Invalid trial due to lack of defendant's capacity

SB130285Tribunal supérieur14 août 2014Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court annulled the district court judgment in an honor-offence case after an expert report showed that the defendant had been in a fully developed manic state and was not capable of standing trial at the first-instance hearing. The court held that the defect could not be cured on appeal, even though the defendant had been legally represented, because the complete lack of trial capacity rendered the hearing invalid. The appeal proceedings were therefore concluded by remand to the district court for a new main hearing and judgment. Appeal costs and expert fees were placed on the court treasury, and both sides were compensated CHF 2,000 each.

Regeste Omnilex

Art. 114, Art. 409 Abs. 1 StPO; trial capacity and remand for defective main hearing: Verhandlungsfähigkeit is a procedural prerequisite examined ex officio. The accused must be able to attend, follow, understand and respond to the proceedings; if this capacity is wholly absent at the main hearing, the proceedings are void insofar as the accused had to participate. Representation by defence counsel does not cure a complete lack of trial capacity, whereas a merely limited capacity may be sufficient if defence is ensured. A defect of this kind constitutes a grave procedural flaw that cannot be cured on appeal and requires annulment of the judgment and remand for a new main hearing (consid. 2.3–2.5).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130285-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 14. August 2014 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin

betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. April 2013 (GG120317)

Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Am 22. März 2013 führte die Vorinstanz im vorliegenden Ehrverletzungs- prozess die Hauptverhandlung durch, wobei aus dem Protokoll der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Hauptverhandlung ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe (vgl. Prot. I S. 13 ff.). In der Folge wurde das Urteil am 23. April 2013 beraten (Prot. I S. 49). Der Beschuldigte wurde der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- und eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'636.-- zu bezahlen (Urk. 35. S. 33 f. = Urk 47 S. 33 f.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 46). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden sowie Berufungserklärung einreichen und gleichzeitig Beweisanträge stellen (Urk. 39 und Urk. 48). Mit Eingabe vom 27. August 2013 verzichtete der Privat- kläger auf eine Anschlussberufung (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat verzichtete in der Folge auf Berufung, Anschlussberufung und auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 6. September 2013 erfolgte nach erstreckter Frist die Stellungnahme des Privatklägers zu den Beweisanträgen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 84). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2014 vorgeladen (Urk. 86). Nachdem sich aufgrund der Akten verschiedene Anhaltspunkte ergeben hatten, die hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten Zweifel weckten, wurde beschlossen, über den geistigen Zustand des Beschuldigten und dessen Schuldfähigkeit ein ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 91). Die Ladungen für die Berufungsverhandlung wurden abgenommen (Urk. 90). Das Gutachten ging am 14. Mai 2014 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 106) und wurde in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 107). Mit Eingaben vom 19. Mai

2014 liess der Beschuldigte unter anderem beantragen, dass im Hinblick auf das zugestellte Gutachten umgehende Schutzmassnahmen im Sinne einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu erlassen seien (Urk. 109). Diese Anträge des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 ab- gewiesen (Urk. 129). 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C._____ vom 29. Juni 2014 auf den Standpunkt, der Be- schuldigte sei, nachdem die Gutachterin von einer vollständig ausgeprägten Ma- nie ausgegangen sei und von einer hocheingeschränkten Steuerungsfähigkeit ge- sprochen habe, anlässlich der Ehrverletzungsverhandlung nicht verhandlungsfä- hig gewesen. Sie – die Verteidigerin – habe die Diagnose nicht gekannt, andern- falls sie einen Abbruch der Verhandlung beantragt hätte. Nachdem nun feststehe, dass der Beschuldigte nicht verhandlungsfähig gewesen sei, müsse eine Rück- weisung an die Vorinstanz erfolgen, damit dem Beschuldigten keine Instanz verlo- ren gehe. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Beschuldigte anwaltlich vertreten gewesen sei, denn er habe das Recht sich persönlich und sachlich zum Anklage- vorwurf äussern zu können. Die Vorinstanz müsste dann bei einer Rückweisung anders zusammengesetzt sein, da die gleiche Vorinstanz befangen wäre. Aus- serdem sei eine allfällige Verjährung zu überprüfen (Urk. 131 S. 7 und S. 9 f.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 29. Juni 2014 Stellung zu nehmen (Urk. 133), wobei sich die Parteien gar nicht bzw. zur Frage der Rückweisung nicht explizit haben vernehmen lassen (Urk. 135). 2. Rückweisung 2.1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Im Vordergrund stehen dabei Mängel, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person eingegriffen wird, die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können (Eugster in: Basler Kommentar zur

StPO, Basel 2011, N 1 zu Art. 409 StPO). Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob die Hauptverhandlung ordnungsgemäss durchgeführt wurde, bzw. ob in diesem Zusammenhang Fehler vorliegen, bezüglich welcher dem Beschuldigten ohne Rückweisung eine Instanz verloren ginge (vgl. Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 409 StPO). 2.2. Wie bereits erwähnt, legte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag. Die Vorinstanz erwog hierzu im ange- fochtenen Entscheid Folgendes: "Der Angeklagte dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2013 nicht verhandlungsfähig gewesen sein (s. hiezu das detaillierte Ver- handlungsprotokoll, Prot. S. 13 ff.). Der Angeklagte war indessen anlässlich der Haupt- verhandlung durch eine Anwältin verteidigt. Er hatte überdies im Rahmen der Unter- suchung verschiedentlich Gelegenheit, sich zum eingeklagten Ehrverletzungsvorwurf zu äussern. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, als er im Rahmen der Untersuchung zum Ehrverletzungsvorwurf Stellung nahm, nicht zurechnungsfähig war. Weder der Angeklagte und dessen Verteidigerin noch der Ankläger und dessen Rechtsvertreter haben um eine Wiederholung der Hauptverhand- lung ersucht. Die Verteidigerin des Angeklagten und Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Rechtsvertreter des Anklägers haben sogar ausdrücklich auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet (s. Prot. S. 46 zweiter und letzter Absatz, s. auch Prot. S. 48). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, von einer Wiederholung der Haupt- verhandlung abzusehen." 2.3. Gemäss Art. 114 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschul- digte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK StPO, a.a.O., N 2 ff zu Art. 114 StPO). Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist keine Sachverhalts-, sondern eine vom Richter – im Zweifelsfall gestützt auf ein ärztliches Gutachten – zu beantwortende Rechtsfrage. Verfahrenshandlungen gegen beschuldigte Personen, denen die Verhandlungsfähigkeit fehlt, sind unbe- achtlich und nichtig, sofern sie an solchen – wie beispielsweise bei der Hauptver-

handlung – teilzunehmen haben. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (BSK StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 114 StPO). 2.4. Das von der hiesigen Kammer in Auftrag gegebene Gutachten hält zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten fest, der Beschuldigte sei zum Zeit- punkt der Gerichtsverhandlung vom 22. März 2013 aufgrund seiner voll ausge- prägten Manie nachweislich nicht verhandlungsfähig gewesen. Zudem sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt hochgradig einge- schränkt gewesen (Urk. 106 S. 106 und S. 108). 2.5. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Ver- handlungsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fehlte. Zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine der Parteien um Wiederholung der Hauptverhandlung ersucht habe, sie vielmehr explizit auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet hätten (vgl. Prot. I S. 46), führte die Verteidigerin des Beschuldigten aus, sie habe damals die Diagnose nicht gekannt und habe auch nicht wissen können, dass der Beschuldigte an einer schweren Krankheit gelitten habe. Die Ärzte hätten die Diagnose niemanden mitteilen dürfen, da der Beschuldigte dies nicht gewollt habe (Urk. 131 S. 9). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten nach Durchführung der Haupt- verhandlung zwar zur Diskussion stand (vgl. Prot. I S. 46 und S. 48), die Verteidi- gerin aber, als sie auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtete, nicht zu wissen schien, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gänzlich fehlte. Der Umstand, dass die Verteidigerin auf eine Wiederholung des Hauptver- handlung verzichtete, kann auf jeden Fall nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat vielmehr Anspruch darauf, an der Hauptverhandlung in einem verhandlungsfähigen Zustand teilnehmen und dieser folgen zu können. Dies war beim Beschuldigten, wie dem Protokoll der Vorinstanz wie auch dem Gutachten zu entnehmen ist, offensichtlich nicht der Fall, weshalb die Hauptverhandlung nicht gültig erfolgt ist. Es handelt sich dabei um einen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung unumgäng- lich macht. Nachdem die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten gänzlich fehlte

und nicht nur beschränkt war, ändert an der Nichtigkeit der Hauptverhandlung auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, wie von der Vorinstanz darauf hingewiesen (Urk. 47 S. 1), durch eine Anwältin verteidigt war (vgl. Erw. 2.3.). Das vorliegende Berufungsverfahren ist demnach als durch Rückweisung an die Vorinstanz erledigt abzuschreiben. 2.6. Ob, wie die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht, in der Zwischen- zeit die Verjährung des vorliegenden Ehrverletzungsverfahrens eingetreten ist (Urk. 131 S. 8 f.), wird die Vorinstanz zu prüfen und dementsprechend auch über die Kosten und Entschädigungen in ihrem Verfahren zu befinden haben. Auch bezüglich geltend gemachter Befangenheit (Urk. 131 S. 9) wird die Vorinstanz allenfalls die nötigen Vorkehrungen zu treffen haben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Gutachtenskosten von Fr. 3'326.40, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Nachdem die vorliegende Rückweisung von keiner der Parteien verschuldet ist, rechtfertigt es sich, die Parteien aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 2'000.-- gerechtfertigt erscheint. 4. Rechtsmittel Da es sich beim vorliegenden Rückweisungsbeschluss um einen Zwischen- beschluss handelt, ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig (vgl. Schmid, a.a.O, N 7 zu Art. 409 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 23. April 2013 wird aufgehoben und das Verfahren GG120317 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren SB130285 wird als dadurch erledigt abge- schrieben.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Gutachterkosten von Fr. 3'326.40, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung bzw. Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. August 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Mots-clés

trial capacityremanddefamationexpert reportprocedural defectappeal costscourt treasurycriminal procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance main hearing had to be set aside because the defendant lacked capacity to stand trial.

Solution extraite

Yes. The defendant was not capable of following and participating in the hearing, so the main hearing was invalid and had to be repeated.

Motifs extraits

A defendant must be mentally and physically able to attend, follow, understand, and respond to the proceedings. The expert report showed a fully developed mania and no trial capacity on the hearing date. The fact that counsel had not requested a repetition could not be held against the defendant, and representation did not cure the complete lack of capacity.

Question juridique clé

Whether the appeal proceedings should be terminated by remanding the case to the first instance.

Solution extraite

Yes. Because the defect could not be cured on appeal, the case had to be remanded and the appeal proceedings struck off as concluded.

Motifs extraits

A fundamental defect in the first-instance main hearing that affects the defendant's rights and cannot be remedied on appeal requires remand under Art. 409 StPO.

Question juridique clé

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Solution extraite

The appeal costs, including expert costs, were charged to the court treasury, and both defendant and private complainant were awarded compensation from the court treasury.

Motifs extraits

The remand was not attributable to either party.

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