Partial reduction of suspended sentence in severe bodily harm appeal

SB120526Tribunal supérieur5 juil. 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Court of Appeal dealt with a defendant convicted of severe bodily harm and a private claimant awarded moral compensation. The appeal was ultimately limited to the suspended portion of the sentence and the compensation amount. The court held that the defendant’s post-verdict progress in therapy and acceptance of responsibility justified increasing the suspended part of the 30-month sentence from 15 to 17 months, while keeping a four-year probation period. It rejected any reduction of the CHF 30,000 moral compensation, finding the injuries and lifelong loss of smell too serious and no sufficient mitigating factors. Appeal costs were imposed on the defendant, with official and legal-aid costs borne initially by the state.

Regeste Omnilex

Art. 43 Abs. 2 und 3, Art. 44 Abs. 1 StGB; teilbedingter Vollzug und Prognose: Der unbedingt zu vollziehende Teil einer Freiheitsstrafe muss verschuldensangemessen sein und der Legalprognose Rechnung tragen. Nachträgliche, das Rückfallrisiko vermindernde Entwicklung des Verurteilten, namentlich ernsthafte deliktsorientierte Therapie und glaubhafte Verantwortungsübernahme, kann eine Reduktion des zu vollziehenden Teils rechtfertigen, ohne die Probezeit zu verkürzen (consid. III). Bei der Genugtuung bleibt es beim weiten richterlichen Ermessen; Vergleichsfälle sind nur beschränkt aussagekräftig, und weder blosses Bedauern noch eine Entschuldigung noch behauptete verbale Provokation genügen ohne einen substantiellen Beitrag zur Bewältigung des Schadens für eine Reduktion (consid. IV).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120526-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ober- richterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 5. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend schwere Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2012 (DG120232)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juli 2012 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 254 Tage durch Haft sowie 4 Tage durch die Ersatzmassnahme erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 254 Tage, die durch Untersuchungshaft, sowie 4 Tage, die durch die Ersatzmassnahme erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: Der Beschuldigte hat sich ärztlich betreuen zu lassen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB), d.h. bei Doktor B._____ oder einem anderen geeigne- ten Psychiater oder Psychotherapeuten an einer deliktorientierten Therapie teilzunehmen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich der Schlusseinver- nahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2012 formlos beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleidungsstücke - Shirt grau (Asservaten-Nr. 1) - Herrenjacke schwarz (Asservaten-Nr. 2) - Herrenhose Blue Jeans (Asservaten-Nr. 3) - Shirt schwarz (Asservaten-Nr. 4)

werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich nämlicher Einver- nahme formlos beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich la- gernden Kleidungsstücke - Herrenhose Blue Jeans (Asservaten-Nr. 5) - Shirt rot (Asservaten-Nr. 6) - Sportschuhe Nike mehrfarbig (Asservaten-Nr. 7) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 1'924.35 anerkannt hat. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 4. Juni 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges eines weiteren Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'795.65 Auslagen Untersuchung Fr. 20'514.90 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 12'763.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers C._____ wird separat entschie- den. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1 f.) 1. Es sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang 20 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen

sei. Im Übrigen (10 Monat abzüglich 254 Tage, die durch Untersu- chungshaft, sowie 4 Tage, die durch Ersatzmassnahme erstanden sind) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. 2. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe mindestens im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben (um dem Beschuldigten die Verbüs- sung der unbedingt zu vollziehenden Reststrafe in Halbgefangenschaft zu ermöglichen). 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger maximal Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab dem 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (vgl. Urk. 71) Keine Anträge c) Des Vertreters des Privatklägers: (mündlich, Prot. II S. 13) Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung.


Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. September 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 30 Mona- ten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft und 4 Tagen Ersatzmassnahme (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 2). Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schob die Vorinstanz im Umfang von 15 Monaten auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 254 durch Unter- suchungshaft erstandene und 4 durch Ersatzmassnahme erstandene Tage) ord- nete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 3). Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich ärzt- lich betreuen zu lassen, d.h. bei Dr. B._____ oder einem anderen geeigneten Psychiater oder Psychotherapeuten an einer deliktsorientierten Therapie teilzu- nehmen (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 4). Ferner entschied die Vorinstanz über die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 55 S. 50, Disposi- tivziffern 5 und 6), merkte sie vor, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung des Privatklägers im Betrag von Fr. 1'924.35 anerkannt habe (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 7 Abs. 1), stellte sie fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 4. Juni 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei sie diesen zur genauen Feststellung des Umfangs eines weiteren Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozes- ses verwies (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 7 Abs. 2) und verpflichtete sie den Be- schuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 8).

