No appeal against procedural order; complaint inadmissible

RZ140008Tribunal supérieur19 févr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a maintenance dispute, the defendant challenged a first-instance procedural order concerning the applicable procedure, joinder, and the alleged lack of legal interest of plaintiff 2. The appellate court held that the attack on the procedure type and joinder was only a complaint against a procedural management order and was inadmissible because no irreparable harm was shown. It further found that any hearing defect was cured on appeal. As to plaintiff 2's legal interest, no appealable dispositive ruling existed. The defendant was ordered to bear the second-instance costs, and no compensation was awarded to the plaintiffs.

Regeste Omnilex

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a und b ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; appealability of procedural orders and cure of hearing defects. A decision on the applicable procedure that merely transfers the case into ordinary proceedings does not terminate the action and is therefore not a final decision; objections thereto fall under complaint only where a non-reparable disadvantage is shown. A violation of the right to be heard may exceptionally be cured by the appellate court if it is not serious and the appellate instance has full cognisance in fact and law. Only the dispositive part of a decision is open to challenge; mere reasoning, including observations on standing or legal interest, is not independently appealable (consid. 1-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Beschluss vom 19. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____

gegen

  1. Politische Gemeinde B., 2. C., Kläger und Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Beistand lic. iur. Y2._____

betreffend Unterhalt (Entscheid über Verfahrensanträge)

Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. Dezember 2014 (FP140004-B)


Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Unterhaltsprozess gegen- über (Verfahrensnummer FP140004). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beklagte verschiedene prozessuale Anträge stellen. So machte er geltend, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts ihrer Klage und zur Nennung der Verfahrensart anzuhalten. Weiter sei der Kläger 2 aufzufordern, sich zu seinem Rechtsschutzi nteresse zu äussern. Schliesslich sei ein Zwischenentscheid über das anwendbare Verfahren, über das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 und über die einfache Streitgenossenschaft zu fällen (Urk. 7/9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 nahmen die Kläger Stellung zu den prozessua- len Anträgen des Beklagten (Urk. 7/16). Darauf entschied die Vorinstanz - ohne die entsprechende Stellungnahme vorab dem Beklagten zuzustellen - wie folgt (Urk. 2): "1. Die prozessualen Anträge des Beklagten zum Streitwert und zum Rechts- schutzinteresse des Klägers 2 wurden durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und sind damit gegenstandslos. 2. Auf den vorliegenden Prozess findet das vereinfachte Verfahren im Sinne von Art. 243 ff. ZPO Anwendung. 3. Es wird festgestellt, dass die beiden Kläger als einfache Streitgenossen- schaft im Sinne von Art. 71 ZPO auftreten. 4. Das Verfahren wird mit der Durchführung der Hauptverhandlung fortgesetzt. 5. [...] 6. [Schri ftli che Mi ttei lung]." 1.2. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2014 (Datum Poststempel 25. Dezember 2014, eingegangen am 29. Dezember 2014) erhob der Beklagte Berufung mit fol- genden Rechtsbegehren (Urk. 1): " Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Klage der Klägerin 1 ins ordentliche Verfahren zu überweisen und auf die Klage des Klägers 2 ni cht ei nzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Kläger und Berufungsbeklagten." 1.3. Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass sich diese einerseits gegen die von der Vorinstanz angewandte Verfahrensart (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides) und die damit einhergehende Zulassung der Kläger

1 und 2 als einfache Streitgenossenschaft (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides) ri chtet. Anderseits wird auch die Zulassung des Klägers 2 bzw. die Bejahung von dessen Rechtsschutzinteresse moniert (Urk. 1). 1.4. Der Beklagte erhebt gegen die von ihm angefochtenen Dispositi vzi ffern Be- rufung. Er argumentiert, dass es sich dabei um Entscheide über Prozessvoraus- setzungen handle und dami t um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Bei abweichendem obergerichtlichem Entscheid wäre das Verfahren FP140004 beendet, auf Seiten der Klägerin 1 mit Überweisung ins ordentliche Verfahren, auf Seiten des Beklagten [recte: Klägers 2] mit Nichteintreten (Urk. 1 S. 3 f., mit Verweis auf Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 28 zu Art. 308 ZPO). Der Beklagte übersieht dabei, dass der Entscheid über die anzuwendende Ver- fahrensart lediglich eine Überweisung in das ordentliche Verfahren zu r Folge hät- te und damit das Verfahren fortgeführt würde. Es kommt daher nicht zu einem Endentscheid im Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen Entscheid mit bloss prozessleitendem Charakter, gegen welchen deshalb lediglich die Beschwerde of- fen steht. Ebenso ist gegen die Zulassung der Kläger 1 und 2 als einfache Streit- genossenschaft nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Betreffend dieser zwei Streitpunkte ist die vom Beklagten erhobene Beru- fung als Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Zunächst macht der Beklagte geltend, dass er sich nicht zu der von den Klägern eingereichten Stellungnahme (Urk. 7/16) äussern konnte, und rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Eingaben der anderen Verfahrensparteien zu äussern (BGE 133 I 98). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenann- ten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid

ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ C heva- lier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition i n Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 27 m.w.H.). Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Argumentation in keiner Weise auf die erwähn- te Stellungnahme der Kläger. Sie stellte vielmehr rechtliche Überlegungen allge- meiner Art an. Die Stellungnahme der Kläger erfolgte lediglich auf den Antrag des Beklagten selber hin. Sie wurde nicht als Entscheidgrundlage einverlangt und hat- te keinen Einfluss auf den Entscheid. Die Gehörsverletzung erscheint mithin als nicht gravierend. Zudem hat die Rechtsmittelinstanz als Berufungsi nstanz di e gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Als Beschwerdeinstanz hat die Rechtsmit- teli nstanz hi nsi chtli ch der hi er einzig gerügten unri chti gen Rechtsanwendung ebenfalls freie Kognition (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 4). Damit kann vorliegend ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass, nachdem sich nun der Beklagte eingehend zu der Stellungnahme der Kläger äussern konnte, die Gehörsverletzung geheilt werden kann. Auch im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens und darauf, dass der Beklagte selber mit seiner Rüge keine Rückweisung verlangt (Urk. 1 S. 5), recht- fertigt es sich, die erhobenen Rechtsmittel anhand zu nehmen. 3.1. Beschwerde Der Entscheid über die Verfahrensart und die Zulassung der Kläger als einfache Streitgenossen stellt, wie erwähnt, eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Entsprechend ist vorliegend die Anfechtung des Ent- scheids durch den Beklagten nur möglich, wenn ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da kein Tatbe- stand vom Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorliegt.

Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil macht der Beklagte vorliegend nicht geltend, womit auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Berufung Hi nsi chtli ch des Ei nwandes des Beklagten, dass der Kläger 2 am erstinstanzli- chen Verfahren kein Rechtsschutzinteresse habe, ist Folgendes festzuhalten: Vor Vorinstanz verlangte der Beklagte einen Zwischenentscheid über das Nichteintre- ten auf die Klage des Klägers 2 bzw. einen Entscheid über dessen Rechtsschutz- interesse (Urk. 7/9 S. 3). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägung fest, dass sie vom bestehenden Rechtsschutzi nteresse des Klägers 2 ausgehe (Urk. 2 S. 3). Diese Erwägungen fanden jedoch keinen Eingang ins Dispositiv. Die Vorinstanz hielt le- diglich bezüglich der Anträge des Beklagten, die Kläger seien zur Bezifferung des Streitwerts und zur Äusserung über das Rechtsschutzinteresse des Klägers 2 an- zuhalten, fest, dass diese durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und damit gegenstandslos seien (Urk. 2 S.4, Dispositivziffer 1). 4.2. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist ein Entscheid, d.h. dessen Dispositiv. Die Vorinstanz hat über das Rechtsschutzi nteresse des Klägers 2 jedoch, wie er- wähnt, keinen Entscheid gefällt. Insofern ist auf die dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten, zumal der Beklagte mit seiner Berufung die Aufhebung des Ent- scheides und das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 verlangt (Urk. 1 S. 2) und ni cht etwa eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhebt. 4.3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

  1. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf di e Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. Februar 2015

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. C h. Bas-Baumann

versandt am: se

Mots-clés

maintenanceprocedural orderappealabilitycomplaintright to be heardjoinderlegal interestcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the challenge to the procedural order was an appeal or a complaint

Solution extraite

The attack on the procedural order concerning the procedure type and joinder was a complaint, not an appeal, because it was only a procedural directive and did not end the proceedings.

Motifs extraits

Changing the procedure would only transfer the case to ordinary proceedings and continue it; thus no final decision was involved. Against such process-management measures only complaint lay.

Question juridique clé

Whether the alleged hearing violation required reversal

Solution extraite

The violation of the right to be heard was cured on appeal because it was not serious and the appellate court had full review on law and fact.

Motifs extraits

The lower court did not rely on the plaintiffs' submission as a decision basis; the appellant could fully comment before the appellate court, which had the same or broader review power, so the defect could be healed.

Question juridique clé

Whether the appellant could seek appellate review of the first-instance view on plaintiff 2's legal interest

Solution extraite

No appeal lay because the first instance had not decided this point in the dispositive part; only the operative part is appealable.

Motifs extraits

The lower court's remarks on legal interest were only reasons, not a dispositive ruling. The appellant also did not frame the filing as a denial-of-justice complaint.

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