No entry on criminal appeal for missing appeal statement

SB120038Tribunal supérieur16 févr. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the defendant had timely announced an appeal against the Dietikon District Court judgment convicting him of aggravated, gang-related theft and related offences, but he failed to submit the required appeal statement within 20 days after receiving the reasoned judgment. As a result, the court did not enter into the appeal. The defendant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 600 and the appellate costs.

Regeste Omnilex

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung wegen unterbliebener Berufungserklärung trotz fristgerechter Berufungsanmeldung. Wird nach Zustellung des begründeten Urteils innert der gesetzlichen Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht, hat das Berufungsgericht von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten; eine vorgängige Stellungnahme der Parteien kann unterbleiben. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO, wobei die Kostenauflage auch bei Nichteintreten zulässig ist.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120038-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iu. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 16. Februar 2012 in Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. September 2011 (DG100066)

I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten bestraft (Urk. 59; Urk. 60 = Urk. 70). 2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 64). Der begründete Entscheid wurde vom Verteidiger am 6. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 68/1); in der Folge liess der Beschuldigte innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. II. 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 2. Dem Verteidiger ging das begründete Urteil wie erwähnt am 6. Januar 2012 zu (Urk. 68/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 66 Dispositiv Ziffer 15). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

  1. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen:

  2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Mots-clés

criminal appealnon-entryappeal statementtime limitappellate costscost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal appeal had to be admitted despite the absence of a timely appeal statement.

Solution extraite

The court held that the appeal could not be entered into because, although the appeal was timely announced, no written appeal statement was filed within the 20-day period after service of the reasoned judgment.

Motifs extraits

Under Art. 399 StPO, an appeal must be announced within 10 days and, after service of the reasoned judgment, an appeal statement must be filed within 20 days. If this does not occur, Art. 403 StPO requires non-entry.

Question juridique clé

Who must bear the costs of the appellate proceedings.

Solution extraite

Because the defendant was unsuccessful by reason of non-entry, he was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Motifs extraits

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, a party whose appeal is not entered into is treated as unsuccessful and must bear the costs.

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