Untimely appeal dismissed in criminal case

SB150094Tribunal supérieur10 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal refused to hear the defendant’s appeal because the written appeal statement was not filed within the statutory 20-day deadline after service of the reasoned first-instance judgment. The court held that the deadline expired on 2015-02-11 and that the late or missing submission made the appeal manifestly inadmissible, so no response hearing was needed. The appellant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 400. Any costs of official defence were borne by the court treasury, subject to reimbursement.

Regeste Omnilex

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3, Art. 428 Abs. 1 StPO; verspätete Berufungserklärung und Nichteintreten. Die Berufungserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen; die Frist beginnt am folgenden Tag zu laufen und ist bei Verspätung zwingend zu verwerfen. Bei offensichtlich unzulässiger Berufung kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die unterliegende Partei; hierzu zählt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. consid. 2 und 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150094-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schneeberger Beschluss vom 10. März 2015

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 (GG140157)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG einerseits in Verbin- dung mi t Art. 27 Abs. 1 SVG und andererseits in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wo- bei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde abgewiesen, jedoch wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 34). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Januar 2015 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 31, Urk. 33/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 23. Januar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten i m Si nne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmi ttel zurückzi eht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss si nd die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wi rd ni cht ei nge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 10. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Mots-clés

appeal deadlineinadmissibilitycriminal appealcostsofficial defencenontimely filing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal statement was filed within the statutory time limit.

Solution extraite

The appeal statement was not filed within the 20-day period after service of the reasoned judgment.

Motifs extraits

The reasoned judgment was served on 2015-01-22; the deadline started on 2015-01-23 and expired on 2015-02-11. No appeal statement was filed by then.

Question juridique clé

Whether the court should enter into the appeal despite the late filing and hear the appellant first.

Solution extraite

No; the court could dispense with inviting a response because the appeal statement was manifestly inadmissible.

Motifs extraits

A late or entirely omitted appeal statement is typically obviously inadmissible under Art. 403 StPO.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appellate proceedings.

Solution extraite

The appellant must bear the costs because a party that is not entered into is deemed to have lost.

Motifs extraits

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, the losing party bears the costs; this includes a party whose appeal is not entertained.

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