  1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. September 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46). Das vollständig begründete Urteil wurde von der Verteidigung des Beschuldigten am 5. Dezember 2012 entgegengenommen (Urk. 54/2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 er- stattete der Verteidiger innert Frist die Berufungserklärung und erklärte, das vor- instanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (Urk. 56 S. 2). Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei bei Dr. B._____ rechtzeitig vor der Berufungsver- handlung ein aktueller Bericht über den Therapieverlauf betreffend die deliktsori- entierte ambulante Psychotherapie einzuholen (Urk. 56 S. 2). Mit Präsidialverfü- gung vom 7. Januar 2013 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 57). Die Anklagebe- hörde erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2013 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese nicht beschränkte (Urk. 59); der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange (Urk. 60). Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 3 beantrage und verlange, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft werde (Urk. 62). Am 7. Juni 2013 wurde Dr. B._____ schriftlich um Ausstellung eines aktuellen Berichts über den Therapieverlauf betreffend die deliktsorientierte ambulante Psychotherapie er- sucht (Urk. 67). Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 teilte der Verteidiger des Beschul- digten mit, dass die Berufung nunmehr auf die Bemessung des unbedingt zu voll- ziehenden Teils der Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie auf die Bemessung der Genugtuungssumme beschränkt werde und stellte die eingangs genannten An- träge (Urk. 69). Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 zog die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 71). Dem Staatsanwalt wurde am 27. Juni 2013 das persönliche Erscheinen erlassen. Der Therapiebericht von Dr. B._____ ging am 2. Juli 2013 (per Fax) ein (Urk. HD 74). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers den

Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung (Prot. II S. 13).

II. Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten und dem Rückzug der Anschlussberufung der Anklagebehörde sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB), 2 (Strafzumessung), 4 (Weisung), 5 und 6 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Schadenersatzanspruch des Privat- klägers) sowie 8 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft er- wachsen, was vorab festzustellen ist. Als mitangefochten hat die Festlegung der Dauer der Probezeit gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zu gel- ten, da diese bei Anordnung eines teilbedingten Vollzugs vom Umfang des aufge- schobenen Teils der Strafe abhängig sein kann.

III. Strafvollzug 1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten auf und ordnete für deren übrigen Umfang (15 Monate, abzüglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch Ersatzmassnahme erstandene Tage) den Vollzug an. Damit werde der Warnwirkung genügend Gewicht verschafft (Urk. 55 S. 45). 2.1. Bei der teilbedingten Strafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und muss sowohl der aufgescho- bene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so setzt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.2. Der zu vollziehende Teil muss einerseits verschuldensangemessen sein. An- dererseits ist die Prognose zu berücksichtigen (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 43 N 15 f.). 3.1. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten aufschob und für deren übrigen Umfang (15 Monate, abzüglich 254 durch Un- tersuchungshaft und 4 durch die Ersatzmassnahme erstandenen Tage) den Voll- zug anordnete, ist in Anbetracht der konkreten Umstände im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand noch vor Vorinstanz bestritt, was sich negativ auf die Prognose auswirkte. Nach dem vorinstanzlichen Urteil ist es beim Beschuldigten offenbar insofern zu einem Sinneswandel gekommen, als er seine ursprünglich nicht beschränkte Berufung insbesondere mit Bezug auf den Schuldpunkt und die Strafzumessung nicht aufrecht erhielt. Dies lässt erkennen, dass der Beschuldigte sich nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz mit seiner Tat auseinan- dergesetzt hat und er nunmehr bereit ist, zu seinem Verhalten in der Tatnacht zu stehen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Diese Einschätzung wird durch den vom 1. Juli 2013 datierenden Therapiebericht des Psychiaters Dr. B._____, bei dem sich der Beschuldigte seit 17. Februar 2012 in einer ambulan- ten deliktsorientierten Therapie befindet, bestätigt. Dieser hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte regelmässig und pünktlich zu den Therapiestunden er- schienen sei und sich engagiert in der Selbstreflektion gezeigt habe. Der Be- schuldigte könne sich glaubhaft von Gewalt als Konfliktlösungsstrategie distanzie- ren und habe in den zurückliegenden Monaten in schwierigen Situationen neue Verhaltensmuster ausprobiert und zunehmend gefestigt. Über den gesamten The- rapiezeitraum lasse sich beim Beschuldigten ein deutlich zunehmendes Verant- wortungsgefühl gegenüber anderen Menschen und bezüglich der eigenen Hand- lungen im Sinne eines sich in verschiedenen Lebensbereichen zeigenden Reife- prozesses konstatieren. Es sei dem Beschuldigten gelungen, seine vorbestehen- de Bagatellisierungstendenz kritisch zu überprüfen, daraus Schlussfolgerungen für sein Verhalten zu ziehen und dies auch in schwierigen Momenten wiederholt umzusetzen, was wiederum sein Selbstvertrauen gestärkt habe. Aus seiner Sicht sei ein Ermöglichen zumindest der teilweisen Alltagsfortführung für die Entwick-

