Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 12. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 4. Mai 2017, mit welchem das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Be- trei bung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Wei ni ngen (Zahlungsbe- fehl vom 18. April 2017) – für Fr. 3'900.-- aus einem Kaufvertrag – ohne Anhörung des Gesuchsgegners abgewiesen und die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 9. Mai 2017 (Postaufgabe 10. Mai 2017), in welcher er im Wesentlichen vorbringt, der Kaufvertrag sei mündlich und mit Einverständnis der Gesuchstellerin aufgelöst worden (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann er- heben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erlei- det, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil erleidet, denn das Begehren der Gegenpartei (Gesuchstellerin) wurde vollumfängli ch ab- gewiesen und dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt, da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzi chten i st, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo