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RT170163 ΓÇó Late appeal dismissed in debt-enforcement proceeding
RT170163Tribunal supérieur9 oct. 2017Dismissed
The Zurich High Court dismissed an appeal in a debt-enforcement debt-release case because the appellant missed the 10-day appeal deadline. The first-instance judgment was served on 2017-08-31; the deadline expired on 2017-09-11, but the appeal was only handed to the post on 2017-09-12. The court therefore refused to enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 250, reduced because of a parallel case involving the same factual and legal issues, and charged the fee to the appellant. No party compensation was awarded to the respondent.
Art. 143 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Fristwahrung bei Beschwerdeeingaben: Eine Eingabe ist nur rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben wird. Eine nach Fristablauf der Post übergebene Beschwerde ist verspätet; auf sie ist nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr kann bei parallel geführten Verfahren mit identischen Tat- und Rechtsfragen ermessensweise reduziert werden (vgl. Art. 48, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung setzt entschädigungspflichtige Umtriebe voraus (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 9. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2017 (EB171006-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 (Datum Poststempel 12. September 2017, eingegangen am 13. September 2017, Urk. 9), in der Erwägung, dass dem Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 am 31. August 2017 zugestellt worden ist (Urk. 8a), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 11. September 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass die Beschwerdeschrift gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 zwar vom 11. September 2017 datiert, der Beschwerdeführer diese jedoch erst am 12. September 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 9), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwer- de nicht ei nzutreten i st, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen wäre, indes zu beachten ist, dass sich im parallel geführten Verfah- ren RT170162-O zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehemann der Be- schwerdegegnerin dieselben Tat- und Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuer- legen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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