Legal aid denied for appeal in cooperative expulsion dispute

RU160039Tribunal supérieur1 juil. 2016Dismissed

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Résumé

The Zurich Court of Appeal dismissed the appellant’s challenge to the refusal of legal aid in a conciliation matter arising from his exclusion from a housing cooperative. It held that the appellant remained indigent, but his underlying request was partly hopeless because he did not sufficiently describe the cooperative resolutions or the relief sought. The court also rejected his request for legal aid and counsel in the appeal proceedings, finding the appeal hopeless and the appellant able to present his case himself. The second-instance fee of CHF 300 was imposed on him, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 117 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO; entitlement to legal aid in conciliation proceedings. Legal aid requires both indigence and a non-frivolous claim. Even in conciliation, the applicant must provide at least a concise factual basis enabling a provisional assessment of prospects; the mere invocation of a dispute is insufficient. The non-hopelessness threshold is lower in conciliation than in contentious proceedings, but it is not abolished. Statutory and contractual provisions on the lack of suspensive effect of an internal cooperative appeal may render a challenge hopeless. A merely abstract allegation of hearing defects does not satisfy the burden of substantiation (consid. 4-6).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2016 i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2016 (ED160033)

Erwägungen:

  1. Am 17. Mai 2016 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (erneut) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, welches mit Urteil vom 31. Mai 2016 wegen Aussichtslo- sigkeit und mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde (act. 9). 2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuches. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen. Ferner sei ihm auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen (act. 10). 3. Im Streit liegt der Ausschluss des Gesuchstellers aus der Baugenos- senschaft B._____ durch den Vorstand bzw. auf Rekurs hi n die Bestätigung die- ses Beschlusses durch die Generalversammlung sowie die Wirkung eines sol- chen Rekurses (act. 2/5, vgl. auch Geschäfts-Nr.: RU160033). In seiner Begründung wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz Willkür, unrich- tige Rechtsanwendung und ein unfaires Verfahren vor. Es sei willkürlich, wenn sie einerseits ausführe, seine Klage ziele auf die Anfechtung des Beschlusses der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 ab, und andererseits behaupte, er habe den anzufechtende n Ausschluss-Beschluss ni cht genau bezei chnet. Indem sie annehme, sie müsse für das Schlichtungsverfahren die Prozesschancen evaluie- ren, wende sie weiter das Recht falsch an. Es liege in der Natur des Schlich- tungsverfahre ns, dass es keine Prozesschancen gebe. Die Vorinstanz stelle somit Anforderungen, die Art. 202 ZPO ni cht vorsehe. Danach müssten nur Anträge ge- stellt werden, eine Begründungs- und Substanti i erungspfli cht bestehe ni cht. Auch die Anfechtung des Ausschlusses müsse nach gefestigter Lehre und Rechtspre- chung nicht begründet werden, die Bestreitung genüge. Indem die Vori nstanz sei- ne Begehren um unentgeltliche Rechtspflege standardmässig abweise, verweige-

re sie ihm schliesslich prozessuale Garantien nach Art. 6, 13 und 14 EMRK (act. 10). 4. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufge- bracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosig- keit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mi twi rkungspfli chten ei ngeschränkt i st (KUKO ZPO-Jent- Sørensen, 2. Aufl., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchstellung aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzu- schätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3). 5. Hinsichtlich der Prozessarmut sind bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sehr strenge Mass- stäbe anzulegen: Di e i n ei nem Schli chtungsverfa hre n entstehenden Kosten si nd – anders als vor einer Gerichtsinstanz – beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessua- len Notbedarf bestritten werden. Aber auch bei Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen ergibt sich die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ohne weiteres aus den vorinstanzlichen Akten: Dieser lebt von Sozialhilfe und erzielt weder ein Ei nkommen noch hat er namhaftes Vermögen (act. 2/2-3). 6.a) Zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist Folgendes fest- zuhalten: Nach Art. 846 Abs. 3 OR können die Statuten die Zuständigkeit für den Ausschluss eines Genossenschafters von der Generalversammlung an den Vor-

