Appeal inadmissible; legal aid denied in tax and debt enforcement matter

RT160131Tribunal supérieur25 août 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Superior Court of Zurich dismissed the appellant’s requests in connection with a tax-related debt enforcement matter. It denied legal aid for the appeal because the appellant did not confront the district court’s reasoning and the appeal was deemed hopeless. The court also did not enter into the challenge against the refusal to restore the deadline for filing the 2013 tax return, because the appellant failed to provide a legally sufficient appeal and the competent authority for such restoration was not the court. A further request that the court explain the requirements for deadline restoration was likewise not entertained. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs; no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 117, 119, 320 and 132 CPC; Art. 59 CPC e contrario; Art. 48 and 61 GebV SchKG: requirements for legal aid and admissibility of an appeal. Legal aid is refused if the procedural position lacks prospects of success, independently of the party’s financial situation. An appeal must specifically address the challenged reasoning; absent sufficiently substantiated objections, the defect is incurable and leads to non-entry. A court is not required to give legal advice to the parties. In proceedings on legal aid, the fee exemption of Art. 119 para. 6 CPC does not apply to the appeal stage; costs are imposed according to the outcome, and no party compensation is awarded without relevant effort (consid. 3–4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160131-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. August 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Wetzikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1

vertreten durch Steueramt Wetzikon,

sowie

Kanton Zürich Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege/ Fristwiederherstel- lung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2016 (EB160104-E)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Züri ch vom 8. September 2015 sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Wetzikon vom 12. Oktober 2015 be- treffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2013 definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'299.15 nebst 4.5% Zins seit 13. November 2015, für Fr. 100.60 aufgelaufenen Zins bis 12. Oktober 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Mahnge- bühren von Fr. 40.–) wies sie das Begehren ab (Urk. 17 S. 7 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zum Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht ein (Urk. 17 S. 7). Verfügung und Urtei l ergi ngen zunächst i n unbegründeter, hernach auf Be- gehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 22. Juli 2016) erhob der Gesuchsgegner gegen die genannte Ver- fügung innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Ich verlange 1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2. Gewährung des Wiederherstellungsgesuchs 3. Nennung der Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung, welche Nachweise, Be- lege, Gutachten müssen vorliegen, damit die Fristwiederherstellung gerechtfertigt wird."

  1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Den Gesuchstellern im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2, BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von i hnen in diesem Punkt keine Beschwerdeantwort ei nzuholen i st (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf i hre Anhörung i m Si nne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Da sich die Beschwerde auch in den übrigen Punkten sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, ist auch diesbezüglich auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Gesuchsgegner beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und bringt vor, dass die gleiche Situation wie im Jahre 2012 vorlie- ge. Damals sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (Urk. 16 S. 1). Mit diesen Ausführungen aber setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Wei- se mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sein Begehren aussichtslos sei, da er gegen die rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Wetzikon vom 12. Oktober 2015 kei ne Ei nwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe. Entsprechend fehle es an einer der beiden Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO, weshalb das Gesuch ungeachtet der finanziellen Schwierigkeiten des Gesuchsgegners abzuweisen sei (Urk. 17 S. 5 f.). Entsprechend unerheblich ist es denn auch, ob sich die finanzielle Situati- on des Gesuchsgegners seit 2012 geändert hat oder nicht, da das Gesuch nach

