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RT140177 ΓÇó Appeal dismissed in debt collection lifting proceedings
RT140177Tribunal supérieur5 déc. 2014Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a summary-proceedings judgment granting definitive debt-enforcement lifting to the City of B. based on an approved maintenance agreement. The appellant argued that he had not understood the agreement and had been forced to sign it, but these assertions were raised only on appeal and were therefore inadmissible under the CPC. In any event, he produced no documentary evidence to satisfy Art. 81 SchKG. The first-instance lifting order was upheld, the appeal was dismissed, the court fee of CHF 500 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.
Art. 326 ZPO; appeal in debt-enforcement lifting proceedings; novenverbot and burden of proof under Art. 81 Abs. 1 SchKG. In appeal proceedings, new requests, factual allegations, and evidence are inadmissible; the review is confined to legal error and manifestly incorrect fact-finding. The debtor opposing definitive lifting must prove by documentary evidence that the debt has been extinguished, deferred, or otherwise cannot be enforced. Allegations of a defect of will in the signing of the underlying title are insufficient unless substantiated by documents establishing coercion or inability to understand the agreement.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Bildungsdirektion Kanton Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Oktober 2014 (EB140362-K)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 21. August 2014 das Begehren, es sei ihr gestützt auf den von der Sozialbehörde C._____ genehmigten Unterhaltsver- trag vom 15. September 2003 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2014) für Fr. 19'504.40 zuzüglich Betreibungskosten und 5 % Zins ab 18. Juni 2014 sowie Fr. 179.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner; Urk. 1). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. August 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin Stellung zu nehmen (Urk. 3). Der Gesuchsgegner liess sich nicht ver- nehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 7. Oktober 2014 der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2014) für Fr. 19'504.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2014 und Fr. 179.30 Betreibungs- kosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils erteilte. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) wurde das Begehren ab- gewiesen (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Begründung des Urteils (Urk. 7), worauf diese durch die Vorinstanz am 4. November 2014 versandt wurde (Urk. 8 S. 9). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 10). c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
legt er diesen Zwang durch Urkunden. Ferner reicht er auch keine Urkunden ein, welche nachweisen würden, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Un- terhaltsvertrages sprachlich nicht in der Lage war, den Inhalt zu verstehen. Weiter setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil inhalt- lich nicht auseinander. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Zürich, 5. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js