lung des Beschuldigten sinnvoll und hilfreich. Er halte aus therapeutischer Sicht einen erneuten Gefängnisaufenthalt nicht für entwicklungsförderlich (Urk. HD 74 S. 1 f.). 3.2. Der Gutachter D._____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2012 eine deliktorientierte Behandlung des Beschuldigten als sinnvoll erachtet, um das bestehende Rückfallrisiko zu senken, wobei das Delikt im Zentrum des therapeutischen Prozesses stehe, um hierüber deliktpräventiv wirksame Hand- lungsalternativen bei allenfalls neuerlich aufkommenden und deliktfördernd wir- kenden Stimuli zu erarbeiten (Urk. 15/13 S. 52). Da die Auseinandersetzung mit der Tat und die vollumfängliche Übernahme der Verantwortung dafür wichtige Schritte in Richtung des vom Gutachter aufgezeigten Ziels sind, wirkt sich die nunmehr eingetretene Entwicklung positiv auf die Prognose aus. Bei Belassung der Probezeit auf vier Jahre kann dem insoweit Rechnung getragen werden, als der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe reduziert wird, indem der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und für deren übrigen Umfang (13 Monate, abzüglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch die Er- satzmassnahme erstandene Tage) der Vollzug anzuordnen ist.

IV. Genugtuung 1. Die Verteidigung beantragt, es sei die dem Privatkläger von der Vorinstanz zu- gesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 auf höchstens die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 2). 2. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusprechung und Bemes- sung einer Genugtuung sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 48). 3. Der Privatkläger erlitt neben einer Schädel-Hirnverletzung mit akuter Hirnblu- tung vorne rechts und vorne unten beidseits einen Schädelbruch rechtsseitig so- wie eine Anosmie, bedingt durch die teilweise und irreparable Zerstörung des ers- ten Hirnnervs (Urk. 7/11; Urk. 7/13). Auch wenn beim Privatkläger keine weiteren

Folgeschäden eintreten sollten, wird er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis an sein Lebensende mit dem Verlust des Riechsinns zurechtkommen müssen (Urk. 7/13 S. 3). Es versteht sich von selbst, dass dieser Verlust eine erhebliche Einbusse der Lebensqualität des Privatklägers mit sich bringt, und zwar unabhän- gig davon, ob der Privatkläger den Riechsinn für die Ausübung seines Berufs be- nötigt oder nicht. Die Verteidigung vermag mit ihren Ausführungen, weshalb die vorinstanzlich fest- gelegte Genugtuungssumme zu hoch angesetzt sei (Urk. 75 S. 10 ff.), nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass Präjudizien aufgrund der nötigen Einzelfall- betrachtung sowie des weiten richterlichen Ermessensbereichs schon grundsätz- lich nur beschränkt vergleichbar und aussagekräftig sind, lassen sich die vom Verteidiger zitierten vier Gerichtsurteile, mit welchen Genugtuungssummen zwi- schen Fr. 2'500.– und Fr. 10'000.– zugesprochen wurden (vgl. Urk. HD 75 S. 11 f.), mit dem vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht vergleichen, weil sie über 10 Jahre, bzw. grösstenteils gar über 15 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass diesen Fällen eine ganze Anzahl von anderen Fällen gegenübersteht, in denen weit höhere Genugtuungssummen zugesprochen wurden (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung - eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. A., Zü- rich 1996, VIII/24 ff.). Weiter übersieht der Verteidiger (Urk. HD 75 S. 11; Prot. II S. 15), dass tätige Reue zwar unter Umständen zu einer Reduktion der Genugtu- ung führen kann, diese aber jedenfalls einen über blosse Worte hinausgehenden, persönlichen und aktiven Beitrag des Täters zur Bewältigung der Folgen des schädigenden Ereignisses voraussetzt (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., I/55). Ein Be- reuen der Tat vor den Strafverfolgungsbehörden (Urk. 38 S. 12; Prot. II S. 15), aber auch eine (gemäss den Angaben des Beschuldigten, vgl. Urk. 55 S. 43) per- sönliche Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger genügt hiezu nicht. Dass sodann eine "rechte" (Urk. HD 75 S. 11; Prot. II S. 15) bzw. gerechte Bestrafung eines Täters einen genugtuungsreduzierenden Effekt haben kann, ist höchstens im Falle leichter, nicht vorsätzlich verübter Beeinträchtigungen vorstellbar (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O.), fällt somit hier ebenfalls ausser Betracht. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. HD 75 S. 12) ein genugtu- ungsverminderndes Mitverschulden des Privatklägers selbst dann nicht bejaht

werden, wenn von einer verbalen Provokation von dessen Seite auszugehen wä- re, stehen doch die mehrfachen, unvermittelt und brutal ausgeführten Fusstritte des Beschuldigten in keinem Verhältnis dazu. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen ist.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insoweit, als seinem Antrag, es sei der vollziehbare Teil der vorinstanzlich gegen ihn ausgesprochenen Frei- heitsstrafe zu reduzieren, teilweise stattzugeben ist. Diese Reduktion beruht in- dessen nicht darauf, dass dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Punkt nicht ge- folgt werden könnte, sondern liegt einzig darin begründet, dass beim Beschuldig- ten nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils eine Entwicklung eingetreten ist, die eine günstigere Prognose zulässt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aber exklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, sind daher ihm aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2013, 6B_611/2012, Erw. 5.3. ff., zur Publikation vorgesehen). Entsprechend ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss seinen Honorarnoten (Urk. 73 und 76), ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung (2 Stun- den und Weg), mit Fr. 7'402.75 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.

Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist gemäss seiner Honorarnote (in welcher der Auf- wand für die Berufungsverhandlung bereits zutreffend veranschlagt wurde, vgl. Urk. 77) mit Fr. 1'639.45 zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafzumessung), 4 (Weisung), 5 und 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Schadenersatzanspruch des Privatklägers) sowie 9 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate, ab- züglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch die Ersatzmassnahme er- standene Tage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'402.75 amtliche Verteidigung Fr. 1'639.45 unentgeltliche Verbeiständung

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C., Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 5. Juli 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Mots-clés

severe bodily harmpartial suspensionprobationprognosisdelict-oriented therapymoral compensationcredit for detentionappeal costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the suspended part of the 30-month prison sentence should be increased from 15 to 17 months

Solution extraite

Yes. The court found the defendant's post-judgment development and therapy justified a slightly more favorable prognosis, allowing 17 months to be suspended while keeping a 4-year probation period.

Motifs extraits

The defendant had acknowledged responsibility, engaged in delict-oriented therapy, and showed improved self-reflection and distancing from violence. This permitted a reduction of the custodial part despite the serious offense.

Question juridique clé

Whether the compensation for moral harm payable to the private claimant should be reduced below CHF 30,000

Solution extraite

No. The amount of CHF 30,000 plus 5% interest from 2011-06-04 was upheld.

Motifs extraits

The claimant suffered serious and permanent injuries, including loss of smell. The cited comparators were too old or otherwise not comparable, and neither remorse, apology, nor alleged provocation justified a reduction.

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