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RT160210 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning in provisional debt enforcement
RT160210Tribunal supérieur31 mars 2017Inadmissible
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal as inadmissible in a provisional debt enforcement matter. It held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements because the appellant failed to engage specifically with the first-instance reasoning and merely repeated earlier allegations. The court also refused to consider new factual assertions and a newly filed exhibit, applying the ban on new facts and evidence on appeal. The appellant was ordered to bear the second-instance court fee of CHF 500, which was offset against the advance payment; no compensation was awarded to the respondent.
Art. 321 Abs. 1 und Art. 326 Abs. 1 ZPO; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde hat sich in der Eingabe selbst mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser an unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung leidet. Blosses Verweisen auf frühere Eingaben, pauschale Kritik oder die Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; sie bleiben unbeachtlich, selbst wenn sie zur Stützung der Rüge nachgeschoben werden.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2016 (EB161460-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. November 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 4. August 2016) gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Urk. 5/2, Urk. 8/8) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'688.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 (Urk. 13). b) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 (hierorts am 15. Dezember 2016 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen das vor- genannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 11): " 1. Die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen. 2. Die Angelegenheit sei eventuell nochmals zu überprüfen. 3. Für di e Übersetzung und Ei nrei chung weiterer Dokumente bitte ich um eine Fristverlängerung bzw. Nachfrist von mindestens 30 Ta- gen."
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 10. Dezember 2016 abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 16). Der Kostenvorschuss wurde durch den Gesuchs- gegner innert Frist geleistet (Urk. 16 f.). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahre ns di e i n seiner Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2016 enthal- tenen Tatsachenbehauptungen zur C heckei nlösung erstmals im Beschwerdever- fahren vor. Die diesbezüglichen Vorbri ngen si nd i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerde eingereich- te Urkunde 14. 3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- i nstanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz gemach- ten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufri eden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mitteli nstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die ersti nstanzli chen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde- führer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichte- rin nicht konkret auseinandergesetzt hat. Lediglich vorzubringen, die in der Ur-
teilserwägung 2.5 wiedergegebene Aussage der Gesuchstellerin, sie habe Fr. 2'000.– sowie Fr. 1'000.– nicht erhalten, sei gelogen (Urk. 11), genügt nicht. Der Gesuchsgegner hätte hierzu darlegen müssen, wieso diesbezüglich der Sachverhalt durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin offensichtlich un- richtig festgestellt worden sei. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, die Gesuchstelle- rin habe im erstinstanzlichen Verfahren wahrheitswidrig behauptet, unter anderem den iranischen Check (Rial 2'000'000'000.–, was in etwa Fr. 70'000.– entspreche) verloren bzw. nie erhalten zu haben (mit Verweis auf Urk. 13 S. 3 E. 2.4 unten und E. 2.5 oben; Urk. 11). Sei ne hi erzu in der Beschwerdeschrift (Absätze 2 und 3) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind – wie bereits ausgeführt – aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. 4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner ni cht mi t den vori nstanzli che n Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist da- her ni cht ei nzutreten. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr i st gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werd en dem Gesuchsgegner aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Züri ch, 31. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo