Appeal dismissed for lack of standing against cost advance order

RT170180Tribunal supérieur24 oct. 2017Dismissed

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Résumé

The Zurich High Court dismissed the appeal against a first-instance order that merely required the applicant canton to pay a CHF 300 cost advance in a definitive enforcement proceeding. It held that the appellant company was not adversely affected by that order and therefore lacked standing. The court also set the second-instance fee at CHF 150, charged it to the appellant, and awarded no party compensation. The decision was treated as a non-final civil procedural decision and the court indicated that a federal appeal would be subject to the ordinary rules under the BGG.

Regest

Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; standing to appeal requires a present legal disadvantage caused by the challenged decision. A party is not entitled to challenge a procedural order that imposes obligations exclusively on the opposing party. The court examines procedural prerequisites ex officio; if the appellant is not adversely affected, the appeal is inadmissible without further exchange of briefs (consid. 3-4). Costs follow the outcome, and no party compensation is due absent compensable efforts (consid. 5).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170180-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 24. Oktober 2017

i n Sachen

A.______ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. September 2017 (EB170311-D)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Begehren auf Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2014) gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- neri n) über Fr. 3'400.– zuzüglich 3 % Zins ab 5. Januar 2017 sowie Fr. 45.60 auf- gelaufene Zinsen bis 4. Januar 2017 und Fr. 115.90 Kosten ein (Urk. 6/1). Ge- stützt auf dieses Rechtsöffnungsgesuch setzte die Vorderrichterin dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 8. September 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf ei nen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist nicht auf das Begehren eingetreten werde (Urk. 2 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist mit Eingabe vom 20. September 2017 "Einsprache bzw. Bitte um Ratenzahlung an den Gläubiger" (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Kam- mer der Gesuchsgegnerin mit, dass i hre Eingabe eingegangen sei, darauf aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch nicht das Gericht, sondern einzig der Gläubiger, vorliegend also der Gesuchsteller bewilligen könnte. Der Gesuchsgegnerin wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde, und ersuchte sie, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 20. September 2017 als Beschwerde entgegengenommen würde (Urk. 4). Innert Fri st und bi s heute sand- te die Gesuchsgegnerin weder das Antwortblatt zurück noch nahm sie sonst zur Frage der Beschwerdeerhebung Stellung. Androhungsgemäss wurde daher das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.

3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin erwächst damit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie nicht beschwert ist. Auf i hre Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren si nd keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je ei ner Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Mots-clés

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