stand delegieren. Die Möglichkeit der Zuweisung der Ausschliessungskompetenz an den Vorstand ist somit im Gesetz explizit vorgesehen. Wird wie vorliegend von dieser Delegation Gebrauch gemacht, kommt dem Ausgeschlossenen zwingend ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Dieses Verfahren regelt das Ge- setz nicht abschliessend. Somit können die Statuten ergänzende Bestimmungen insbesondere auch über die Wirkung des Rekurses und die Rechtsstellung des Betroffenen aufstellen (BSK OR II-Schwar z, 4. Aufl., Art. 846 OR N 3; N 16 ff.; CHK-Courvoisier, 3. Aufl., Art. 846 OR N 6 ff.). Gemäss den Statuten der Bauge- nossenschaft kommt einem solchen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu (act. 2/5, vgl. auch Geschäfts-Nr.: RU160033). b) Sollte der Gesuchsteller wei terhi n den statutari schen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rekurses an die Generalversammlung beanstan- den, so kann auf das oben genannte Geschäft Nr.: RU160033 verwiesen werden. In jenem Verfahren sind das Bezirksgericht und die Beschwerdeinstanz bereits eingehend auf die damals erhobenen Einwände des Gesuchstellers eingegangen und kamen zum Schluss, dass es der Genossenschaft frei steht, einem solchen Rekurs i n i hren Statuten die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diesbezüg- li ch würden sich die Begehren des Gesuchstellers somit nach wie vor als aus- sichtslos erweisen. c) Dem Gesuchsteller ist sodann insoweit zuzustimmen, als es ni cht überzeugt, wenn die Vorinstanz zunächst festhält, die Klage des Gesuchstellers ziele auf die Aufhebung des Beschlusses der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 ab – was si ch aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt (act. 1 S. 1) –, um dann anzufügen, der Gesuchsteller habe den anzufechtenden Beschluss nicht bezeichnet (act. 9 S. 4). Diese Unstimmigkeit vermag aber am vori nstanzli che n Entschei d ni chts zu ändern. Der Gesuchsteller geht fehl in der Annahme, für das Schli chtungsverfa hre n sei mit Blick auf die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege keine Einschätzung der Prozesschancen erforderlich. Ei n entsprechendes Gesuch i st klar vom Schli chtungsgesuch nach Art. 202 ZPO und von der Anfechtung des Ausschlusses aus der Genossenschaft gemäss Art. 846 Abs. 3 OR zu unterscheiden. D er Anspruch auf unentgeltli che Rechts-

pflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, also auch für das Schlichtungsver- fahren. Dabei müssen aber stets die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit nach Art. 117 ZPO erfüllt sein (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 117 N 1 und 3, N 13). Damit sich die Entscheidbehörde ein Bild über das Rechtsbegehren an sich und dessen Erfolgsaussichten machen kann, muss das Gesuch, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, Angaben zum Anspruch und zum Sachverhalt enthalten. Zwar kommt dem Kriterium der fehlen- den Aussi chtslosi gkei t i m Schli chtungsver fa hre n als Vorstufe zum Erkenntni sver- fahren mit dem Zweck, eine gütliche Einigung zu finden, in der Regel eine einge- schränkte Bedeutung zu. D ennoch i st auch hier eine zumindest kurze Sachdar- stellung in groben Zügen vorauszusetze n (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 8; Huber, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 119 N 6f.; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 260f., Art. 119 N 101ff.). Der Gesuchsteller äussert sich ni cht zur Sache. Er legt weder dar, was die Beschlüsse der Generalversammlung vom 12. Mai 2016 genau bein- halten noch, inwiefern sie mangelhaft sein oder in welchem Umfang sie aufgeho- ben bzw. abgeändert werden sollen. Somit kam er sei ner Mi twi rkungspfli cht ni cht nach. d) Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, die Vorinstanz weise seine Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege standardmässig ab und verletze dadurch die EMRK. Will er mit diesem Einwand geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Abweisung seines Gesuches ihre Fragepflicht nicht rechtskonform ausgeübt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, so hätte er seine Vorbringen konkretisieren müssen. Mit dem pauschalen Hinweis auf einen Verstoss gegen die EMRK zufolge Gehörsverletzung genügt er seiner Begrün- dungspfli cht ni cht. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege, soweit es den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekur- ses an die Generalversammlung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes betrifft, als aussichtslos bezeichnet werden muss. Im Hinblick auf die Anfechtung der Ge- neralversammlungsbeschlüsse unterlässt es der Gesuchsteller, seinen Anspruch

bzw. die Geschehnisse auch nur rudimentär darzulegen, wodurch er seine Mitwir- kungspfli cht verletzt. Damit ist seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht stattzugeben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7.a) Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Be- stimmung einzig auf das Gesuchsverfahren anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 Erw. 6.5). Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren somit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller verlangt auch für das Rechtsmittelverfahren die un- entgeltliche Prozessführung. Aus der vorstehenden Erwägung erhellt, dass seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, weshalb seinem Gesuch für das zweitinstanzliche Verfahren ebenfalls nicht entsprochen werden kann. Ebenso i st sei n Gesuch um Bestellung ei nes unentgeltli che n Rechtsbeistan- des zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen ist das Erfordernis von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach die Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht erfüllt. Die Beschwerdeschrift zeigt, dass der Gesuchsteller durchaus in der Lage ist, seine Anliegen vorzubringen. Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt 11 und 12 der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 1. Juli 2016

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