Court must allow remedy of defective representation

RU130069Tribunal supérieur27 mars 2014Granted

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Résumé

The Obergericht held that the peace judge could not terminate the conciliation proceedings as a withdrawal merely because the plaintiff's delegate allegedly lacked proper authority. If there were doubts about authorization, the plaintiff had to be given the chance to cure the defect. The record also did not show any explicit warning that failure to provide proper authority would trigger default consequences. The appeal was therefore upheld and the first-instance order annulled.

Regest

Art. 68, 59, 204 and 147 Abs. 3 ZPO; defect in representation at conciliation hearing; default consequences and waiver. If the conciliation authority doubts the authority of a person appearing for a legal entity, it must grant the party an opportunity to remedy the defect by issuing or confirming a proper authorization. A procedural termination cannot be inferred from statements made by a person who was not duly authorized; such a person cannot validly waive procedural rights for the party. Default consequences require an explicit prior warning; absent proof of such warning, a case may not be deemed withdrawn or otherwise terminated on that basis.

Texte intégral

Art. 68 und 59 ZPO Vertretung. Pflicht des Gerichts, Mängel in der Vertretung beheben zu lassen. Art. 241 ZPO, Vergleich etc. Keine prozesserledigende Er- klärung, Handlung (oder Unterlassung) durch eine nicht korrekt bevollmächtigte Person.

Der Friedensrichter schrieb sein Verfahren "als durch vorbehaltlosen Klagerückzug" erledigt ab, weil der seiner Meinung nach ungenügend mandatierte Vertreter darauf verzichtet habe, seine Vollmacht zu verbes- sern.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Die Parteien haben persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wobei sie sich durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson begleiten lassen können (Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht nach Art. 204 Abs. 3 ZPO liegt hier nicht vor. Juristische Per- sonen handeln durch ihre Organe. Allerdings ist die Vertretung nicht nur den sta- tutarischen Organen vorbehalten. Was Organ ist, bestimmt sich im Lichte des Art. 55 ZGB, und es gilt als Organ, wer befugt ist, den Willen der juristischen Per- son massgeblich zu erklären, allgemein oder bezogen auf Geschäftsbereiche. Es genügt daher auch, wenn die für die juristische Person agierende natürliche Per- son eine von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschriebene Vollmacht vorweist, welche sie ausdrücklich zur Prozessvertretung ermächtigt (Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 204 N 5 ff.). Die Klägerin delegierte B. an die Schlichtungsverhandlung. Dieser wurde von der Friedensrichterin nicht als hinreichend ermächtigt anerkannt, um für die Klägerin an der Verhandlung teilzunehmen. Warum dem so war, kann offen ge- lassen werden. Denn hatte die Friedensrichterin (begründete) Zweifel an der Or- ganstellung von B., so hätte sie der Klägerin Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beseitigen und eine entsprechende Ermächtigung auszustellen. Gemäss dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung sowie der angefochte- nen Verfügung verzichtete die Klägerin auf die Nachreichung einer "gehörigen" bzw. "rechtsgenügenden Bevollmächtigung". Eine Aufforderung der Friedensrich- terin zur Mängelbehebung fand jedoch ebenso wenig Niederschlag in den Akten wie diese Verzichtserklärung der Klägerin. Insbesondere ergibt sich nicht, dass

die Friedensrichterin der Klägerin selbst Gelegenheit gab, B. zur Prozessführung zu ermächtigen oder zu bestätigen, dass dieser hinreichend ermächtigt war, für sie an der Verhandlung teilzunehmen. In ihrer Beschwerdeschrift moniert die Klä- gerin vielmehr, dass sie gerade keine Möglichkeit hatte, eine Vollmacht nachzu- reichen und die Schlichtungsverhandlung trotz fehlender Vollmacht durchgeführt worden sei, und das nach dem eben Gesagten zu Recht. Jedenfalls ginge es nicht an – was der Text der Verfügung immerhin auch nahe legen könnte – aus Erklärungen von B. in der Verhandlung auf einen Verzicht der Klägerin auf das Nachreichen einer gehörigen Bevollmächtigung zu schliessen. Denn entweder war B. ermächtigt oder nicht. Im zweiten Fall konnte er nichts verbindlich für die Klägerin erklären. Des Weiteren fehlt in der Vorladung eine umfassende Androhung der Folgen einer fehlenden Ermächtigung. Ob eine solche Androhung zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin erging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit die Säumnisfolgen eintreten, müssen sie aber explizit angedroht werden (Art. 147 Abs. 3 ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27.März 2014 Geschäfts-Nr.: RU130069-O/U

Mots-clés

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