Appeal inadmissible for lack of substantiated requests

RT160183Tribunal supérieur19 déc. 2016Inadmissible

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Résumé

The Zurich High Court declared the defendant's appeal inadmissible in a debt-enforcement matter because the appeal contained no concrete requests and did not engage with the first-instance reasoning. The appellant again relied on his alleged lack of new assets and filed financial documents, but the court held that this issue had already been conclusively decided in earlier enforcement proceedings and was not reviewable here. The court therefore did not enter into the appeal, set the second-instance fee at CHF 500, and charged it to the appellant. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; appeal requirements in second instance proceedings: a legally valid appeal must contain concrete requests and a reasoned attack on the challenged decision; mere repetition of earlier submissions or generalized assertions does not suffice. Objections already finally decided in the enforcement proceedings, in particular the debtor's lack of new assets, cannot be revisited in the debt-enforcement appeal. The debt-enforcement judge is not competent to determine the debtor's new assets in the context of provisional debt enforcement (consid. 2). Inadmissibility may be pronounced without setting a grace period where the defect is substantive and obvious. Costs follow the outcome; no compensation is due absent relevant work.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160183-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 19. Dezember 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Oktober 2016 (EB160217-F)

Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal, Zahlungsbefehl vom 1. April 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'494.– nebst Kosten (Urk. 17 = Urk. 22). b) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. Oktober 2016 innert Frist (Urk. 18/2, Bri efumschlag zu Urk. 21) Beschwerde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 1. November 2016 liess er mitteilen, dass er nunmehr anwaltlich vertreten werde (Urk. 26, Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensi chtli ch unzulässi g erwei st, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit den eingereichten Verlustscheinen infolge Konkurses vom 21. August 1997 im Gesamtbetrag von Fr. 33'094.– (Urk. 4/3), welche beide nicht verjährt seien und worauf je der Ver- merk betreffend Anerkennung der Forderung durch den Beklagten angebracht sei, würden gülti ge Schuldanerkennungen und damit ein provisorischer Rechts- öffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte habe vor Vorinstanz einzig vorgebracht, er sei seit der Konkurseröffnung nicht zu neuem Vermögen gekommen. Diese Ei nwendung sei unbeachtlich, da der Rechtsvorschlag des Beklagten wegen fehlenden neuen Vermögens mit Urteil vom 21. August 2015 nicht bewilligt worden (Urk. 4/7) und die daraufhin erhobene Klage auf Bestreitung neuen Vermögens mit Verfügung vom 22. März 2016 durch Rückzug erledigt worden sei (Urk. 4/16). Entsprechend erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang von Fr. 21'494.– zuzügli ch Kosten (Urk. 22 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensi cht- li ch unri chti ge Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (wo- rauf schon i n der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv -Ziffer 7, Urk. 22 S. 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. c) Der Beklagte stützt seine Beschwerde wiederum auf sein behaupteterweise fehlendes neues Vermögen und reicht - tei ls neue (Urk. 24/2+3, Urk. 24/6+7) - Unterlagen zu seiner fi nanzi ellen Situation ins Recht (Urk. 24/1-4, Urk. 24/6-12). Seit seiner Insolvenz sei es ihm nicht gelungen, neues Vermögen aufzubauen. Vielmehr würden sich die Verlustscheine auf diversen Liegenschaften immer noch auf ca. 1.5 Millionen belaufen. Er habe versucht, in den letzten Jahren Verlust- scheine zurückzukaufen, was jedoch nur teilweise gelungen sei. Für die bereits erfolgte teilweise Tilgung der klägerischen Forderung habe er Geld von einem Bekannten erhalten, das er rückerstatten müsse. Es sei ihm unmöglich, die be- triebene Restforderung an den Kläger zu bezahlen (Urk. 21). d) Mit diesen Vorbringen vermag der Beklagte den formellen Anforderungen an die Beschwerde ni cht zu genügen. Zunächst fehlt es in der Beschwerdeschrift an konkreten Anträgen, aus welchen ersichtlich wird, was im Einzelnen angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sodann setzt sich die Be- gründung der Beschwerde mit keinem Wort mit den entscheidtragenden Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Namentlich bringt der Beklagte nicht vor, weshalb di e Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sei en, wonach die Einwendung des fehlenden neuen Vermögens im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren ni cht mehr zu hören sei (Urk. 22 S. 3 f.), und wiederholt im Wesentli chen lediglich vor Vorinstanz Vorgebrachtes. Dabei verkennt er, dass über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Rahmen der hängigen Be- treibung endgültig abschlägig entschieden worden war (Urk. 4/7, Urk. 4/16) und

der Kläger nunmehr die Betreibung im Umfang des festgestellten neuen Vermö- gens fortführen kann (vgl. BGE 136 III 51 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsöffnungsri chter i st für di e Beurtei lung des neuen Vermögens des Schuld- ners ni cht zuständi g (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 159). Ebenfalls ni cht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist , ob und i nwi ewei t ei n Schuldner eine fällige Schuld aufgrund seiner finanziellen Situation bezahlen kann. Vielmehr wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt, was hi er (anerkanntermassen) der Fall ist. e) Da der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beanstan- dungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 3.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 21'494.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Aus- gangs des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Beklagten aufgrund seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

  1. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 21, Urk. 23, Urk. 24/1-4 und Urk. 24/6-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'494.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Mots-clés

debt enforcementprovisional legal enforcementinadmissibilitysubstantiationnew assetscourt costsparty compensation