Retroactive compensation for legal aid counsel denied

RU150033Tribunal supérieur28 sept. 2015Dismissed

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Résumé

The appellant, appointed as legal-aid counsel for B_____'s tenancy conciliation case, sought retroactive remuneration from the start of her work on 11 February 2015. The president of the Zurich High Court compensated her only from 29 April 2015, when the legal-aid request was filed. On appeal, she argued for retroactivity and alternatively relied on Article 63 CPC. The chamber held that new factual allegations were barred and that the prerequisites for preserving the first filing date under Article 63 CPC were absent because there had been no formal non-entry decision or withdrawal. The appeal was dismissed, the lower-court compensation stood, and court costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; retroactive reimbursement of appointed counsel in legal-aid matters. Grundsätzlich beginnt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erst mit Einreichung des Gesuchs; eine rückwirkende Bestellung setzt einen ausdrücklichen Antrag und besondere Gründe voraus. Neue tatsächliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind unzulässig. Die Fiktion des ersten Einreichungsdatums nach Art. 63 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn die Eingabe mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder ein formeller Nichteintretensentscheid ergangen ist und die Neueinreichung fristgerecht erfolgt. Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt es beim späteren Gesuchseingang (E. 6).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. J. Freiburghaus Urteil vom 28. September 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2015 (VO150077-O)

Erwägungen: 1. Am 29. April 2015 liess B._____ durch die Beschwerdeführerin beim Be- schwerdegegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbei- ständung für ein bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Winterthur hängiges Schlichtungsverfahren stellen (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Urk. 4) trat der Beschwerdegegner zufolge Kostenlosigkeit des Schli chtungsverfahrens für Strei ti gkei ten aus Mi ete und Pacht für Wohn- und Ge- schäftsräume auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltli- che Prozessführung) nicht ein und bestellte B._____ für das besagte Schlich- tungsverfahren in der Person der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechts- beiständin. 2. Am 2. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner für die Zeit ab dem 11. Februar 2015 bis zum 22. Mai 2015 um Auszahlung der angefallenen Aufwendungen von 18,15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, mithin um einen Gesamtbetrag von Fr. 4'312.45 (inkl. 8% MwSt.; Urk. 6 und 7). 3. Der Beschwerdegegner entschädigte die Beschwerdeführeri n mi t Verfügung vom 18. Juni 2015 für die gemäss Honorarrechnung ab 29. April 2015 angefalle- nen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'116.70 (inkl. 8% MwSt.). Im Mehrbetrag wies er den Entschädigungsantrag ab. Er erwog hierzu, dass Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchsei nrei chung gewährt würden und es für die rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eines ausdrücklichen Antrags bedürfe, wobei ein solcher fehle. Selbst wenn B._____ i n i hrem Gesuch ei nen i mpli zi ten Antrag auf rückwirkende Bestellung der unentgeltli chen Rechtsvertreterin hätte stellen wollen, so hätte sie es unterlassen, hierzu eine Begründung anzubringen. Gründe, welche ausnahmsweise eine rückwirkende Bestellung rechtfertigen wür- den, sei en denn auch ni cht ersi chtli ch (Urk. 8 S. 2 f.).

  1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 am 30. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt folgende Be- schwerdeanträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 18. Juni 2015 sei auf- zuheben. 2. Es sei die Unterzeichnende für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehör- de in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahren MM150033-K, bzw. im Verfahren VO150077-O rückwirkend ab 11. Feb- ruar 2015 mit CHF 4'312.45 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen; 3. Eventualiter sei die Unterzeichnende für ihre Bemühungen als unent- geltliche Rechtsbeiständin im Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahren MM150033-K, bzw. im Verfahren VO150077-O mit mind. CHF 3'564.00 (inkl. 8% MWST) zu entschädigen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden ni cht getroffen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unri chti ge, d.h. wi llkürli che Sachverhalts- feststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträ- gen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. 6. a) Vorliegend ist einzig umstritten, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerde- führerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ für das fragliche Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezi rks Wi nterthur zu entschädi gen i st, was im Folgenden zu prüfen ist. b) Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt der Ansicht, ihre Aufwendun- gen seien rückwirkend ab 11. Februar 2015 (dem Zeitpunkt des ersten Tätigwer- den für B._____) zu entschädigen (Urk. 10 S. 2). Bereits der Beschwerdegegner hat zutreffend festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wird, und es für die rück- wirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eines ausdrücklichen An-

trags bedarf, wobei die Beschwerdeführerin keinen solchen gestellt hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch einen impliziten Antrag auf rückwirkende Bestellung hätte stellen wollen, so hat sie es unterlassen, hierzu eine Begründung anzubringen (Urk. 8 S. 2 f.). c) Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nunmehr Tat- sachenbehauptungen dazu vorbringt, weshalb ihr Gesuch i hrer Ansi cht nach aus- nahmsweise rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. Urk. 10 S. 2), so ist sie darauf hin- zuweisen, dass diese Ausführungen aufgrund des umfassenden Novenverbots unbeachtli ch si nd. d) Als Eventualbegründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass i hr Gesuch i n Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO bereits als am 9. März 2015 eingereicht gelte. Der Beschwerdegegner habe übersehen, dass sie bereits im Schlichtungsgesuch vom 9. März 2015, welches sie vor Vorinstanz eingereicht habe, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt habe. Am 29. April 2015 habe ihr der Vorsitzende der Schlichtungsbehör- de telefonisch mitgeteilt, dass er wegen Unzuständigkeit auf diesen Antrag nicht werde eintreten können, weshalb sie gleichentags das Gesuch beim Beschwer- degegner eingereicht habe (Urk. 10 S. 2 f.). e) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 9. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gestellt, und betreffend das behauptete Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde ist neu und deshalb ni cht zu hö- ren. Selbst wenn es jedoch zu berücksi chti gen wäre, könnte die Beschwerdefüh- reri n daraus ni chts zu i hren Gunsten ablei ten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt für eine Eingabe, welche mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde und welche innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht wird, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass weder ein formeller Nichteintretensentscheid noch ein Rückzug bei der Schlich-

tungsbehörde erfolgt ist (Urk. 10 S. 3). Damit fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO. f) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Aufwendungen der Be- schwerdeführerin erst ab dem Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege am 29. April 2015 zu vergüten si nd. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 7. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ei n Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 480.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, an let ztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'195.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 28. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. J. Frei burghaus

versandt am: js

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