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RV120006 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of prayers and legal interest
RV120006Tribunal supérieur19 juin 2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the employer’s appeal in enforcement proceedings. The appellant challenged an order by the Uster District Court only setting a deadline for the applicant to pay an advance on costs in connection with enforcement of a labor judgment requiring delivery of an employment certificate. The court held that the appeal was inadmissible because it contained no specific relief and did not identify which part of the operative part was attacked. It further held that the appellant lacked a legally protected interest, since the order did not affect it. Court costs of CHF 150 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
Art. 320, 322 and 59 ZPO; admissibility of appeal against a procedural order in enforcement proceedings. An appeal must contain concrete requests and clearly indicate the extent of the challenge; otherwise the court cannot determine the object of review and the appeal is inadmissible. Independently, an appellant must have a legally protected interest in the annulment or modification of the contested order. If the challenged order is directed exclusively at the opposing party and does not create a legal disadvantage for the appellant, standing to appeal is lacking (consid. 2). Costs of the appellate proceedings follow the outcome; no party compensation is due absent relevant expenditure (consid. 3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Juni 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
betreffend Vollstreckung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Mai 2012 (EZ120007)
Erwägungen: 1. a) Am 16. Mai 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Begehren um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsge- richt, vom 13. März 2012, mit welchem die Gesuchsgegnerin unter anderem ver- pflichtet wurde, der Gesuchstellerin ein bestimmtes Arbeitszeugnis aus- und zu- zustellen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 setzte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 350.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2012 fristgerecht bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Vi-Urk. 7 = Urk. 1). c) Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin darauf hin, dass sie von der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht betroffen sei, und forderte sie auf, bis am 8. Juni 2012 mitzuteilen, ob an der Beschwerde fest- gehalten werde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 bestätigte die Gesuchs- gegnerin die Beschwerdeerhebung (Urk. 10), woraufhin die Vorinstanz am 8. Juni 2012 die Akten dem Obergericht überwies (Urk. 3). d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
b) Darüberhinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutre- ten, weil die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechts- nachteil erleidet (vgl. Urk. 2: es wurde einzig der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt). Daher ist der Gesuchsgegnerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Verfügung vom 21. Mai 2012 abzusprechen und auf deren Beschwerde dagegen wäre auch aus die- sem Grund nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von rund Fr. 2'400.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss