Appeal against refusal of debt enforcement opening dismissed

RT150049Tribunal supérieur29 avr. 2015Dismissed

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Résumé

The Zurich Cantonal Court dismissed a municipality’s appeal against the refusal of definitive debt enforcement opening for unpaid 2010/2011 taxes. It held that the municipality could not rely on new tax bills and reminders submitted only on appeal, because new evidence is barred in appeal proceedings. In addition, a tax bill alone is not an enforceable title; the final tax assessment decision is required. The court confirmed the first instance’s refusal, set the second-instance fee at CHF 500, and ordered the municipality to bear the costs. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 326 ZPO; Art. 56 ZPO; definitive debt enforcement opening in appeal proceedings: appellate review is confined to alleged errors of law and manifestly incorrect fact-finding; new facts and new evidence are inadmissible, including facts and evidence that could have been invoked below. A deficient application does not require judicial prompting under Art. 56 ZPO where the applicant is not objectively helpless. For definitive opening in tax matters, the tax bill or account statement alone does not constitute an enforceable title; the final assessment decision, as the authoritative administrative act capable of challenge by legal remedy, must be produced.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150049-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 29. April 2015

i n Sachen

Einwohnergemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2015 (EB150271-L)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchstelle- rin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, ab (Urk. 9 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Ein- gabe vom 6. März 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das ersti nstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihr in der obgenannten Betreibung Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8). 3. Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin bezeichne in ihrem Rechtsöffnungsgesuch "offene Steuerausstände der Steuern 2010/2011" als For- derungsgrund, sie nenne indessen keinen Rechtsöffnungstitel. Die beigelegten Auszüge der Steuerkonti 2010 und 2011 seien offensichtlich keine Entscheide, insbesondere seien sie weder als solche bezeichnet noch wiesen sie eine Rechtsmittelbelehrung auf. Unterbreite eine Partei dem Gericht ein ungenügen- des Gesuch, so stelle sich stets die Frage, ob das Gericht sie gemäss Art. 56 ZPO zur Verbesserung anzuhalten hätte, solle doch eine Partei nicht wegen Un- beholfenheit ihrer Rechte verlustig gehen. Vorliegend sei eine kleinere politische Gemeinde die Gläubigerin, deren Gemeindeverwaltung kaum über Juristinnen und Juristen verfügen dürfte. Dennoch müsse sie sich mit der Eintreibung von Steuern befassen. Es könne daher nicht von einer unbeholfenen Partei die Rede sei n. Dafür spreche auch, dass sie das von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellte und im Kanton Zürich von Laien üblicherweise verwendete Formular ge- funden und verwendet habe. Sie habe dieses aber nur sehr unvollständig ausge- füllt und insbesondere die Frage nach dem Rechtsöffnungstitel leer gelassen. Ein solch nachlässiges Verhalten eines Schweizer Gemeinwesens verdiene keinen Rechtsschutz. Es könne daher auf ein gerichtliches Nachfragen im Sinne von Art. 56 ZPO verzichtet werden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei mangels Rechts- öffnungstitel abzuweisen (Urk. 9 S. 2f.).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei i m Ei nzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind indes im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und ni cht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte No- ven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 5. Gestützt auf die Erwägungen des Vorderrichters reicht die Gesuchstel- leri n nun i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens die beiden definitiven Steuer- rechnungen sowie diverse Mahnungen ein (Urk. 11/1+9, 11/2 und 11/3-8). Wie bereits ausgeführt, si nd diese neuen Beweismittel im Beschwerdeverfahren ni cht mehr zulässi g und können daher nicht berücksichtigt werden. Lediglich der Voll- ständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Steuerrechnung allein keinen Rechtsöffnungstitel darstellt, sondern dass für die Erteilung der definiti ven Rechtsöffnung der rechtskräftige Einschätzungsentscheid vorgelegt werden muss. Nur dieser entspricht einer amtlichen Verfügung, gegen welche ei n Rechtsmittel ergriffen werden kann. Mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstelleri n ni cht ausei nander, weshalb darauf nicht mehr näher ei nzugehen i st. 6. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist zusammengefasst abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da sich die Beschwerde als offen-

sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 13. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'998.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 29. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementdefinitive openingtax claimsadmissibility of new evidenceappeal reviewjudicial duty to prompt correctioncourt costs