ch, 30. August 2016
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger