Late appeal against denial of advance and legal aid

RZ160005Tribunal supérieur10 août 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court held that the appellant’s challenge to the Uster District Court’s refusal of a process-cost advance and legal aid was time-barred and brought by the wrong remedy. The appeal had to be treated as a complaint, but the filing was made after the ten-day deadline counted from service on 22 June 2016. The court therefore did not enter into the complaint. It also rejected the renewed request for a process-cost advance or legal aid in the appellate proceedings because the remedy had no prospects of success. Appellate court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and the respondent received no compensation.

Regeste Omnilex

Art. 308 Abs. 2, Art. 319 lit. a and Art. 321 Abs. 2 ZPO; challenge to an order refusing a process-cost advance and legal aid; such a decision is appealable by complaint where the value threshold for appeal is not reached, and the complaint period is ten days from service. If the remedy is filed after expiry of the deadline, the appellate court must not enter into it. A request for legal aid or advance for the appellate proceedings fails where the remedy is manifestly unpromising. Costs follow the outcome; absent substantial effort, no party compensation is awarded to the respondent.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ160005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. August 2016

i n Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

betreffend Unterhalt (Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Juni 2016 (FK160012-I)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (bei der Vorinstanz am 14. Juni 2016 eingegangen) stellte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Wangen-Brüttisellen vom 18. März 2016 (Urk. 2A) bei der Vor- instanz die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene Kin- derunterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2007, und D., geb. tt.mm.2009, rückwirkend gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB ein Jahr vor Klageerhebung und künftig, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit zu bezah- len. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich hälftig an den ausserordentli- chen Kinderkosten (mehr als CHF 100.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Brillenkosten etc.) zu beteiligen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt zu Lasten des Beklagten."

Sodann stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 3): 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskos- tenvorschuss von CHF 5'000.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen. 5. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

b) Mit Urteil vom 17. Juni 2016 erkannte der erstinstanzliche Ri chter das Folgende (Urk. 7 S. 6 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.)

  1. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen."

Gleichentags verfügte der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 7 S. 5 f.): "1. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines durch den Be- klagten zu leistenden Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Eventualbegehren der Klägerin um Bewilligung der unentgelt- li chen Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten ni cht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

c) Der Rechtsvertreter der Klägerin bestätigte den Empfang des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 am 22. Juni 2016 (vgl. Urk. 5 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 6 angehefteten Briefumschlag) erhob die Klägerin Berufung mit dem fol- genden Antrag (Urk. 6 S. 2): " 1. Das Urteil und die Verfügung vom 17. Juni 2016 des Bezirksge- richts Uster im Verfahren FK160012-I sei vollumfängli c h aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage der Berufungs- klägerin vom 19. Mai 2016 einzutreten. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Zudem stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 6 S. 2): 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zzgl. 8 % MwSt für das Berufungsverfa hre n zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und i n der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen.

  1. D i e Klägeri n führt i n i hrer Berufungsschri ft aus, die Vorinstanz sei zur An- sicht gelangt, dass die Klage mangels Aktivlegitimation von Beginn weg aus- sichtslos und di e Gewi nnaussi chten ni cht vorhanden gewesen seien. Sie habe im angefochtenen Entscheid entsprechend auch das Gesuch um Prozesskostenvor- schuss durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge abgewiesen. Ausgangsgemäss habe die Vorinstanz i hr die Kosten für dieses Verfahren in der Höhe von Fr. 200.– auferlegt und die Klage abgewiesen. Wie nachfolgend dargestellt werde, sei diese Beurtei lung ni cht zutreffend und das Ur- teil und die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 vollumfänglich aufzuhe- ben und die Vorinstanz obergeri chtli ch anzuweisen, auf die Klage vom 19. Mai 2016 einzutreten (Urk. 6 S. 4). Aufgrund des Berufungsantrags der Klägerin sowie dieser Ausführungen in der Berufungsbegründung ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Klägerin ni cht nur di e vori nstanzli che Abweisung ihrer Klage, sondern auch die Abweisung i hres Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie ihres Eventualantrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit anficht. 4. a) Nach Massgabe von Art. 261 ff. ZPO kann der Richter für die Dauer des Prozesses vorsorgliche Massnahmen treffen. Zu diesen Massnahmen zählt auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Beru- fung zu lässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens Fr. 10‘000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Ist der Streitwert von Fr. 10'000.– nicht erreicht, so sind die Entscheide betreffend vorsorgliche Mass- nahmen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2

ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 19. Mai 2016 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.–, weshalb betreffend den Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses für das erstinstanzliche Verfahren auch von diesem Streitwert auszugehen ist. Diesbezüglich ist daher die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das zulässige Rechtsmittel. b) Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz abgelehnt, so kann der Ent- scheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). c) D er ersti nstanzli che Ri chter führte somit im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht die Beschwerde als korrektes Rechtsmittel auf (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 4). Die von der Klägerin erhobene Berufung i st in Bezug auf die erstinstanzlich abgewiesenen prozessualen Anträge der Klägerin ni cht zulässi g, und insoweit als Beschwerde entgegenzunehmen. 5. a) Sowohl für das Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechts- pflege wi e auch für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfah- ren anwendbar (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. d ZPO). Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozesslei- tender Entscheid (BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011, E. 2.1 m.w.H.). Daran ändert nichts, wenn über das Gesuch am gleichen Tag wie in der Hauptsache entschieden wird (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1 m.w.H.). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei- tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auch di es führte der ersti nstanzli che Ri chter korrekterweise im Dis- positiv der angefochtenen Verfügung so aus (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 4). b) Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde ist am 4. Juli 2016 abgelaufen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da die angefochtene Verfügung für die Klägerin am 22. Juni 2016 entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 5 S. 1). Der Rechtsvertreter der Klägerin

übergab die Rechtsmitteleingabe (Urk. 6) hingegen erst am 22. Juli 2016 der Post, weshalb die Beschwerde verspätet und daher auf sie ni cht ei nzutreten i st. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahre n gi lt (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 4D_48/2015 vom 14. August 2015). Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege kommt ihm zudem keine Parteistellung zu, weshalb ihm auch aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (BGE 139 III 3 3 4 , BGer 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 2). 7. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

  1. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit dem Hinweis, dass ihm die Kopien der Urk. 6, 8 und 9/3-15 mit Verfügung vom 10. August i m Berufungsverfa hre n Geschäfts-Nr. LZ160005-O zugestellt wurden, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 10. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Mots-clés

timelinesscomplaintlegal aidprocess-cost advancesummary proceedingscost allocationprocedural deadline

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the refusal of procedural advance and legal aid was filed in time and by the correct remedy

Solution extraite

The challenge was subject to complaint, not appeal, and it was filed after the ten-day deadline; the court therefore did not enter into it.

Motifs extraits

The order concerned summary-proceedings provisional relief and the denial of legal aid. Such decisions are attacked by complaint, and the ten-day period had expired when the filing was posted on 22 July 2016 after service on 22 June 2016.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a process-cost advance or legal aid for the appellate proceedings

Solution extraite

No. Because the complaint was inadmissible and had no prospect of success, neither a process-cost advance nor legal aid was granted for the appeal stage.

Motifs extraits

A party has no entitlement to such assistance for an unpromising remedy; the court therefore rejected the request.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs and compensation

Solution extraite

Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Motifs extraits

The appellant lost the complaint proceedings; the respondent had no substantial outlay and was not entitled to costs.

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