Appeal against settlement proposal declared inadmissible

RU220004Tribunal supérieur28 janv. 2022Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant appealed from a settlement proposal issued by the Zurich conciliation authority and also complained in vague terms about unspecified orders and alleged bias of the peace judge. The Obergericht held that a settlement proposal cannot be appealed; a party may only accept or reject it, and after rejection the proposal falls away once claim authorization is issued. Because the appellant did not identify any specific challenged order and the court had no first-instance competence over recusal or supervisory complaints against peace judges, the appeal was not entered upon. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 100, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 319 ff., 321 ZPO; Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO; § 81 Abs. 1 lit. a, § 127 lit. c GOG; inadmissibility of an appeal against a settlement proposal and of vague complaints lacking specific relief. A party dissatisfied with a judicial settlement proposal may only reject it; the proposal is not independently appealable and lapses upon refusal and issuance of claim authorization (consid. 2.2). An appeal must designate the challenged order and state the defects relied upon; absent such precision and reasoning, no entry is made (consid. 2.1, 2.3). Allegations concerning recusal or supervisory matters against a peace judge fall outside the appellate court's first-instance competence (consid. 2.4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 28. Januar 2022 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B1._____ AG,

betreffend Forderung / Ausstand

Beschwerde gegen einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 11 und 12, vom 10. Januar 2022 (GV.2021.00309 / SB.2022.00006)

Erwägungen: 1.1. Am 22. November 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 11 und 12 (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein (act. 6/1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (act. 6/9) machte die Vorinstanz den Parteien am 10. Januar 2022 einen Urteilsvorschlag (act. 6/10 = act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Alle Verfügungen der Friedensrichterin, gegen die ein Ausstand- begehren besteht, sind zu annullieren. 2. Kosten und Entschädigung gehen zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht beru- fungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat hierbei anzugeben, gegen welche vorinstanzli- che Anordnung sie sich richtet und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Annullierung "aller Verfügungen" der Friedensrichterin, ohne konkret zu bezeichnen, gegen welche Verfügungen er sich wendet. Dies geht auch nicht aus seiner Beschwerdebegründung hervor (vgl.

act. 2). Der Beschwerdeführer legt indes seiner Beschwerde den Urteilsvorschlag der Vorinstanz bei. Soweit der Beschwerdeführer dessen Aufhebung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Partei, welche sich einem Urteilsvorschlag nicht unterziehen will, einzig den Urteilsvorschlag ablehnen kann. Eine Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag ist nicht zulässig (BGE 140 III 310 E. 1.3-4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Eine Ablehnung des Urteilsvorschlags durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits erfolgt (vgl. act. 6/11). Der Klägerin wird daher durch die Vor- instanz die Klagebewilligung ausgestellt, womit der Urteilsvorschlag ohne Weite- res dahinfällt (vgl. Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO; act. 3 S. 3). 2.3. Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich gegen welche (weiteren) Verfügun- gen der Friedensrichterin sich der Beschwerdeführer wenden will. Auf die Be- schwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten. 2.4. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerdeschrift sodann weitschwei- fige Kritik am Vorgehen der vorinstanzlichen Friedensrichterin und ihrer "Artge- nossen" anlässlich von Schlichtungsverhandlungen und erklärt, die vorinstanzli- che Friedensrichterin als parteiisch und befangen zu erachten. Er gibt vermeintli- che Literaturauszüge zur Befangenheit von Gerichtspersonen, zu den Vor- aussetzungen für Ausstandsgesuche, zum Anspruch auf rechtliches Gehör sowie zu Verfahrensmaximen wieder. Abschliessend erklärt er, "der Richter/Richterin" sei über die Haltung, die er/sie ihm gegenüber annehmen müsse informiert. Ver- letze "der Richter/Richterin" die Vorgaben des Gesetzgebers, werde er unverzüg- lich die entsprechenden rechtlichen Schritte vornehmen (act. 2). Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen genau be- zwecken möchte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um ein Ausstandsgesuch, eine aufsichtsrechtliche Beschwerde (gegen eine oder mehre- re Friedensrichter) oder (wie es der letzte Satz der Eingabe vermuten lässt) einen informellen Hinweis an die Friedensrichterin bzw. allfällige zukünftige Richter handelt. Dies kann indes offen bleiben. Das Obergericht ist jedenfalls weder für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Friedensrichter noch als deren

Aufsichtsbehörde (disziplinarisch oder administrativ) erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG und § 127 lit. c GOG). Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'162.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 28. Januar 2022

Mots-clés

inadmissibilitysettlement proposalconciliationrecusalsupervisory jurisdictioncourt costsparty compensation

The appeal was inadmissible because a party may only accept or reject a settlement proposal; a complaint against the proposal itself is not available.

The appellant did not identify any specific order and, to the extent he sought to challenge the settlement proposal, the legal remedy was unavailable. The proposal had already fallen away after rejection and issuance of the claim authorization.

The appeal was also inadmissible for lack of a sufficiently specified challenged order and adequate reasoning.

It remained unclear which further orders were meant, and the pleading did not satisfy the requirements of Art. 321 ZPO.

The court lacked first-instance competence to decide recusal requests or disciplinary/administrative supervisory complaints against peace judges.

Such matters are not within the Obergericht's first-instance jurisdiction under the cited cantonal provisions.

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