Appeal inadmissible for lack of standing to appeal

RT180042Tribunal supérieur5 mars 2018Dismissed

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Résumé

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal in a summary debt-enforcement lifting-of-opposition matter. The first instance had ordered the claimant, B._____ AG, to pay a CHF 350 cost advance. The opposing party, A._____, appealed and sought denial of the lifting request. The appellate court held that A._____ was not aggrieved by the challenged order because it imposed obligations only on the claimant. The appeal was therefore inadmissible. The court waived appellate costs and declined to award party compensation.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60 ZPO; Beschwer als Eintretensvoraussetzung der Berufung/Beschwerde. Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützter Weise nachteilig betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung besitzt. Richtet sich die erstinstanzliche Anordnung ausschliesslich an die Gegenpartei, fehlt der eigenen Partei die Beschwer; auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, kann von einer Vernehmlassung abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 5. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Februar 2018 (EB170582-I)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen in einem Rechtsöffnungsverfahren vor Erst- instanz. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen ange- setzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Us- ter einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Februar 2018, eingegangen am 23. Februar 2018, Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen im Sinne von Art. 60 ZPO erfüllt sind. Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), denn es ist nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Na- tur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstel- lerin den Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehal- ber auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. b) Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 33'618.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: sf

Mots-clés

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