dem Gesagten gerade nicht wegen der fehlenden Voraussetzung der Mittellosig- keit abgewiesen worden ist, sondern weil die Verlustrisiken des gesuchsgegneri- schen St andpunkts höher als dessen Gewi nnchancen eingeschätzt und damit die Prozesschancen des Gesuchsgegners als aussichtslos qualifiziert wurden. Schliesslich ist der Einwand, wonach ihm 2012 bereits die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, auch deswegen irrelevant, da einerseits jeweils auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist und andererseits die Frage der Aussichtslo- sigkeit für jedes Verfahren separat zu prüfen ist. Damit aber genügt die Be- schwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erw. 3.1 hiervor) ni cht. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 In Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Ausfül- len der Steuererklärung für das Jahr 2013 fehlt es ebenso an einer den gesetzli- chen Vorgaben genügenden Begründung. So bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, dass er dazu bisher nicht fähig gewesen sei. Er habe der Vorinstanz bereits die gleiche Frage nach den Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung ge- stellt, indes keine Antwort erhalten. In seiner Scheidungsgeschichte sei einiges nicht ordnungsgemäss verlaufen. Als Haupt-Täter in dieser Geschichte mache er die Stadt Wetzikon bzw. die Vormundschaftsbehörde und die Alimentenbevor- schussungsstelle sowie auf der juristischen Seite den Bezirksrat und Bezi rks- und Obergericht verantwortlich (Urk. 16 S. 2 f.). Damit aber setzt sich der Gesuchs- gegner wiederum ni cht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach über ein solches Gesuch gemäss § 15 Abs. 1 und 3 der Verord- nung zum Steuergesetz des Kantons Zürich die Behörde über das Fristwieder- herstellungsgesuch entscheide, die in der Sache selbst zuständig sei. Die Wie- derherstellung müsse folglich mittels Gesuch bei derjenigen Behörde verlangt werden, die entschieden habe, respektive bei der die Frist verpasst worden sei. Dies sei vorliegend das Steueramt Wetzikon und nicht die angerufene Instanz. Wegen sachlicher Unzuständigkeit sei auf das Wiederherstellungsgesuch somit nicht einzutreten (Urk. 17 S. 6 mit Verweis auf Richner/Frei/Kaufmann, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 129 N 26 und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Entsprechend aber hat es

auch damit sein Bewenden und auf die diesbezügliche Beschwerde ist ebenso- wenig einzutreten. 3.4 Schliesslich ist auch auf das Gesuch, es seien ihm die Voraussetzun- gen für di e Fri stwi ederherstellung zu nennen, ni cht ei nzutreten. So ist es nicht Sache des Gerichts, die Parteien in rechtlichen Belangen zu beraten; hierfür ste- hen i hnen u.a. (tei ls unentgeltli che) Rechtsauskunftss tel len zur Verfügung. 4.1 Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Damit ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat sinngemäss auch für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 16 und Urk. 18, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 3'299.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 25. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: se

Mots-clés

legal aidinadmissibilityinsufficient reasoningdeadline restorationtax returndebt enforcementcourt costshopelessness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal proceedings.

Solution extraite

No. The appeal was hopeless, so the condition of non-frivolousness was not met.

Motifs extraits

The appellant did not address the district court’s reasons and merely repeated arguments about his financial situation and past legal aid. Since legal aid had been refused because the underlying position lacked prospects of success, the appeal had no reasonable chance of success.

Question juridique clé

Whether the appeal against the refusal to restore the tax-declaration filing deadline was sufficiently reasoned and admissible.

Solution extraite

No. The appeal lacked any adequate challenge to the district court’s reasoning and was therefore inadmissible.

Motifs extraits

The appellant failed to engage with the finding that only the authority competent for the tax matter itself could decide the restoration request, namely the Tax Office of Wetzikon. The appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 320 CPC and the defect could not be cured.

Question juridique clé

Whether the request for legal aid in the appeal proceedings should be granted.

Solution extraite

No. Because the appeal was hopeless, the request had to be denied.

Motifs extraits

Under Art. 117 CPC, legal aid is unavailable if the case lacks prospects of success, regardless of the appellant’s financial situation.

Question juridique clé

Whether the court had to explain the substantive requirements for restoring the deadline.

Solution extraite

No. The court is not obliged to provide legal advice to the parties.

Motifs extraits

The appellant’s request was not a justiciable claim for relief but a demand for legal guidance; the court declined to act as an advisory body.

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