Appeal dismissed as late in enforcement proceedings

RT170129Tribunal supérieur11 juil. 2017Inadmissible

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Résumé

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against a summary judgment granting definitive debt enforcement for outstanding alimony. The appellant challenged the Winterthur District Court judgment, but the appellate court held that the 10-day appeal period had expired on 29 June 2017 because the judgment had been served on 19 June 2017. Since the appeal was posted only on 5 July 2017, it was untimely and the court did not enter into it. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristenlauf für die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im summarischen Verfahren. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist nach Tagen zu berechnen; die rechtzeitige Aufgabe zur Post ist für die Wahrung der Frist massgebend. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Nichteintreten sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, eine Parteientschädigung entfällt regelmässig (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Soziale Dienste C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2017 (EB170197-K)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom 12. Juni 2017, mit welchem der Gesuchstelleri n in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Oktober 2009 für aus- stehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November 2015 bis Februar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'023.10 nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 12 = Urk. 15), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2017 (Urk. 14), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 19. Juni 2017 zugestellt wurde (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a ZPO, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils korrekt angegeben) am 29. Juni 2017 ablief (Art. 142 ZPO), da demgemäss die erst am 5. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann, da die nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen- den Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner als Partei volle Akteneinsicht zukommt, weshalb ihm die von der Gesuchstellerin eingereichten, jedoch von der Vorinstanz aufgrund von Urk. 10 nicht zugestellten Lohnausweise (Urk. 11) zuzustellen sind, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Ko- pien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'023.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 11. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Mots-clés

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