No standing to appeal against dismissal of debt enforcement lifting request

RT150039Tribunal supérieur19 mars 2015Inadmissible

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Résumé

The Zurich High Court held that the debtor lacked standing to appeal against the dismissal of the creditor's debt-enforcement lifting request. Since the objection remained in force and the enforcement was already stayed, the debtor suffered no enforceable detriment. The appeal was therefore inadmissible. The court set the second-instance fee at CHF 300 and imposed it on the appellant; no party compensation was granted.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60 ZPO; Art. 78 Abs. 1, Art. 79, Art. 85a SchKG; appeal interest in debt-enforcement lifting proceedings. A party is only entitled to appeal if it is adversely affected by the challenged decision and has a legally protected interest in its modification or reversal. If the first instance dismisses a debt-enforcement lifting request, the objection remains in force and the enforcement cannot proceed; the debtor therefore suffers no procedural or enforcement-related detriment from that dismissal. The creditor must first seek removal of the objection, while the debtor may pursue a negative declaratory action under Art. 85a SchKG. In the absence of prejudice, the appeal is inadmissible (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150039-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. März 2015

i n Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Februar 2015 (EB140450-G)

Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) hatte am 4. Dezember 2014 vor Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Februar 2015 wies die Vorderrichterin das Rechtsöff- nungsbegehren in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zolliko n- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2014, für Fr. 3'842.65 ab (Urk. 9 = Urk. 12). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Februar 2015 innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei das Verfahren einzustellen, da die Firma C._____ ihre Versprechungen in keiner Weise umge- setzt habe (Urk. 11). 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin von der Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilt worden sei (Urk. 11). Nach erfolgter Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls hat die Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). Dieser Rechtsvorschlag bewirkt solange die Einstellung der Betreibung, als er nicht beseitigt wird (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Vorliegend hat die Vorderrichterin in- dessen das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, weshalb der Rechtsvorschlag bestehen bleibt und die Gesuchstellerin die Betreibung einstweilen nicht fortset- zen kann. In dieser Zeit aber fehlt es der Gesuchsgegnerin an einem Rechts- schutzinteresse für die Einstellung der Betreibung, da sie bereits eingestellt ist. Sie erfährt aufgrund der durch den Rechtsvorschlag vorerst eingestellten Betrei- bung keine betreibungsrechtlichen Nachteile. Will die Gesuchstellerin die Fortset- zung der Betreibung in Gang setzen, hat sie vorerst den Rechtsvorschlag beseiti- gen zu lassen, was nach wie vor möglich ist. Hierzu ist sie auf den ordentlichen

Klageweg nach Art. 79 SchKG zu verweisen. Erst wenn eine solche Klage letztin- stanzlich abgewiesen würde, wäre die Betreibung definitiv eingestellt. Die Ge- suchsgegnerin kann demgegenüber jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder ni cht mehr besteht. D afür hat si e je- doch eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu erheben. c) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin durch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorderrichterin nicht beschwert, weil sie kei- nen Nachteil erleidet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Ei nzelgeri cht i m summari schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'842.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementlifting requeststanding to appeallegal interestobjectioninadmissibilitycosts