Appeal dismissed after deemed withdrawal of tenancy conciliation request

RU160005Tribunal supérieur25 févr. 2016Dismissed

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Résumé

The Zurich High Court dismissed the tenant’s appeal against the Meilen tenancy conciliation authority’s order. The tenant had filed a tenancy-protection request but failed to collect the summons and did not appear at the conciliation hearing. The court held that, because he had already initiated proceedings, he had to expect official service; the postal service fiction therefore applied, and the request was deemed withdrawn under Art. 206 CPC. His holiday absence, language difficulties, and stated email address did not alter the result, since electronic service required registration on an approved platform. The appellant was ordered to pay the appellate fee, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 206 Abs. 1 ZPO; deemed service and withdrawal of the conciliation request. Once a party has set a proceeding in motion, it must, in good faith, expect procedural communications and ensure receipt of court notices during absences. If a postal delivery fails and the addressee does not collect the notice within the pickup period, service is deemed effected on the seventh day after the unsuccessful attempt, provided service had to be anticipated. Language difficulties or unfamiliarity with local procedural practice do not exclude the service fiction. Electronic service under Art. 139 ZPO requires compliance with the special requirements of the e-communication ordinance, in particular registration on an approved delivery platform (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU160005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. Februar 2016 i n Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger,

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Kündigungsschutz

Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirkes Meilen vom 29. Januar 2016 (MM160003)

Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) stellte mit über- brachter Eingabe vom 14. Januar 2016 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirks Meilen ein Kündigungsschutzbegehren (act. 1). Die Parteien wurden daraufhin auf den 29. Januar 2016 zur Schlichtungsverhandlung vorgela- den (act. 3). Diese Vorladung holte der Berufungskläger nicht ab (act. 7). Auch ei- ne mehrmalige telefonische Kontaktaufnahme seitens des Gerichts zur Anfrage, ob er für die Verhandlung einen Dolmetscher benötige, blieb erfolglos (act. 5). Da der Berufungskläger unentschuldi gt ni cht zur Schli chtungsver handlung erschien (Prot. VI S. 2), galt das Schlichtungsgesuch in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen, weshalb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2016 als gegenstandslos abschrieb (act. 9 = act. 12 = act. 14). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Datum Poststempel 12. Februar 2016) rechtzeitig Berufung (act. 13). Er führt aus, dass er am 15. Januar 2016 in die Ferien verreist sei und sein Handy zuhause gelassen habe. Jedoch habe er dem Gericht seine Email- Adresse angegeben. Am 30. Januar 2016 sei er aus den Ferien zurückgekehrt und habe den Avis im Briefkasten vorgefunden; die Sendung des Gerichts habe jedoch bis spätestens am 25. Februar 2016 auf der Post abgeholt werden müs- sen. Offenbar habe er aufgrund seiner Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache ni cht realisiert, dass er vom Gericht eine Vorladung erhalten werde (act. 13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Die Sa- che ist spruchreif. 3.1 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung durch die Post ni cht zuhause angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sen- dung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO). Das Gesetz stellt für die Annahme einer Zustellfiktion folglich darauf ab, ob der Empfänger die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit erwarten musste. Dies ist nach dem Anhängigmachen eines Ver- fahrens – wie es der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 an die Vorinstanz getan hat – der Fall. Das so begründete Prozessrechtsverhältnis verpflichtet ihn zu einem Verhalten nach Treu und Glauben, womit er unter ande- rem dafür zu sorgen hat, dass ihn Mitteilungen und Entscheide des Gerichts, die das Verfahren betreffen, erreichen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Während einer Fe- rienabwesenheit musst er sich beispielsweise darum bemühen, dass jemand sei- nen Briefkasten leert und avisierte Postsendungen abholen kann. Dass er in der deutschen Sprache nicht gut bewandert ist und mit den Gepflogenheiten hiesiger Behörden (z.B. rasche Reaktion auf gerichtliche Eingaben) unvertraut sein mag, führt durchaus zu ei nem Verständni s für das Versehen des Berufungsklägers, än- dert aber an der klaren Rechtslage nichts. 3.2 Der Berufungskläger erwähnt, dass er dem Gericht seine Email-Adresse hin- terlassen habe. Zwar sieht die schweizerische Zivilprozessordnung vor, dass mit dem Einverständnis der betroffenen Person gerichtliche Zustellungen auch auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 139 Abs. 1 ZPO). Diese Form des Rechtsverkehrs mit den Parteien ist jedoch an zusätzliche Anforderungen ge- knüpft: Gemäss Art. 9 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zi vi l- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Kon- kursverfahren vom 18. Juni 2010 (SR 272.1) hat derjenige, der gerichtliche Zu- stellungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, sich auf einer aner- kannten Zustellplattform einzutragen. Eine elektronische Übermittlung der Vorla- dung wäre vorliegend also nicht infrage gekommen.

  1. Nach dem Gesagten muss die Berufung abgewiesen werden. Der Beru- fungskläger wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Berufungsbeklagten mangels ihm ent- standener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen vom 29. Januar 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: 26. Februar 2016

Mots-clés

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